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Urteil

47 C 4933/10

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGD:2012:0727.47C4933.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 48,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.09.2009 zu zahlen. Die Beklagten werden verurteilen, als Gesamtschuldner den hinter dem Kläger stehenden Rechtsschutzversicherer, die B Rechtsschutz Versicherungs AG, zur Schadennummer 00000-/0000 von einer Forderung des Prozessbevollmächtigten in Höhe von 53,55 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 07.08.2009 gegen 10.30 Uhr auf der Cstraße in E ereignete. 3 Unfallbeteiligt waren das Moped Typ XXX des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen XXX 000 und der PKW BMW 000 mit dem amtlichen Kennzeichen E-XX 000, dessen Fahrerin die Beklagte zu 2) war und der bei der Beklagten zu 1) am Unfalltag haftpflichtversichert war. 4 Am Unfalltag befuhr der Kläger mit seinem Fahrzeug die Cstraße Richtung N. An der Kreuzung mit der Hstraße bremste der Kläger sein Moped ab, da von rechts ein mit Blaulicht und Martinshorn fahrender Krankenwagen kam. Die Beklagte zu 2) fuhr hinter dem Kläger. Sie konnte nicht mehr rechtzeitig abbremsen und fuhr auf das klägerische Moped auf. 5 Mit anwaltlichen Schreiben vom 26.08.2009 (Bl. 15 f. d. A.) forderte der Kläger die Beklagte zu 1) zur Zahlung bis zum 23.09.2009 auf. Eine Nachbesichtigung durch die Beklagte zu 2) und eine Zustimmung des Klägers zur Anforderung eines medizinischen Berichts wurde vom Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten abgelehnt. 6 Der Kläger macht einen Reparaturschaden in Höhe von 611,76 € netto gemäß des Kostenvoranschlag vom 18.08.2009 (Bl. 12 d. A.), Behandlungskosten in Höhe von 55,08 € gemäß Rechnung vom 28.08.2009 (Bl. 11 d. A.), eine allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € und Schmerzensgeld geltend. 7 Der Kläger trägt vor: Er habe einen heftigen Stoß verspürt, als das Beklagtenfahrzeug auf ihn frontal draufgefahren sei. Er sei auf seinem Moped nach vorne gerutscht. Der Hinterreifen des Mopeds habe sich unter dem unfallverursachenden Fahrzeug der Beklagtenseite befunden und sei unter dessen Stoßstange eingeklemmt gewesen. Er habe einen Schutzhelm getragen. Er habe unmittelbar nach dem Unfall unter Schock gestanden. Schon am Tag nach dem Unfall habe er Schmerzen im Becken- und Lendenbereich verspürt. Seine Ehefrau habe „blaue Flecken“ an der rechten Seite sowie am Rücken bemerkt. Da die Schmerzen heftiger geworden wären, habe er sich zu seinem Hausarzt, Herr I, begeben, der ihn aufgrund der Becken- und Beinschmerzen zu einem Orthopäden überwiesen habe. Da sein Hausarzt zuvor eine Woche in Urlaub gewesen sei, habe er diesen erst am 17.08.2009 aufsuchen können. Dieser habe schmerzhafte Myogelosen im LWS-Bereich sowie Schwellungen und Abschürfungen am rechten Beckenkamm festgestellt. Der Orthopäde habe ein Lendenwirbelsäulensyndrom, eine Beckenkammprellung und eine Fehlhaltung der Lendenwirbelsäule diagnostiziert. 8 Der Kläger beantragt, 9 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.09.2009 zu zahlen; 10 2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 666,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.09.2009 zu zahlen; 11 3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, den hinter dem Kläger stehenden Rechtsschutzversicherer, die B Rechtsschutz Versicherungs AG, zur Schadennummer 00000-0000 von einer Forderung des Prozessbevollmächtigten in Höhe von 261,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.01.2011 freizustellen. 12 Die Beklagten beantragen, 13 die Klage abzuweisen. 