Beschluss
502 IN 51/12
Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGD:2012:0813.502IN51.12.00
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Tenor
wird der Eröffnungsantrag der Gläubigerin vom 24.02.2012 zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Gläubigerin.
Entscheidungsgründe
wird der Eröffnungsantrag der Gläubigerin vom 24.02.2012 zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Gläubigerin. G r ü n d e I. Mit Schrei­ben vom 24.02.2012 hat die Gläu­bi­ge­rin die Er­öff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens über das Ver­mö­gen der Schuld­ne­rin be­an­tragt. Ihre For­de­rung in Höhe von knapp 2.300,- € hat sie durch Vor­la­ge von Aus­dru­cken der elekt­ro­nisch über­mit­tel­ten Bei­trags­nach­wei­se, die Zah­lungs­un­fä­hig­keit durch Vor­la­ge eines Voll­stre­ckungs­pro­to­kolls vom 20.01.2012 glaub­haft ge­macht. Die Schuld­ne­rin hat die For­de­rung der Gläu­bi­ge­rin im April 2012 voll­stän­dig be­gli­chen. In­ner­halb der letz­ten bei­den Jahre vor An­trags­ein­gang sind zwei wei­te­re Gläu­bi­ger­an­trä­ge be­tref­fend das Schuld­ner­ver­mö­gen beim hie­si­gen Ge­richt ein­ge­gan­gen. Beide sind nach Be­glei­chung der ent­spre­chen­den For­de­run­gen zwi­schen­zeit­lich für er­le­digt er­klärt wor­den. Die Schuld­ne­rin hat in meh­re­ren Schrift­sät­zen vor­ge­tra­gen, dass sie der­zeit nicht zah­lungs­un­fä­hig sei; sie habe le­dig­lich gegen­über vier Gläu­bi­gern Ver­bind­lich­kei­ten, be­züg­lich derer sie Ra­ten­zah­lungs­ver­ein­ba­run­gen ge­trof­fen habe, die auch be­dient wür­den. Die Gläu­bi­ge­rin er­klärt ihren An­trag nicht für er­le­digt, son­dern be­an­tragt, ihn als un­be­grün­det zu­rück­zu­wei­sen und der Schuld­ne­rin gemäß § 14 Abs. 3 InsO die Ver­fah­rens­kos­ten auf­zu­er­le­gen. II. Der Er­öff­nungs­an­trag ist un­zu­läs­sig, weil die Gläubigerin ent­gegen § 14 Abs. 1 InsO trotz des Hin­wei­ses in der ge­richt­li­chen Zwi­schen­ver­fü­gung vom 12.07.2012 die Zah­lungs­un­fä­hig­keit der Schuldnerin nicht glaub­haft ge­macht hat. Zwar war auf­grund der mit dem Er­öff­nungs­an­trag vor­ge­leg­ten Unter­la­gen ur­sprüng­lich über­wie­gend wahr­schein­lich, dass die Schuld­ne­rin nicht in der Lage war, ihre fäl­li­gen Ver­bind­lich­kei­ten zu be­glei­chen. Sie hat je­doch in der Fol­ge­zeit so­wohl die For­de­rung der hie­si­gen An­trag­stel­le­rin als auch einer wei­te­ren Gläu­bi­ge­rin, die eben­falls einen Fremd­an­trag ge­stellt hatte, in vol­ler Höhe be­gli­chen. Vo­raus­set­zung für einen zu­läs­si­gen Gläu­bi­ger­an­trag ist gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 InsO unter an­de­rem, dass der Gläu­bi­ger seine For­de­rung und einen Er­öff­nungs­grund, z. B. die Zah­lungs­un­fä­hig­keit nach § 17 InsO, glaub­haft macht. Gemäß S. 2 wird der An­trag in Fäl­len, in denen in­ner­halb der letz­ten zwei Jahre vor An­trag­stel­lung be­reits ein Er­öff­nungs­an­trag ge­stellt wor­den war, nicht al­lein da­durch un­zu­läs­sig, dass die For­de­rung des jet­zi­gen Gläu­bi­gers er­füllt wird. Nach dem Wort­laut die­ser Vor­schrift wird hier­von also das Er­for­der­nis, das Vor­lie­gen eines In­sol­venz­grun­des glaub­haft zu ma­chen, nicht be­rührt. Es muss daher auch nach Be­glei­chung der For­de­rung wei­ter­hin über­wie­gend