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Urteil

35 C 2241/11

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGD:2012:0926.35C2241.11.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.703,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.05.2009 sowie weitere 234,55 Euro zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.703,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.05.2009 sowie weitere 234,55 Euro zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand Die Parteien streiten um Vermittlungsgebühren für einen Versicherungsvertrag. Insoweit geht die Klägerin gegen die Beklagte aus einer Vermittlungsgebührenvereinbarung vor, deren Unterzeichnung durch die Beklagte zwischen den Parteien streitig ist. Danach hätte sich die Beklagte verpflichtet, für die Vermittlung eines Versicherungsvertrags sowie die Beratungs- und sonstigen Leistungen der Klägerin im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Vertrags 60 monatliche Raten in Höhe von 34,16 Euro, d.h. insgesamt 2.049,60 Euro, zu zahlen. Wegen des Wortlauts der angeblichen Vereinbarung im Übrigen wird auf die Anlage K 1 verwiesen. Für den Versicherungsvertrag selbst war ausweislich der Anlage K 5, auf die im Übrigen ebenfalls verwiesen wird, für die ersten 60 Monate ein monatlicher Beitrag in Höhe von 15,84 Euro zu zahlen. Die Beklagte zahlte zunächst sechs Raten in Höhe von insgesamt 50,00 Euro, welche die Klägerin anteilig in Höhe von je 34,16 Euro auf ihre Gebühren für die Monate September 2007 bis einschließlich Februar 2008 verbuchte. Als weitere Zahlungen ausblieben, mahnte die Klägerin die Beklagte mehrfach an und stellte mit Schreiben vom 17.04.2009 die noch nicht entrichtete Vergütung für die gesamte Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung des an sie abgetretenen Rückkaufswerts in Höhe von 36,47 Euro, somit 1.703,23 Euro, zum 30.04.2009 fällig. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die Vermittlungsgebührenvereinbarung gemäß Anlage K 1 unterzeichnet. Sie ist der Ansicht, diese sei wirksam, zudem sei zwischen der Beklagten und der B Lebensversicherung (im Folgenden B) ein Versicherungsvertrag wirksam zustande gekommen. Insoweit behauptet die Klägerin, der Versicherungsantrag sei am 02.08.2007 von der B policiert und am Folgetag an die Beklagte versandt worden, und verweist im Übrigen auf §§ 3, 6 Ziffer 4 AVB (vgl. Anlage K 7), wonach der Versicherungsvertrag auch durch Entgegennahme des ersten Versicherungsbeitrages zustande kommt. Die Klägerin beantragt, wie zuerkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet, die Vermittlungsgebührenvereinbarung unterzeichnet zu haben. Weiter behauptet sie, die Vereinbarung sei jedenfalls sittenwidrig; auch sei sie arglistig getäuscht und fehlberaten worden. Sie ist der Ansicht, daraus resultiere ein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin in Höhe der Klageforderung, mit dem sie – insoweit unstreitig – die Aufrechnung erklärt hat. Im Einzelnen behauptet die Beklagte, sie habe sich im Juli 2007 zunächst auf eine Annonce einer Vermittlerin der Klägerin, der G, gemeldet, um sich um eine Nebentätigkeit zu bewerben. Im Rahmen der Vorstellungsgespräche sei ihr nahegelegt worden, im Hinblick auf den bei ihrem Profil mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Nebenverdienst selbst einen Versicherungsvertrag abzuschließen. Daraufhin habe sie einen Versicherungsvertrag für eine Versicherung bei der B unterzeichnet, zu dem ihr nur erklärt worden sei, sie habe im Falle des Zustandekommens des Vertrags eine monatliche Prämie in Höhe von 50,00 Euro zu entrichten. Über gesonderte Gebühren für die Klägerin sei ihr nichts mitgeteilt worden. Sie habe sodann in der Folgezeit 50,00 Euro überwiesen in der Annahme, diese stellten die Prämie für die B dar. Weiter bestreitet die Beklagte, einen Versicherungsschein erhalten zu haben. Sie behauptet dies sei der Grund dafür, dass sie nach sechs Monaten ihre Zahlungen eingestellt habe. Im Prozess hat die Beklagte die Vermittlungsgebührenvereinbarung widerrufen sowie wegen arglistiger Täuschung angefochten. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 1.703,23 Euro aus §§ 652 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Vermittlungsgebührenvereinbarung gemäß Anlage K 1. Zwischen den Parteien ist die streitgegenständliche Vermittlungsgebührenvereinbarung wirksam zustande gekommen; ferner ist der Beklagten erfolgreich durch die Klägerin der Abschluss einer Lebensversicherung vermittelt worden. Die Unterzeichnung der Vereinbarung gemäß Anlage K 1 durch die Beklagte steht zur Überzeugung des Gerichts fest. Insoweit ist bereits fraglich, ob das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen zulässig ist. Jedenfalls hat die Beklagte jedoch die Unterschrift in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen und erklärt, diese könne von ihr stammen. Darüber hinaus hat der Zeuge T, der seinerzeit für die Klägerin tätig war, glaubhaft bestätigt, dass er der Beklagten unter anderem die Vermittlungsgebührenvereinbarung zur Unterschrift vorgelegt habe, welche die Beklagte auch geleistet habe. Zweifel an seiner Aussage in diesem Punkt hat das Gericht nicht. Weder der mit Schriftsatz vom 14.04.2011 erklärte Widerruf der Vermittlungsgebührenvereinbarung, noch