Urteil
48 C 6285/10
Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGD:2011:0311.48C6285.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 24.09.2010 wird aufrechterhalten. Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen des Auskunftsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,- € und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur fortgesetzt werden, wenn diese Sicherheit geleistet ist. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Beklagte, eine KG, ist ein geschlossener Immobilienfonds. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und die Veräußerung von Grundbesitz und grundstücksgleichen Rechten, der Erwerb und die Errichtung von Gebäuden, deren Vermietung, Verwaltung und Veräußerung sowie der Erwerb und die Veräußerung von Wertpapieren und Schuldverschreibungen. Der Kläger ist der Beklagten am 16.09.1997 als Kommanditist mit einem Gesellschaftsanteil von insgesamt 115.000,00 DM beigetreten. Auf den Zeichnungsschein Bl. 12 d.A. wird Bezug genommen. Laut Gesellschaftsvertrag § 3 gibt es 3 persönlich haftende Gesellschafter. Anleger können sich an der Beklagten als direkter Kommanditist oder mittelbar über den Abschluss eines Treuhandvertrages beteiligen. Anerkannt mit Zeichnung wurden von dem Kläger der Gesellschaftsvertrag mit Anlagen, der Treuhandvertrag und die Handelsregistervollmacht. Auf den Gesellschaftsvertrag, Anlage K 12, Bl. 41 ff GA wird Bezug genommen. Der Treuhandkommanditist vertritt nach Maßgabe von einheitlichen Treuhandverträgen die Treugeber, die im Verhältnis zu den übrigen Gesellschaftern wirtschaftlich die gleichen Rechte und Pflichten wie unmittelbar im Handelsregister eingetragene Kommanditisten genießen sollen gem. § 3, 4. des Gesellschaftsvertrages. Auch sollen die Treuhandschaften Gegenstand des Gesellschaftsverhältnisses sein. 3 § 9 des Gesellschaftsvertrages bestimmt: „Die Kommanditisten/Treugeber haben das Recht, jederzeit die Handelsbücher und Papiere der Gesellschaft selbst oder durch einen Beauftragten der rechts- oder steuerberatenden Berufe, der von Berufswegen zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, einzusehen sowie von den geschäftsführenden Gesellschaftern oder von den mit der Geschäftsführung beauftragten Dritten alle ihnen erforderlichen erscheinenden Auskünfte zu verlangen. Entstehende Kosten trägt der Kommanditist/Treugeber.“ Die Gesellschaft hat ihre Satzung in Bezug auf den Datenschutz auf ein Anschreiben der H Fonds GmbH vom 5.2.2009, Anlage K 19 Bl. 155 GA, auf das Bezug genommen wird, ergänzt. Die entsprechende Ergänzug zu § 9 der Satzung lautet: "Verlangt ein Gesellschafter persönliche Adressen heraus, kann die Geschäftsführung jederzeit entscheiden, dass die persönlichen Adressen nicht an ihn, sondern an einen von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichteten Treuhänder herausgegeben werden. Die Geschäftsführung wählt den Treuhänder nach billigem Ermessen aus. Hat der Treuhänder Anhaltspunkte für Zweifel, ob die Adressen ausschließlich für Zwecke des Gesellschafters in Bezug auf die Gesellschaft verwendet werden sollen, aknn er von dem Gesellschafter verlangen, dass er im Einzelnen benennt, zu welchem Zweck die Adressen verwendet werden sollen. Verbleiben Zweifel, kann der Treuhänder die Mitgesellschafter für vom Gesellschafter benannten Zweck anschreiben und dem Gesellschafter eine Bestätigung über den Versand ausstellen. Der Treuhänder kann vom Gesellschafter einen Vorschuss auf die baren Kosten des Versands verlangen. Die Übrigen Kosten für den Treuhänder tragen die Gesellschaft und der Gesellschafter je zu Hälfte." 4 Gem. § 9 des Treuhandvertrages führt die Treuhänderin, die H Treuhand GmbH mit Sitz in E, ein Treugeberregister, in dem die personenbezogenen Daten auf einer EDV-Anlage gespeichert werden. § 9 Ziff. 2 des Treuhandvertrages bestimmt: 5 „Anderen Personen als den persönlich haftenden Gesellschaftern und den von diesen oder von dem Treuhänder beauftragten Dritten darf der Treuhänder keine Auskünfte über die Beteiligung und die Eintragung im Register erteilen, es sei denn, dass die Offenlegung gegenüber dem zuständigen Finanzamt, den das Beteiligungsvorhaben finanzierenden Kreditinstituten oder einer anderen Bank im Zusammenhang mit der Eigenkapitalfinanzierung erfolgt. Diese Einschränkung gilt nicht gegenüber gesetzlich zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Personen, wenn diese als Berater der Beteiligungsgesellschaft tätig werden.