14 Die Beklagten tragen vor: Obwohl sich das Einsatzfahrzeug noch weit entfernt befunden habe, habe der Kläger eine abrupte Vollbremsung eingeleitet. Danach sei es zu einer leichten Berührung mit dem Beklagtenfahrzeug gekommen. Am Beklagtenfahrzeug seien nur minimale „Beschädigungen“ im Bereich des Lacks an der vorderen Stoßstange entstanden. Am klägerischen Moped liege ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Der Kläger habe beim Unfall keinen Schutzhelm getragen. Der Kläger sei durch den Unfall nicht verletzt worden. In Gesprächen am 08.08.2009 und 11.08.2009 sei von einer irgendwie gearteten Verletzung genauso wie am Unfalltag mit keinem Wort die Rede gewesen. 15 Es ist Beweis erhoben worden durch die Vernehmung des Zeugen G gemäß Beweisbeschluss vom 06.10.2011 (Bl. 89 d. A.) und die Einholung eines verkehrsanalytischen Sachverständigengutachtens gemäß Beweisbeschluss vom 31.10.2011 (Bl. 101 d. A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 06.10.2011 (Bl. 88 ff. d. A.) und das Gutachten des Sachverständigen U vom 17.04.2012 (Bl. 114 ff. d. A.) Bezug genommen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 18 I. 19 Die Klage ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. 20 1. 21 Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 48,60 € gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG. 22 Die grundsätzliche Haftung der Beklagten zu 1) als Fahrerin und der Beklagten zu 2) als deren Versicherer ergibt sich aus §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG. Die Schäden sind bei dem Betrieb des Kraftfahrzeuges der Beklagtenseite entstanden, ein Fall höherer Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG liegt nicht vor, und die Beklagten können den Unabwendbarkeitsbeweis des § 17 Abs. 3 StVG nicht führen. 23 Auch der Kläger haftet grundsätzlich als Halter und Fahrer des weiteren unfallbeteiligten Kraftfahrzeugs gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 StVG für die Unfallfolgen. Auch aus seiner Sicht liegt kein Haftungsausschluss wegen höherer Gewalt gem. § 7 Abs. 2 StVG vor. Auch der Kläger kann den Unabwendbarkeitsbeweis des § 17 Abs. 3 StVG nicht führen. 24 Steht die grundsätzliche Haftung beider Parteien fest, so hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß § 17 Abs. 1 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Für das Maß der Verursachung ist ausschlaggebend, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit ein Umstand allgemein geeignet ist, Schäden der vorliegenden Art herbeizuführen. Neben der Verursachung ist auch der Grad eines etwaigen Verschuldens eines Beteiligten bei der Schadensverteilung zu berücksichtigen. Die Haftungsverteilung zwischen den Beteiligten ist nach den einzelnen Verursachungsbeiträgen gemäß §§ 17 Abs. 1, 2, 18 Abs. 3 StVG vorzunehmen. Bei der Bestimmung des Gewichts der Verursachungsbeiträge sind nur feststehende Umstände zu berücksichtigen, die sich nachweislich auf das Unfallgeschehen ausgewirkt haben (vgl. BGH, Urteil vom 27.06.2000, Az.: VI ZR 126/99, NJW 2000, 3069). 25 Diese Grundsätze führen zu einer Haftung der Beklagten zu 100 %. 26 Unstreitig handelt es sich vorliegend um einen Auffahrunfall. In einem Fall eines sog. Auffahrunfalls spricht im Allgemeinen der Beweis des ersten Anscheins gegen denjenigen, der auf ein vor ihm fahrendes Fahrzeug auffährt, weil der Auffahrende in diesen Fällen entweder zu schnell, mit unzureichendem Sicherheitsabstand oder generell unaufmerksam ist (BGH VersR 69, 859). Der Beweis des ersten Anscheins spricht gegen den Auffahrenden, wenn sich beide Fahrzeuge im gleichgerichteten Verkehr bewegt haben und der Nachfolgende auf das Heck des Vorausfahrenden gestoßen ist. Dies gilt auch bei bloßer Teilüberdeckung der Stoßflächen, weil sich hintereinanderfahrende Fahrzeuge auf der überschießenden Breite eines Fahrstreifens unterschiedlich einrichten. 