Beschluss
667 M 2797/12
Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGD:2012:1219.667M2797.12.00
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Tenor
Die Erinnerung des Schuldners vom 27.11.2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Prozesskostenhilfeantrag für die Erinnerung des Schuldners vom 27.11.2012 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung des Schuldners vom 27.11.2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Prozesskostenhilfeantrag für die Erinnerung des Schuldners vom 27.11.2012 wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Die Gläubigerin vollstreckt aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts E vom 14.09.2012 über einen tenorierten Betrag von 2.426,21 €. Am 27.12.2012 stellte der Schuldner mehrere Anträge, darunter auch im Rahmen einer Erinnerung den Antrag, die Zwangsvollstreckung einzustellen. 2. Die eingelegte Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO ist überwiegend unzulässig, weil unstatthaft. a. Der Schuldner kann nicht mit der Erinnerung die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestreiten. Dafür ist der Widerspruch gemäß § 900 Abs. 4 ZPO der richtige Rechtsbehelf (vgl. Zöller-Stöber ZPO § 900 RN 22 m. Rechtsprechungsnachweisen). Das Widerspruchsverfahren wird im Übrigen auf den im Termin am 28.11.2012 eingelegten Widerspruch in der Vollstreckungsabteilung unter dem Az. 667 M #####/#### geführt. b. Soweit der Schuldner sich gegen die Rechtmäßigkeit des Kostenfestsetzungsbeschlusses richtet, wird das Verfahren hier soweit ersichtlich als Vollstreckungsgegenklage unter dem Az. 28 C #####/#### geführt. Die Erinnerung ist insoweit unstatthaft, weil das Vollstreckungsgericht nicht über die materielle Rechtslage und darüber, ob der Titel zu Recht ergangen ist, zu entscheiden hat. 3. Die Erinnerung ist unbegründet, soweit der Schuldner beanstandet, dass die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen § 850 c ZPO verstießen. Die Gläubigerin betreibt hier die Mobiliarzwangsvollstreckung und nicht die Forderungspfändung des Arbeitseinkommens oder gleichgestellter regelmäßiger Einkünfte. Nur für die Forderungspfändung ist die Vorschrift des § 850 c ZPO überhaupt relevant, für die Mobiliarzwangsvollstreckung ist sie nicht erheblich. Aus den obigen Gründen ist der Prozesskostenhilfeantrag für die Erinnerung des Schuldners vom 27.11.2012 zurückzuweisen, da ihr die Erfolgsaussicht fehlt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Düsseldorf, 19.12.2012