“ 6 Die Beteiligung erwies sich aus Sicht des Klägers als Fehlinvestition. Die Immobilien standen und stehen weitestgehend leer. Die anvisierten Haupteinkünfte aus Vermietung und Verpachtung konnten daher nicht erzielt werden. Ausschüttungen erfolgen daher nicht. 7 Der Kläger möchte Kontakt zu seinen Mitgesellschaftern / Treugebern aufnehmen, um an dem Zustand des Fonds etwas zu ändern. Der Kläger strebt nach eigenen Angaben die Veräußerung von Immobilien oder die Beendigung des Fonds an. Eine Veräußerung von Immobilien setzt einen Gesellschafterbeschluss voraus, für den nach dem Gesellschaftsvertrag gem. § 19 eine dreiviertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Dazu möchte der Kläger im Vorfeld sein Anliegen allen Gesellschaftern/Treugebern unterbreiten und eine Mehrheit suchen. Hinsichtlich der Beendigung des Fonds wäre eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen. Dies setzt nach § 11 des Gesellschaftsvertrages voraus, dass eine Anzahl von Gesellschaftern, die einzeln oder zusammen mehr als 10 % der Summe des Festkapitals halten, dies verlangt. Der Kläger ist nicht alleine einberufungsbefugt. 8 Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.10.2008 forderte er daher die Beklagte auf, ihm eine Gesellschafterliste auszuhändigen bzw. ihm die Namen und Anschriften zu nennen oder ihm die Einsicht in das Gesellschafter- / Treugeberregister zu gewähren. Auf ein zweites Aufforderungsschreiben vom 24.11.2008 lehnte die Beklagte unter dem 18.2.2009 unter Verweis auf Datenschutz und die Notwendigkeit berechtigten Interesses den geltend gemachten Anspruch des Klägers ab. 9 Auch in der Folgezeit blieben Aufforderungen des Klägers ergebnislos. Auf ein drittes Aufforderungsschreiben des Klägers unter Darlegung seines Interesses, lehnte die Beklagte unter dem 3.3.2009 den Anspruch erneut ab. Auch ein Schreiben der Klägerseite unter Androhung der Klage vom 22.10.2009 blieb erfolglos. 10 Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünde gegen die Beklagte ein Anspruch auf die begehrten Auskünfte zu. Die Abänderung des § 9 des Gesellschaftsvertrages sei unrechtmäßig. 11 Der Kläger hat zunächst beantragt, 12 1) die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger als Gläubiger Namen und Anschriften der Mitgesellschafter/Treugeber der N Fonds Nr. 00 – Objekt C KG mitzuteilen, Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür erforderlichen Aufwendungen, 13 hilfsweise 14 2) die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Einsicht bei der Geschäftsführung des Fonds in die Liste Namen und Anschriften der Mitgesellschafter/Treugeber der N Fonds Nr. 00- Objekt C KG zu gewähren; 15 3) die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Möglichkeit zur Anfertigung von Ablichtungen zu geben, Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür anfallenden Aufwendungen. 16 Der Kläger hat Klage gegen die Beklagte vor dem Landgericht Düsseldorf erhoben. Das Landgericht hat sich mit Beschluss vom 19.5.2010 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Düsseldorf verwiesen. 17 Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am 24.9.2010 gegen die Beklagte antragsgemäß Versäumnisurteil nach dem Hauptantrag erlassen. Gegen das am 12.10.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26.10.2010 Einspruch eingelegt. 18 Der Kläger beantragt nunmehr, 19 das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 24.09.2010 aufrechtzuerhalten, hilfsweise nach den Hilfsanträgen zu erkennen. 20 Die Beklagte beantragt, 21 das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. 