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Beschluss

503 IN 6/12

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGD:2012:0619.503IN6.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor (Hauptinsolvenzverfahren gemäß Artikel 3 Abs. 1 EuInsVO) Über den Nachlass des am 19.03.2011 verstorbenen T, zuletzt wohnhaft gewesen C-allee , E wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 19.06.2012, um 13:15 Uhr das Insolvenzverfahren als Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 EuInsVO eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt G, L-allee xx, E. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 30.07.2012 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Wer Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diesen zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter. Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO). Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist der 20.08.2012 Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 06.08.2012 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, Zimmer Nr. xx niedergelegt. Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. Haben Gläubiger vorgetragen, die Forderung stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners, so hat der Schuldner im Widerspruch zusätzlich anzugeben, ob er diesen Vortrag bestreitet. Ein Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung liegt nicht vor. Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner des Schuldners (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO). 1 Gründe: 2 Die deutschen Gerichte sind für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens international zuständig. Die Vorschriften der Europäischen Insolvenzordnung (EuInsVO) sind grundsätzlich auch auf das Nachlassinsolvenzverfahren anwendbar. 3 Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 14.01.2010 (IX ZB 76/09, Rdnr. 2) die Frage, ob Art. 3 EuInsVO für das Nachlassinsolvenzverfahren anwendbar ist, ausdrücklich offen gelassen. Zwar wird das Nachlassinsolvenzverfahren in der EuInsVO nicht ausdrücklich erwähnt, da in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO nur allgemein vom Schuldner gesprochen wird. Auf der anderen Seite wird jedoch auch das Nachlassinsolvenzverfahren nicht ausdrücklich vom Geltungsbereich der EuInsVO ausgenommen, da dieses nicht unter die Regelung in Art. 1 Abs. 2 EuInsVO fällt. DA gemäß Art 1 Abs. 1 EuInsVO die Europäische Insolvenzverordnung für „alle Gesamtverfahren, welche die Insolvenz des Schuldners voraussetzen und den vollständigen oder teilweisen vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Verwalters zur Folge haben“, gilt, fällt unter diese Definition auch das Nachlassinsolvenzverfahren. Dieses dient nach Verfahrenseröffnung und Bestellung eines Insolvenzverwalters neben der Beschränkung der grundsätzlich unbeschränkten Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass weiter der gemeinsamen Verteilung des vom Erblassers hinterlassenen Vermögens an die Nachlassgläubiger (vgl. Lüer, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010, § 315 Rdnr. 3; Böhm, in Hamburger Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2007, Vorbemerkung zu §§ 315 ff, Rdnr. 2). 4 Da auch Art 4 Abs. 2 Satz 2 lit b) EuInsVO die Regelung der Frage, „bei welcher Art von Schuldner“ ein Insolvenzverfahren zulässig ist, ausdrücklich dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung überlässt, ist mit der herrschenden Meinung davon auszugehen, dass auch das Nachlassinsolvenzverfahren in den Geltungsbereich der EuInsVO fällt (vgl. Marotzke, in Kreft, Insolvenzordnung, 5. Aufl. 2008, § 315 Rdnr. 9 mwN). 5 Da der Schuldner in Deutschland gewohnt hat und hier verstorben ist, hatte der Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen im Sinne des Art. 3 EuInsVO in Deutschland gelegen. 6 Auch der erforderliche internationale Bezug ist vorliegend gegeben. Die Anwendung der Vorschriften der EuInsVO setzt voraus, dass ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt, mithin sich der Mittelpunkt des hauptsächlichen Interesses des Schuldners in einem EU-Mitgliedsstaat befindet und ein Bezug zu mindestens einem weiteren Mitgliedsstaat (jeweils mit Ausnahme von Dänemark) gegeben ist (vgl. Lüer, a.a.O., Art. 1 EuInsVO Rdnr. 2; Undritz, in Hamburger Kommentar, Art. 1 EuInsVO Rdnr. 6). Für letzteres wird es als ausreichend angesehen, wenn Schuldner über Vermögen und/oder Forderungen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat verfügt (Undritz, a.a.O., mwN; Lüer, a.a.O.). 7 Diese Voraussetzungen sind gegeben. Nach den Feststellungen des Sachverständigen sind vom Erblasser Rechtsstreitigkeiten in Österreich und in Frankreich geführt worden, die derzeit noch anhängig sind. Bei dieser Sachlage werden Forderungen in weiteren EU-Mitgliedsstaaten geltend gemacht, sodass der erforderliche grenzüberschreitende Sachverhalt gegeben ist. 8 Erkenntnisse über die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO über das Vermögen des Schuldners in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union liegen dem Gericht nicht vor. Die übrigen Voraussetzungen für die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens liegen vor. Entsprechend den Feststellungen des Sachverständigen G gemäß dessen Gutachten ist der Nachlass zahlungsunfähig, eine kostendeckende Masse ist vorhanden. 9 Düsseldorf, 19.06.2012