deren Anfechtung wegen arglistiger Täuschung im selben Schriftsatz greifen durch. Der im Schriftsatz vom 14.04.2011 erklärte Widerruf der Beklagten nach §§ 501, 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB kann keinen durchgreifenden Erfolg haben. Dahinstehen kann insoweit, ob die Widerrufsbelehrung der Klägerin wirksam und somit geeignet war, die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 1 BGB in Gang zu setzen, oder ob mangels ordnungsgemäßer Belehrung das Widerrufsrecht der Beklagten fortbestand (§ 355 Abs. 3 Satz 3 BGB; vgl. hierzu LG Düsseldorf vom 27.05.2009 gemäß Anlage B 4). Denn selbst wenn die Vergütungsvereinbarung wirksam widerrufen worden wäre, hätte die Klägerin nach §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB Anspruch auf Wertersatz nach der vertraglich bestimmten Gegenleistung, d.h. der von der Klägerin begehrten Zahlung. Zwar ist insoweit die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass der Wert ihrer Leistung der vertraglich bestimmten Gegenleistung entsprach (BGH III ZR 218/09). Die Beklagte ist dem diesbezüglichen Vortrag der Klägerin jedoch nicht substantiiert entgegengetreten. Maßgebend kann insoweit auch nicht sein, ob der Versicherungsvertrag fortbestand oder nicht. Denn die Vergütungsvereinbarung sollte vereinbarungsgemäß vom Fortbestand des Versicherungsvertrags unabhängig sein. Eine arglistige Täuschung durch die Klägerin hat die vor dem Hintergrund der Anlage K 1 insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht beweisen können. Zwar hat die Beklagte vorgetragen, die Klägerin habe über den Zeugen T die Vergütungsvereinbarung verschwiegen und erklärt, der Beitrag von 50,00 Euro stelle vollumfänglich den von ihr an die B zu leistenden Versicherungsbeitrag dar. Dies konnte jedoch durch die Aussage des Zeugen T nicht belegt werden, der abweichend hiervon ausgesagt hat, sowohl die Vergütungsvereinbarung als auch den Versicherungsvertrag im Einzelnen mit der Beklagten besprochen und beide vorgelesen zu haben, bevor die Beklagte die Formulare unterzeichnete. Die Vereinbarung ist auch nicht nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil das Konstrukt einer Nettopolice zwischen Versicherungsvermittler und Versicherungsnehmer unwirksam wäre. Die Zulässigkeit der Vereinbarung von Nettopolicen durch einen Versicherungsmakler ist höchstrichterlich anerkannt (BGH NJW-RR 2005, 1425). Nichts anderes kann gelten, wenn nicht ein unabhängiger Versicherungsmakler, sondern ein zugegebenermaßen im Lager des Versicherers stehender Versicherungsvermittler tätig wird (vgl. OLG Naumburg, VersR 2012, 1034), jedenfalls solange der Versicherungsvermittler über seine insoweit abhängige Stellung informiert, wie es die Klägerin in Ziffer 1. der Vergütungsvereinbarung getan hat. Denn auch in diesem Fall muss es dem Versicherungsnehmer freistehen, sich für die Vorzüge einer Nettopolice zu entscheiden. Auch eine Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB liegt nicht vor. Dass der Abschluss des Versicherungsvertrags zur Bedingung für eine Anstellung der Beklagten bei der Klägerin gemacht worden wäre ergibt sich auch aus dem eigenen Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht, demzufolge sie bei Abschluss der Vergütungsvereinbarung davon ausging, unabhängig vom Vertragsschluss hinge ihre Anstellung von der erfolgreichen Ablegung einer sich anschließenden Prüfung ab. Soweit die Beklagte die Ansicht vertritt, der Rückkaufswert der Versicherung sei zu gering, dürfte dies einen Einwand aus ihrem Verhältnis zur Versicherung, nicht aber zum Versicherungsvertreter darstellen. Jedenfalls sind die Grundsätze der Bruttoversicherung, auf die der Beklagtenvertreter Bezug nimmt, vorliegend nicht anwendbar, da die Besonderheiten einer fondgebundenen Versicherung zu berücksichtigen sind (vgl. § 169 Abs. 4 VVG). Zusätzlich zu der wirksamen Gebührenvereinbarung ist auch ein Versicherungsvertrag zustande gekommen. Zwar bestreitet die Beklagte, den Versicherungsschein erhalten zu haben. Sie hat aber die ersten Beiträge gezahlt, so dass über §§ 3, 6 AVB der Versicherungsvertrag zustande gekommen ist. Aus den genannten Gründen scheidet auch ein Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen die Klägerin aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen nicht erfolgter oder fehlerhafter Beratung, für den die Beklagte vor dem Hintergrund der Anlage K 1 ebenfalls darlegungs- und beweispflichtig wäre, aus. Auch die im Schriftsatz vom 14.04.2011 erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch. Denn Teile des ab März 2008 geltend gemachten klägerischen Anspruchs verjährten frühestens mit Ablauf des Jahres 2011, vgl. §§ 199, 195 BGB, noch nicht gerechnet die durch die Zustellung des Mahnbescheids eingetretene Hemmung der Verjährung. Die Zustellung der Klage erfolgte jedoch bereits am 17.03.2011. Die Nebenansprüche folgen aus §§ 280 Abs. 1 und 3, 286 Abs. 1 BGB. Danach hat die Beklagte der Klägerin ihre vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,55 Euro nebst vorgerichtlichen Mahnkosten von 5,00 Euro (§ 287 ZPO) zu ersetzen und die Hauptforderung ab Ablauf der Zahlungsfrist im Schreiben vom 23.04.2009 zu verzinsen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 1 und 2 ZPO. Streitwert: 1.703,23 Euro