22 Die Beklagte ist der Ansicht, es bestünde die Gefahr einer vertragswidrigen Verwendung der Daten. Die Klageintention liege in der Mandantengewinnung durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers. 23 Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 24 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 25 I. 26 Durch den form- und fristgerecht eingelegten Einspruch ist der Rechtsstreit in die Lage vor der Säumnis der Beklagten zurückversetzt worden, § 342 ZPO. 27 Die Klage ist begründet. 28 Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskunftserteilung über die Namen und Adressen seiner Mitgesellschafter/Treugeber bei der Beklagten aus §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB i.V.m. §§ 716 Abs. 1, 713, 705 BGB in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag. 29 Das Informations- und Kontrollrecht des einzelnen Kommanditisten ist ein grundlegendes Recht innerhalb der Gesellschaft, das nicht ausgeschlossen werden kann. Einem Kommanditisten steht ein Anspruch darauf zu, über alle Angelegenheiten der Gesellschaft so umfassend unterrichtet zu werden, dass er in der Lage ist, in Kenntnis ihrer Voraussetzungen und Konsequenzen Gesellschafterbeschlüsse zu fassen. Mittelbar ist es für den Kläger erforderlich zu erfahren, wer seine Mitgesellschafter sind, um überhaupt die für die Einberufung erforderliche Mehrheit zusammenzubringen. 30 Dabei kommt es nach Auffassung des Gerichts nicht darauf an, ob der Kläger ein besonderes berechtigtes Interesse daran hat, die Namen zu erfahren. Jedenfalls stehen dem Anspruch Gründe des Datenschutzes oder der Geheimhaltung nicht entgegen sowohl hinsichtlich der Mitgesellschafter als auch der Treugeber trotz der anderweitigen Regelung im Treuhandvertrag (vgl. dazu auch LG Aachen, Urteil vom 11.6.2010, Az. 8 O 466/09) und in der geänderten Satzungsbestimmung. 31 So hat der BGH den Auskunftsanspruch des Treugebers, der Anteile über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikumsgesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft hält, über Namen und Anschriften von Mitgesellschaftern bei der Publikums-KG mit Urteil vom 11.1.2011, Az. II ZR 187/09, bejaht. Der Anspruch auf Mitteilung der Namen und der Anschrift, der einem Gesellschafter einer aus den Anlegern einer Fondsgesellschaft bestehenden (Innen)Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegen seine Mitgesellschafter zustehe, sei nicht in der Hinsicht beschränkt, dass sie nur anlass- und zweckgebunden verlangt werden könnten. 32 Er hat insofern ausgeführt: 33 „(…) Eine andere Beurteilung ergibt sich für die Innengesellschaft der Treugeber einer Publikums-Kommanditgesellschaft nicht daraus, dass diese Kommanditgesellschaft körperschaftlich strukturiert ist und deshalb auf sie nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung weithin kapitalgesellschaftsrechtliche Regeln Anwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2003 - II ZR 102/02, BGHZ 155, 121, 123 f.). Im Kapitalgesellschaftsrecht hat der Gesetzgeber zwar bei der Aktiengesellschaft in Abänderung des § 67 Abs. 5 AktG aF den Aktionär auf die Einsichtnahme in seine eigenen im Aktienregister eingetragenen Daten gem. § 67 Abs. 6 AktG beschränkt (vgl. Gesetz zur Namensaktie und zur Erleichterung der Stimmrechtsausübung - NaStraG - vom 18. Januar 2001, BGBl. I 2001, 123). Diese Regelung ist auf die vorliegende Fallgestaltung jedoch nicht entsprechend anzuwenden. Eine Übertragung der Regeln des Kapitalgesellschaftsrechts auf eine Personengesellschaft scheidet aus, wenn die konkrete Ausgestaltung des zu beurteilenden Gesellschaftsverhältnisses dem entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1977 - II ZR 150/75, BGHZ 69, 207, 220; Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 201/81, BGHZ 84, 383, 386 f.; vgl. ferner Henze in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO, § 177a Anh. B Rn. 26; Schilling in Großkomm.HGB aaO, Anh. § 161 PublKG Rn. 4). Die Rechtsstellung des Anlegers, der sich über einen Treuhandkommanditisten an einer PublikumsKommanditgesellschaft beteiligt, ist im Hinblick auf den hier in Rede stehenden Auskunftsanspruch nicht mit der eines Aktionärs vergleichbar (vgl. zum Verein BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 10; vgl. auch Begründung des Regierungsentwurfs zum NaStraG vom 8. September 2000, BT-Drucks. 