27 Der Auffahrende kann jedoch den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis erschüttern oder ausräumen, wenn er Umstände darlegt und beweist, die die ernsthafte Möglichkeit eines anderen, atypischen Geschehensablaufs ergeben (BGH NJW 1982, 1595). Die Beweislast für die Möglichkeit eines anderen, untypischen Verlaufs trifft den Auffahrenden (vgl. zuletzt KG Berlin, VRR 2010, 362). Dieser Nachweis ist vorliegend den Beklagten nicht gelungen. Der Zeuge G hat zum unmittelbaren Unfallgeschehen keine Aussagen machen können. Aber auch den Aussagen des Klägers bzw. der Beklagte zu 2) in ihren persönlichen Anhörungen kann kein atypischer Geschehensverlauf entnommen werden. Der Kläger hat berichtet, dass er aufgrund des nahenden Rettungswagen sich gezwungen gesehen hat, trotz Grünlicht zeigender Lichtzeichenanlage sein Moped – wie die anderen Verkehrsteilnehmer ihre Fahrzeuge auch – zum Stehen zu bringen, um den Rettungswagen die Vorbeifahrt zu ermöglichen und die Beklagte zu 2) auf sein stehendes Fahrzeug aufgefahren sei. Dies bestätigte auch die Beklagte zu 2), die insoweit ausgeführt hat, dass sie, als sie den Rettungswagen wahrgenommen habe, ebenfalls sofort gebremst habe, aber der Kläger mit seinem Moped wohl schneller zum Stehen gekommen sei und es für sie dann nicht mehr gereicht habe. 28 Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der allgemeinen Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € und Reparaturkosten in Höhe von 23,60 € netto. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Erstattung weiterer Reparaturkosten besteht nicht. 29 Nach der durchgeführten Beweisaufnahme durch die Vernehmung des Zeugen G und die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens steht es nicht zu Überzeugung des Gerichts fest, dass am klägerischen Moped durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall insgesamt Reparaturkosten in Höhe von 611,76 € netto entstanden sind. Die Aussage des Zeugen G war insoweit unergiebig. Der Zeuge hat weder Angaben zu den Schäden an den Fahrzeugen machen können, noch hat er sich daran erinnern können, wie die Fahrzeuge nach dem Verkehrsunfall standen, d.h. ob das Moped des Klägers in irgendeiner Form unter dem Beklagtenfahrzeug eingeklemmt gewesen ist. Der Sachverständige U hat in seinem schriftlichen Sachverständigengutachten ferner erläutert, dass nicht davon ausgegangen werden könnte, dass das Hinterrad des klägerischen Mopeds durch das Auffahren des Beklagtenzeuges unter dem Beklagtenfahrzeug eingeklemmt worden sei und hat nur Reparaturkosten in Höhe von 28,08 € brutto, d.h. 23,60 € netto, dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall sicher zuordnen können. Hierbei handelt es sich um Beschädigungen am hinteren Kotflügel des klägerischen Mopeds. Dass weitere Schäden an den Verkleidungsbauteilen und am Gepäckträger durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall entstanden sein könnten, hat der Sachverständige U zwar nicht ausschließen können. Dass diese sicher auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, hat er aber nicht bestätigen können. Weitere im Kostenvoranschlag enthaltene Reparaturmaßnahmen hat er nicht der Kollision der streitgegenständlichen Fahrzeuge zuordnen können. Einwände gegen die umfangreichen Ausführungen des Sachverständigen U wurden von den Parteien nicht erhoben. Anhaltspunkte dafür, die Feststellungen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen, sind nicht ersichtlich. Aufgrund der geringen Reparaturkosten lag ferner kein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Der Kläger kann somit seinen Reparaturschaden geltend machen. 