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Beschluss

502 IN 51/12

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGD:2012:0813.502IN51.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor wird der Er­öff­nungs­an­trag der Gläubigerin vom 24.02.2012 zurückgewiesen. Die Kos­ten des Ver­fah­rens trägt die Gläubigerin. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Mit Schrei­ben vom 24.02.2012 hat die Gläu­bi­ge­rin die Er­öff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens über das Ver­mö­gen der Schuld­ne­rin be­an­tragt. Ihre For­de­rung in Höhe von knapp 2.300,- € hat sie durch Vor­la­ge von Aus­dru­cken der elekt­ro­nisch über­mit­tel­ten Bei­trags­nach­wei­se, die Zah­lungs­un­fä­hig­keit durch Vor­la­ge eines Voll­stre­ckungs­pro­to­kolls vom 20.01.2012 glaub­haft ge­macht. Die Schuld­ne­rin hat die For­de­rung der Gläu­bi­ge­rin im April 2012 voll­stän­dig be­gli­chen. 4 In­ner­halb der letz­ten bei­den Jahre vor An­trags­ein­gang sind zwei wei­te­re Gläu­bi­ger­an­trä­ge be­tref­fend das Schuld­ner­ver­mö­gen beim hie­si­gen Ge­richt ein­ge­gan­gen. Beide sind nach Be­glei­chung der ent­spre­chen­den For­de­run­gen zwi­schen­zeit­lich für er­le­digt er­klärt wor­den. 5 Die Schuld­ne­rin hat in meh­re­ren Schrift­sät­zen vor­ge­tra­gen, dass sie der­zeit nicht zah­lungs­un­fä­hig sei; sie habe le­dig­lich gegen­über vier Gläu­bi­gern Ver­bind­lich­kei­ten, be­züg­lich derer sie Ra­ten­zah­lungs­ver­ein­ba­run­gen ge­trof­fen habe, die auch be­dient wür­den. 6 Die Gläu­bi­ge­rin er­klärt ihren An­trag nicht für er­le­digt, son­dern be­an­tragt, ihn als un­be­grün­det zu­rück­zu­wei­sen und der Schuld­ne­rin gemäß § 14 Abs. 3 InsO die Ver­fah­rens­kos­ten auf­zu­er­le­gen. 7 II. 8 Der Er­öff­nungs­an­trag ist un­zu­läs­sig, weil die Gläubigerin ent­gegen § 14 Abs. 1 InsO trotz des Hin­wei­ses in der ge­richt­li­chen Zwi­schen­ver­fü­gung vom 12.07.2012 die Zah­lungs­un­fä­hig­keit der Schuldnerin nicht glaub­haft ge­macht hat. 9 Zwar war auf­grund der mit dem Er­öff­nungs­an­trag vor­ge­leg­ten Unter­la­gen ur­sprüng­lich über­wie­gend wahr­schein­lich, dass die Schuld­ne­rin nicht in der Lage war, ihre fäl­li­gen Ver­bind­lich­kei­ten zu be­glei­chen. Sie hat je­doch in der Fol­ge­zeit so­wohl die For­de­rung der hie­si­gen An­trag­stel­le­rin als auch einer wei­te­ren Gläu­bi­ge­rin, die eben­falls einen Fremd­an­trag ge­stellt hatte, in vol­ler Höhe be­gli­chen. 10 Vo­raus­set­zung für einen zu­läs­si­gen Gläu­bi­ger­an­trag ist gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 InsO unter an­de­rem, dass der Gläu­bi­ger seine For­de­rung und einen Er­öff­nungs­grund, z. B. die Zah­lungs­un­fä­hig­keit nach § 17 InsO, glaub­haft macht. Gemäß S. 2 wird der An­trag in Fäl­len, in denen in­ner­halb der letz­ten zwei Jahre vor An­trag­stel­lung be­reits ein Er­öff­nungs­an­trag ge­stellt wor­den war, nicht al­lein da­durch un­zu­läs­sig, dass die For­de­rung des jet­zi­gen Gläu­bi­gers er­füllt wird. Nach dem Wort­laut die­ser Vor­schrift wird hier­von also das Er­for­der­nis, das Vor­lie­gen eines In­sol­venz­grun­des glaub­haft zu ma­chen, nicht be­rührt. Es muss daher auch nach Be­glei­chung der For­de­rung wei­ter­hin über­wie­gend wahr­schein­lich sein, dass