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Urteil

48 C 15468/10

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGD:2011:1028.48C15468.10.00
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Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30.09.2011

durch die Richterin am Amtsgericht I

für Recht erkannt:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den streitgegenständlichen Personenaufzug im Hause Lstr. 000 in 00000 E in Betrieb zu halten.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
hat das Amtsgericht Düsseldorf aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30.09.2011 durch die Richterin am Amtsgericht I für Recht erkannt: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den streitgegenständlichen Personenaufzug im Hause Lstr. 000 in 00000 E in Betrieb zu halten. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Parteien sind verbunden durch Mietvertrag vom 01.11.1964 über eine Wohnung in der 4. Etage des Hause Lstr. 00 in E. Die Beklagte ist zwischenzeitlich als Rechtsnachfolgerin auf Vermieterseite in den Mietvertrag eingetreten. Die im Jahre 1935 geborene Klägerin ist alleinlebend und leidet unter einer Gehbehinderung. Das Wohngebäude ist in den Jahren 1954/1955 nach dem zweiten Weltkrieg wieder aufgebaut und ein Aufzug ist in diesem Zuge installiert worden. In dem Mietvertrag ist unter § 3 1. ein Mietzins in Höhe von 179,25 DM angegeben. Unter § 3 Ziff. 2 heißt e: Nebenabgaben, nämlich Kosten für Sammelheizung, Wasserversorgung und Beleuchtung sind neben dem Mietzins besonders zu zahlen. Die in dem Formularvertrag u.a. weiter angegebenen Kosten für Fahrstuhl, Treppenreinigung, Spiegelglasversicherung sind durchgestrichen. Die Klägerin nutzt den Aufzug seit ihrem Einzug. An den Aufzugskosten wurde die Klägerin bislang nicht beteiligt. Seit April 2010 vertritt die Bezirksregierung als Aufsichtsbehörde bezüglich des Aufzugsbetriebs den Standpunkt, dass der Aufzug mangels Auflagenerfüllung, insbesondere fehlenden Notrufs, stillzulegen sei. Die Bezirksregierung forderte die Beklagte in der Vergangenheit mehrfach unter Fristsetzung zum Einbau eines Notrufes auf. Aufgrund fruchtlosen Verstreichens der Frist droht derzeit die Stilllegung des Aufzugs durch die Bezirksregierung. Mit Schreiben der für die Beklagte tätigen Hausverwaltung, der E Verwaltungs GmbH, vom 28.05.2010 teilte diese unter Hinweis auf die enormen jährlichen Kosten der Ausstattung des Aufzugs mit einer Notrufeinrichtung der Klägerin mit, dass eine Aufrechterhaltung des Aufzugbetriebes ohne Umlage der Wartungskosten auf die Mieter über die Betriebskostenabrechnung für die zu errichtende Notrufanlage nicht möglich sei und bat um Zustimmung zur entsprechenden Änderung des Mietvertrags. Die Klägerin wandte sich daraufhin mit anwaltlichem Schreiben vom 01.06.2010 an die Hausverwaltung und wies darauf hin, dass die Klägerin aufgrund ihrer Gehbehinderung nicht in der Lage sei, die Treppen vom und in den 4. Stock zu nehmen und verlangte unter Fristsetzung bis zum 20.06.2010 die ausdrückliche Zusage, dass der Aufzugsbetrieb auch ohne eine Umlage der Wartungskosten weiterhin gewährt wird. Die Frist verstrich fruchtlos. Die Klägerin macht geltend, dass der Weiterbetrieb des Aufzugs für sie lebensnotwendig sei, da sie aufgrund ihrer Gehbehinderung anderenfalls nicht mehr in der Lage wäre, beispielsweise die notwendigen Einkäufe oder Arztbesuche zu tätigen. Die Beklagte sei verpflichtet, die gesetzlichen Anforderungen einzuhalten, welche seitens der Bezirksregierung gestellt würden und sie müsse alles dafür zu tun, dass der Betrieb des Aufzugs erhalten bleibe, auch wenn für eine gewisse Summe eine Notrufeinrichtung installiert werden müsse. Die Klägerin sei zwar laut Mietvertrag nicht verpflichtet, sich an den Kosten des Aufzugs zu beteiligen, es sei jedoch davon auszugehen, dass die Nutzung des Aufzugs stets im Mietzins der Klägerin enthalten gewesen sei. Die Klägerin habe daher einen Anspruch auf Weiternutzung des Aufzugs, auch wenn dieser wesentliche Bestandteil nicht - insoweit unstreitig - ausdrücklich in dem Mietvertrag als Mietgegenstand bzw. Ausstattung genannt sei. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Personenaufzug im Hause Lstr. 000 in E in Betrieb zu halten. Hilfsweise beantragt sie, festzustellen, dass der Beklagten nicht gestattet ist, den Weiterbetrieb des streitgegenständlichen Aufzugs von der vorherigen Verpflichtung zur Umlage der Wartungskosten der Notrufanlage abhängig zu machen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte macht geltend, dass sie nicht die Absicht habe, den Betrieb des Aufzugs einzustellen, sofern die Klägerin bereit sei, sich an den durch den Betrieb des Aufzugs verursachten Kosten zu beteiligen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Mietvertrag keine Regelung aufweise, welche die Kostentragungspflicht der Klägerin ausschließe. Da der Aufzug im Mietvertrag nicht erwähnt sei, sei es abwegig, dass die Nutzung des Aufzugs im Mietzins enthalten sei. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Inbetrieblassung des Aufzugs. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO zu bejahen. Im Streit ist vorliegend das Bestehen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses, d.h. die Frage der Pflicht zum Anspruch auf Weiterbetrieb des Aufzugs. Da die Beklagte sich nicht nur des Anspruchs berühmt, den Betrieb des Aufzugs von der vorherigen Umlage von Wartungskosten abhängig machen zu dürfen, sondern sie den Anspruch der Klägerin auf Weiterbetrieb mangels Erwähnung im Mietvertrag sogar gänzlich in Abrede stellt, war nicht nur der Hilfsantrag, sondern bereits der weitergehende Hauptantrag zulässig. Es ist auch davon asuzugehen, dass sich die Beklagten allein aufgrund der Feststellungsklage an das Begehren der Klägerin hält, sodass es keiner Leistungsklage zwingend bedurfte. II. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Weiterbetrieb des streitgegenständlichen Aufzugs aus dem zwischen den Parteien geltenden Mietvertrag vom 01.11.1964. Der Aufzug stellt einen wesentlichen Bestandteil des Gebäudes dar, auf deren Nutzung und Betrieb die Klägerin aufgrund des geschlossenen Mietvertrags einen Anspruch hat. Der bei Einzug der Klägerin bereits vorhandene Aufzug ist auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Mietvertrag Mietgegenstand geworden. Mietgegenstand sind neben der Wohnung deren wesentliche Bestandteile und sämtliches Zubehör oder eine Fläche, die zur Nutzung der Wohnung erforderlich ist, etwa Flure, Treppen oder Aufzüge (vgl. Kinne/Schach, 4. Auflage, § 535 BGB Rn. 29). Es ist daher für den Anspruch auf Weiterbetrieb sowohl unschädlich, dass der Aufzug als Mietgegenstand im Mietvertrag nicht genannt ist als auch, dass die Klägerin nach dem Vertrag sich nicht an den Betriebskosten des Aufzugs beteiligen muss. Die Beklagte ist darüber hinaus auch nicht berechtigt, den Weiterbetrieb des Aufzugs von der vorherigen Verpflichtung der Mieter zur Änderung des Mietvertrags in Form der Übernahme der Wartungskosten der Notrufanlage abhängig zu machen. Dass die Einrichtung der Notrufanlage enorme jährliche Wartungskosten verursachen soll, fällt allein in den Risikobereich des Vermieters, der als Rechtsnachfolger den streitgegenständlichen Mietvertrag ohne Umlage der Aufzugskosten übernommen hat. Eine einseitiger Erhöhungsanspruch seitens der Beklagten bezüglich der Nebenkostenvorauszahlungen aus dem Gedanken des § 242 BGB ist nicht ersichtlich. Zwar ist teilweise in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei Modernisierungsmaßnahmen unter gewissen engen Voraussetzungen neu entstehende Betriebskosten umgelegt werden (vgl.hierzu LG Berlin, Az 65 S 169/06), jedoch ist vorliegend angesichts des Umstands, dass die fehlende Notrufanlage als Mangel einzustufen ist, bereits keine werterhöhende Modernisierungsmaßnahme in der Einrichtung einer Notrufanlage zu sehen. Letztlich kann hier aber auch dahinstehen, ob die Beklagte einen Anspruch auf Anpassung des Vertrags gegenüber der Klägerin hat, da jedenfalls die Verknüpfung, den Weiterbetrieb von der vorherigen Zustimmung der Klägerin abhängig zu machen, angesichts des Anspruchs auf Weiterbetrieb unzulässig ist. Die Klage ist demnach begründet. Da der Hauptantrag bereits begründet ist, war über die Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 2.000,- € (§ 3 ZPO)