30 2. 31 Der Kläger hat ferner einen Anspruch auf Freistellung hinsichtlich vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten nach einem berechtigten Gegenstandswert von 48,60 € gemäß § 249 BGB. Er kann zugunsten seiner Rechtschutzversicherung die Freistellung hinsichtlich Gebühren in Höhe einer 1,5 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG nebst Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG zuzüglich Mehrwertsteuer verlangen. Dies entspricht einem Betrag von 53,55 €. 32 Die zugesprochenen Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 286, 288 BGB. Soweit der Kläger hinsichtlich eines Rechnungsbetrages aber Freistellung begehrt, ist dieser nicht ab Rechtshängigkeit gemäß § 291 BGB zu verzinsen. Nach Maßgabe dieser Bestimmung ist nur eine Geldschuld verzinslich. Mit einer solchen ist jedoch eine Freistellungsverpflichtung nicht identisch. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass seine Gebührenschuld gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten wegen dessen vorprozessualer Tätigkeit - sei es wegen eines Zahlungsverzuges (§§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB), sei es aus einem anderen rechtlichen Grund - zu verzinsen sind. Wäre der klagegegenständliche Freistellungsanspruch verzinslich, erhielte der Prozessbevollmächtigte als Gläubiger im Wege der Erfüllung der Freistellungsverpflichtung durch die Beklagten wegen des Zinsanteils mehr als er originär vom Kläger bzw. dessen Rechtschutzversicherung als dessen Schuldner verlangen könnte (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008 – I – 1 U 246/07). 33 3. 34 Der Kläger hat gegen die Beklagten auch keinen Anspruch auf Ersatz von Behandlungskosten in Höhe von 55,08 € gemäß § 249 BGB und Schmerzensgeld gemäß § 253 Abs. 2 BGB. 35 Es steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger durch das streitgegenständliche Unfallereignis an seiner Gesundheit oder seinem Körper verletzt worden ist. Zwar hat der Kläger in seiner persönlichen Anhörung umfangreich Angaben zum Hergang des Verkehrsunfalls und den sich anschließenden Beschwerden gemacht. Die Angaben zum Hergang des Verkehrsunfalls decken sich aber nicht mit den Feststellungen des Sachverständigen U in seinem schriftlichen verkehrsanalytischen Sachverständigengutachten. So hat der Sachverständige nicht bestätigen können, dass das klägerische Moped durch die Kollision unter dem Beklagtenfahrzeug eingeklemmt wurde. Vielmehr hat er ermittelt, dass die eindeutig zuordbaren Schäden an den am Unfall beteiligten Fahrzeugen keine hohe Anstoßenergie erfordert hätten, sondern schon entstanden wären, wenn das Beklagtenfahrzeug mit Schrittgeschwindigkeit auf das stehende klägerische Moped aufgefahren wäre. Schäden, die einen heftigen Anstoß des Beklagtenfahrzeugs gegen das klägerische Moped dokumentieren könnten, hat der Sachverständige U den auswertbaren Unfallspuren dagegen nicht entnehmen können. Schon diese fehlende Anstoßintensität spricht gegen die vom Kläger behaupteten Verletzungen und Schmerzen. Eine Ursächlichkeit zwischen dem Unfallereignis und den vom Kläger behaupteten Verletzungen ist für das Gericht nicht ersichtlich. Ferner ist auch unter Berücksichtigung der Erklärungen des Klägers, wieso er erst am 16.08.2009 von seinem Hausarzt untersucht worden ist, nicht verständlich, wieso jemand, der laut seinen eigenen Angaben erhebliche Schmerzen gehabt haben soll, erst nach fast 10 Tagen ärztliche Betreuung in Anspruch nimmt. 36 II. 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. 38 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr.11, 711 ZPO. 39 Streitwert: bis 2.000,00 €