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Beschluss

513 IK 115/12

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGD:2012:0808.513IK115.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor wird der Antrag des Schuldners auf Bewilligung der Stundung der Verfahrenskosten für das Schuldenbereinigungsplanverfahren, das Eröffnungsverfahren, das Hauptverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren zurückgewiesen. 1 Gründe: 2 Der Antrag des Schuldners auf Stundung der Verfahrenskosten ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. 3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs braucht eine Stundung der Verfahrenskosten auch aus anderen als den in § 4 a Abs. 1 Satz 3 InsO genannten Gründen dann nicht gewährt zu werden, wenn ein Schuldner auch aufgrund anderer Umstände Restschuldbefreiung offensichtlich nicht erlangen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 16.12.2004, IX ZB 72/03, ZInsO 2005, 207, 208; Beschluss vom 27.01.2005, IX ZB 270/03; Beschluss vom 21.09.2006, IX ZB 24/06, ZInsO 2006, 1103, 1104). Dies kann der Fall sein, wenn die wesentlichen am Verfahren teilnehmenden Forderungen gemäß § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind (BGH, Beschluss vom 21.09.2006, a.a.O.). Danach werden Verbindlichkeiten eines Schuldners von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen, die auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners beruhen, sofern der Gläubiger diese Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO zur Insolvenztabelle angemeldet hat. 4 Zwar ist letzteres zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben, da das Verfahren nicht eröffnet und Forderungen auch nicht zur Insolvenztabelle angemeldet werden können. Es ist jedoch zulässig, zum jetzigen Zeitpunkt eine entsprechende Prognoseentscheidung zu treffen, wenn sich bereits aus dem Eröffnungsantrag ergibt, dass diese Voraussetzungen gegeben sind (vgl. LG Düsseldorf, Beschluss vom 04.07.2007, 25 T 395/07, NZI 2008, 253). Ziel der Stundung der Verfahrenskosten ist es, dem mittellosen Schuldner einen wirtschaftlichen Neustart zu ermöglichen und dabei die Entscheidung über die Frage der Stundung der Verfahrenskosten an leicht feststellbare und für den Schuldner offensichtliche Tatsachen zu knüpfen (vgl. BGH, Beschluss vom 21.09.2006, a.a.O.). 5 Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Ausweislich des Urteils des LG Düsseldorf vom 09.05.2007 (10 O 395/05) resultiert die Forderung des Gläubigers G auch auf einer vorsätzlich unerlaubten Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung §§ 248 b, 27 StGB, wobei im Tenor des genannten Urteils ausdrücklich festgestellt worden ist, dass die Forderung des Klägers gegenüber dem Schuldner auf einer vorsätzlich unerlaubten Handlung beruht. 6 Angesichts der Höhe der Forderung (ca. 13.000,00 EUR Sachschaden sowie aufgelaufene Zinsen in Höhe von ca. 10.000,00 EUR), die ca. 45 % der Gesamtverschuldung des Schuldners ausmacht, den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners (geb. 1984, noch ohne Berufsausbildung, arbeitslos seit März 2010, derzeit in einer Ausbildungsmaßnahme, Angebot eines flexiblen Nullplans im Rahmen des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren) sowie des Umstands, dass seit dem Schadensereignis im März 2005 keinerlei Zahlungen des Schuldners geleistet worden sind, hat das Gericht keine Zweifel daran, dass der Schuldner -auch nach einer etwaigen Restschuldbefreiung in Bezug auf seine aktuellen weiteren Verbindlichkeiten- nicht in der Lage sein wird, diese Forderung zu tilgen, sodass ein unbelasteter wirtschaftlicher Neustart diesem nicht möglich sein wird. 7 Angesichts des Schreibens des betroffenen anwaltlich vertreten Gläubigers vom 22.03.2012 im Rahmen des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs, in welchem bereits auf den Deliktscharakter der Forderung und die Ausnahme von der Erteilung der Restschuldbefreiung hingewiesen wird, bestehen auch keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Forderung in einem etwaig eröffneten Verfahren als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung angemeldet würde. 