ein Er­öff­nungs­grund ge­ge­ben ist; die Dar­le­gungs- und Glaub­haft­ma­chungs­last liegt dabei grund­sätz­lich beim Gläu­bi­ger. 11 Im vor­lie­gen­den Fall hat die Gläu­bi­ge­rin nicht glaub­haft ge­macht, dass die Schuld­ne­rin ak­tu­ell noch zah­lungs­un­fä­hig ist. Ent­schei­dungs­er­heb­li­cher Zeit­punkt, zu dem sämt­li­che Zu­läs­sig­keits­vo­raus­set­zun­gen ge­ge­ben sein müs­sen, ist nicht der Mo­ment des An­trags­ein­gangs, son­dern der der Ent­schei­dung des Ge­richts über den Er­öff­nungs­an­trag. Hie­raus folgt, dass der An­trag­stel­ler ggf. auch das Fort­be­ste­hen eines Er­öff­nungs­grun­des glaub­haft ma­chen muss (so auch LG Ber­lin, Az. 85 T 386/11; AG Köln, Az. 71 IN 57/11; AG Wup­per­tal, Az. 145 IN 1070/11). 12 In die­sem Zu­sam­men­hang kann da­hin­ste­hen, ob den Schuld­ner bei nach­träg­li­cher Be­glei­chung der For­de­rung eine se­kun­dä­re Dar­le­gungs­last da­hin­ge­hend, dass er nicht (mehr) zah­lungs­un­fä­hig ist, trifft (so AG Köln a.a.O.). Vor­lie­gend hat die Schuld­ne­rin näm­lich durch Vor­la­ge eines Gläu­bi­ger­ver­zeich­nis­ses und durch Vor­trag, mit die­sen Kre­di­to­ren be­stün­den Ra­ten­zah­lungs­ver­ein­ba­run­gen, in er­heb­li­cher Weise dar­ge­legt, dass ak­tu­ell die Vo­raus­set­zun­gen von § 17 InsO nicht er­füllt sind. Spä­tes­tens jetzt hätte die Gläu­bi­ge­rin ih­rer­seits das Fort­be­ste­hen eines Er­öff­nungs­grun­des glaub­haft ma­chen müs­sen, was je­doch auch nach ge­richt­li­cher Auf­for­de­rung vom 12.07.2012 nicht ge­sche­hen ist. 13 III. 14 Die Kos­ten des Ver­fah­rens waren der an­trag­stel­len­den Gläu­bi­ge­rin auf­zu­er­le­gen, da ihr An­trag un­zu­läs­sig ge­wor­den ist. § 14 Abs. 3 InsO ist hier nicht an­wend­bar. 15 Dem Wort­laut nach greift diese Vor­schrift ein, wenn ein Er­öff­nungs­an­trag auch nach Be­glei­chung der For­de­rung zu­läs­sig bleibt und an­schlie­ßend als un­be­grün­det zu­rück­ge­wie­sen wird, weil nach Ab­schluss der Er­mitt­lun­gen fest­ge­stellt wird, dass doch kein Er­öff­nungs­grund ge­ge­ben ist. Dies ist vor­lie­gend nicht der Fall, da der An­trag der Gläu­bi­ge­rin nicht un­be­grün­det, son­dern be­reits un­zu­läs­sig ist. 16 Auch eine er­wei­ter­te Aus­le­gung oder ana­lo­ge An­wen­dung auf den Fall, dass ein An­trag ur­sprüng­lich zu­läs­sig war und dann un­zu­läs­sig ge­wor­den ist, ist nicht ge­bo­ten. Es fehlt zum einen an einer ver­gleich­ba­ren In­te­res­sen­la­ge. § 14 Abs. 3 InsO soll­te nach der Be­grün­dung des Ge­setz­ge­bers eine Kos­ten­re­ge­lung für den Fall des § 14 Abs. 1 S. 2 InsO tref­fen, wenn ein An­trag zwar zu­läs­sig war, sich aber nach Ab­schluss der Er­mitt­lun­gen als un­be­grün­det he­raus­stellt (vgl. LG Bonn, Az. 6 T 258/11 mit Ver­weis auf die Ge­set­zes­be­grün­dung). Ein sol­cher Fall der Un­be­grün­det­heit ist vor­lie­gend je­doch nicht ge­ge­ben. Auch eine plan­wid­ri­ge Re­ge­lungs­lü­cke, wel­che eine un­ge­woll­te Kos­ten­be­las­tung des an­trag­stel­len­den Gläu­bi­gers zur Folge hätte, ist nicht ge­ge­ben. So hätte die An­trag­stel­le­rin nach ent­spre­chen­dem Hin­weis des Ge­richts die Mög­lich­keit ge­habt, nun­mehr doch noch die Er­le­di­gung des Ver­fah­rens zu er­klä­ren und damit eine Ent­schei­dung nach § 4 InsO i.V.m. § 91a ZPO her­bei­zu­füh­ren.