wahr­schein­lich sein, dass ein Er­öff­nungs­grund ge­ge­ben ist; die Dar­le­gungs- und Glaub­haft­ma­chungs­last liegt dabei grund­sätz­lich beim Gläu­bi­ger. Im vor­lie­gen­den Fall hat die Gläu­bi­ge­rin nicht glaub­haft ge­macht, dass die Schuld­ne­rin ak­tu­ell noch zah­lungs­un­fä­hig ist. Ent­schei­dungs­er­heb­li­cher Zeit­punkt, zu dem sämt­li­che Zu­läs­sig­keits­vo­raus­set­zun­gen ge­ge­ben sein müs­sen, ist nicht der Mo­ment des An­trags­ein­gangs, son­dern der der Ent­schei­dung des Ge­richts über den Er­öff­nungs­an­trag. Hie­raus folgt, dass der An­trag­stel­ler ggf. auch das Fort­be­ste­hen eines Er­öff­nungs­grun­des glaub­haft ma­chen muss (so auch LG Ber­lin, Az. 85 T 386/11; AG Köln, Az. 71 IN 57/11; AG Wup­per­tal, Az. 145 IN 1070/11). In die­sem Zu­sam­men­hang kann da­hin­ste­hen, ob den Schuld­ner bei nach­träg­li­cher Be­glei­chung der For­de­rung eine se­kun­dä­re Dar­le­gungs­last da­hin­ge­hend, dass er nicht (mehr) zah­lungs­un­fä­hig ist, trifft (so AG Köln a.a.O.). Vor­lie­gend hat die Schuld­ne­rin näm­lich durch Vor­la­ge eines Gläu­bi­ger­ver­zeich­nis­ses und durch Vor­trag, mit die­sen Kre­di­to­ren be­stün­den Ra­ten­zah­lungs­ver­ein­ba­run­gen, in er­heb­li­cher Weise dar­ge­legt, dass ak­tu­ell die Vo­raus­set­zun­gen von § 17 InsO nicht er­füllt sind. Spä­tes­tens jetzt hätte die Gläu­bi­ge­rin ih­rer­seits das Fort­be­ste­hen eines Er­öff­nungs­grun­des glaub­haft ma­chen müs­sen, was je­doch auch nach ge­richt­li­cher Auf­for­de­rung vom 12.07.2012 nicht ge­sche­hen ist. III. Die Kos­ten des Ver­fah­rens waren der an­trag­stel­len­den Gläu­bi­ge­rin auf­zu­er­le­gen, da ihr An­trag un­zu­läs­sig ge­wor­den ist. § 14 Abs. 3 InsO ist hier nicht an­wend­bar. Dem Wort­laut nach greift diese Vor­schrift ein, wenn ein Er­öff­nungs­an­trag auch nach Be­glei­chung der For­de­rung zu­läs­sig bleibt und an­schlie­ßend als un­be­grün­det zu­rück­ge­wie­sen wird, weil nach Ab­schluss der Er­mitt­lun­gen fest­ge­stellt wird, dass doch kein Er­öff­nungs­grund ge­ge­ben ist. Dies ist vor­lie­gend nicht der Fall, da der An­trag der Gläu­bi­ge­rin nicht un­be­grün­det, son­dern be­reits un­zu­läs­sig ist. Auch eine er­wei­ter­te Aus­le­gung oder ana­lo­ge An­wen­dung auf den Fall, dass ein An­trag ur­sprüng­lich zu­läs­sig war und dann un­zu­läs­sig ge­wor­den ist, ist nicht ge­bo­ten. Es fehlt zum einen an einer ver­gleich­ba­ren In­te­res­sen­la­ge. § 14 Abs. 3 InsO soll­te nach der Be­grün­dung des Ge­setz­ge­bers eine Kos­ten­re­ge­lung für den Fall des § 14 Abs. 1 S. 2 InsO tref­fen, wenn ein An­trag zwar zu­läs­sig war, sich aber nach Ab­schluss der Er­mitt­lun­gen als un­be­grün­det he­raus­stellt (vgl. LG Bonn, Az. 6 T 258/11 mit Ver­weis auf die Ge­set­zes­be­grün­dung). Ein sol­cher Fall der Un­be­grün­det­heit ist vor­lie­gend je­doch nicht ge­ge­ben. Auch eine plan­wid­ri­ge Re­ge­lungs­lü­cke, wel­che eine un­ge­woll­te Kos­ten­be­las­tung des an­trag­stel­len­den Gläu­bi­gers zur Folge hätte, ist nicht ge­ge­ben. So hätte die An­trag­stel­le­rin nach ent­spre­chen­dem Hin­weis des Ge­richts die Mög­lich­keit ge­habt, nun­mehr doch noch die Er­le­di­gung des Ver­fah­rens zu er­klä­ren und damit eine Ent­schei­dung nach § 4 InsO i.V.m. § 91a ZPO her­bei­zu­füh­ren.