8 Soweit sich der Schuldner darauf beruft, dass eine vorsätzlich unerlaubte Handlung im Sinne des § 302 InsO voraussetze, dass auch die Schadensfolge vom Vorsatz erfasst sein müsse und Bezug nimmt auf die Entscheidung des BGH vom 21.07.2007 (IX ZR 29/06, ZInsO 2007, 814 = NZI 2007, 532), rechtfertigt dies keine andere Beurteilung der Sach-- und Rechtslage. 9 Sowohl im Fall des § 823 Abs. 1 BGB als auch bei einer Verletzung eines Schutzgesetzes muss sich der Vorsatz des Schuldners lediglich auf die Verletzung des geschützten Rechts oder auf die Verletzung des Schutzgesetzes beziehen, der eingetretene Schaden muss nicht vom Vorsatz umfasst sei (BGH, Beschluss vom 20.11.1979, -VI ZR 238/78-, NJW 1980, 996), wobei diese Grundsätze nach gefestigter Ansicht auch im Rahmen des § 302 Nr. 1 InsO gelten (vgl. Vallender, in Uhlenbruck, InsO, 13.Aufl. 2010, § 302 mwN). 10 Der BGH hat in der genannten Entscheidung vom 21.06.2007 (-IX ZR 29/06-, a.a.O.) für den Fall des § 315 c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB entschieden, dass eine solchermaßen entstandene Schadensersatzverbindlichkeit nicht von der Restschuldbefreiung ausgenommen wird. Zur Begründung hat der BGH im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich um einen um einen Fall der „Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination“ handele und die Norm dem Schutz der Teilnehmer am Straßenverkehr diene. 11 Diese Fallgestaltung ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Bereits der Schutzzweck der verletzten Norm (§ 248 b StGB) dient nicht dem Schutz der Allgemeinheit sondern hat in erster Linie den Zweck, das Gebrauchsrecht an Fahrzeugen zu schützen (vgl. Vogel, in Leipziger Kommentar, StGB 12.Aufl. 2008, Rdnr. 2). Dieser dient mithin dem Schutz des Gebrauchsberechtigten, sei er Eigentümer des Fahrzeugs oder sonstiger Berechtigter. Insoweit vergeht sich der Schädiger vorsätzlich an dem Eigentum oder den Sachwerten eines Dritten (vgl. Rz. 22 der genannten Entscheidung). Auch enthält die Norm des § 248 b StGB im Gegensatz zu § 315 c StGB gerade nicht eine gesetzliche Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination, mag auch der bei einer Schwarzfahrt eingetretene Schaden auf Fahrlässigkeit beruhen. 12 Da sich mithin der Schutzzweck der Norm des § 248 b StGB als auch deren Ausgestaltung von der Vorschrift des § 315 c Abs. 1 Nr. 1 iVm Abs. 3 Nr. 1 InsO unterscheiden, ist die genannte Entscheidung des BGH vom 21.06.2007 nicht einschlägig. 13 In der genannten Entscheidung verweist der BGH dagegen auf „aus der insolvenzrechtlichen Perspektive wichtige Schutzgesetze (Verletzung der Unterhaltspflicht, Betrug, Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht, Rdnr. 17 der Entscheidung), wobei diesen eine „Schädigungstendenz“ gemeinsam sei. Dieses Merkmal liegt auch bei § 248 b StGB angesichts der Gefährlichkeit von Schwarzfahrten und der damit verbundenen Gefahr der Beschädigung oder Entwertung der Kraftfahrzeuge vor (vgl. Vogel, a.a.O., Rdnr. 1). 14 Darüber hinaus geht auch der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung davon aus, dass nicht immer grundsätzlich Vorsatz-Fahrlässigkeitsdelikte von der Restschuldbefreiung mit umfasst werden. Namentlich beim Raub mit Todesfolge (siehe Rz. 19 der genannten Entscheidung) spricht sich der BGH ausdrücklich dafür aus, dass die Verbindlichkeiten, die sich aus der fahrlässigen Folge ergeben, nicht von der Restschuldbefreiung erfasst werden. 15 Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass die aus dem Verkehrsunfall resultierende Schadenersatzforderung von einer etwaigen Erteilung von Restschuldbefreiung ausgenommen ist, sodass dem Schuldner ein unbelasteter wirtschaftlicher Neustart angesichts der Höhe der Verbindlichkeit nicht möglich ist. In einem solchen Fall kommt jedoch eine Stundung der Verfahrenskosten nicht in Betracht (vgl. Kirchhof, in Kreft, Insolvenzordnung, 5.Aufl. 2008, § 4 a Rdnr. 8 mwN; LG Düsseldorf, a.a.O.); AG Düsseldorf, NZI 2006, 415).