14/4051 S. 11). Im vorliegenden Zusammenhang ist insbesondere von Bedeutung, dass es für die Beurteilung, welche Auskunftsansprüche Anlegern einer Publikums-Kommanditgesellschaft, die sich als Treugeber über einen Treuhandkommanditisten mittelbar an der Kommanditgesellschaft beteiligt haben, gegenüber anderen Treugebern zustehen, nicht in erster Linie auf die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags der Kommanditgesellschaft ankommt. Maßgeblich ist vielmehr, ob und gegebenenfalls wie die Treugeber ihr Innenverhältnis zueinander rechtlich gestaltet haben. Der Umstand, dass Anleger sich (lediglich mittelbar) über einen Treuhänder an einer PublikumsKommanditgesellschaft beteiligen, schließt entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht (vgl. Altmeppen, NZG 2010, 1321, 1326; Holler, ZIP 2010, 2429, 2434; Hoeren, ZIP 2010, 2436) weder die Bildung einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts unter den Treugebern aus noch begründet er unabhängig von der konkreten vertraglichen Gestaltung dieses Rechtsverhältnisses ein Recht auf Anonymität. 34 Ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse der Mittreugeber besteht bei der hier zu beurteilenden Fallgestaltung auch nicht aus datenschutzrechtlichen Gründen (aA wohl Hoeren, ZIP 2010, 2436 ff.). Das Übermitteln personenbezogener Daten ist gem. § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG im Rahmen eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses zulässig, wenn es für dessen Durchführung erforderlich ist. Das ist anzunehmen, wenn der Auskunftsberechtigte bei vernünftiger Betrachtung auf die Datenverwendung zur Erfüllung der Pflichten oder zur Wahrnehmung der Rechte aus dem Vertragsverhältnis angewiesen ist (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 10. Aufl., § 28 Rn. 15 mwN). In diesem Sinn ist im vorliegenden Fall die Kenntnis der Mitgesellschafter zur effektiven Nutzung der Rechte in der zwischen den Treugebern bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts erforderlich (aA Hoeren, ZIP 2010, 2436, 2437; zur zulässigen Einsichtnahme eines Vereinsmitglieds in die Mitgliederliste des Vereins vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1991 - 1 BvR 185/91, juris Rn. 3; Gola/Schomerus aaO, § 28 Rn. 22). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung müssen sich die Kläger nicht in Anlehnung an § 127a AktG auf ein Internetforum als milderes Mittel verweisen lassen. Es muss vielmehr den Gesellschaftern überlassen bleiben, auf welchem Weg und in welcher Weise sie sich an ihre Mitgesellschafter wenden wollen. Es besteht ein berechtigtes Interesse der Kläger, ihre Rechte als Mitglieder der Innengesellschaft der Treugeber wahrnehmen zu können, ohne auf die Beklagte als Mittlerin zu den übrigen Treugebern angewiesen zu sein oder von ihr oder der Fondsgesellschaft bereitgestellte und kontrollierte Medien zu nutzen (vgl. zum Verein BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 13 mwN). 35 Soweit der Auskunftsanspruch des mittelbar über einen Treuhandkommanditisten beteiligten Anlegers wie hier daraus folgt, dass durch die konkrete vertragliche Gestaltung neben dem Kommanditgesellschaftsverhältnis im Innenverhältnis der Anleger eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet worden ist, besteht schon aus diesem Grund kein Wertungswiderspruch zur Rechtsstellung des unmittelbar als Kommanditist beteiligten Anlegers (aA wohl Sester/Voigt, NZG 2010, 375, 377; Holler, ZIP 2010, 2429, 2433 f.). Ist der unmittelbare Anleger-Kommanditist gleichfalls an der Innengesellschaft der Anleger beteiligt, steht ihm der aus diesem Gesellschaftsverhältnis folgende Auskunftsanspruch ebenso wie den nur mittelbar beteiligten Anlegern zu. Fehlt es nach der konkreten Vertragsgestaltung an einer solchen Rechtsbeziehung im Innenverhältnis zu den übrigen Anlegern, so kann sich ein entsprechender Auskunftsanspruch aus dem Kommanditgesellschaftsverhältnis ergeben und richtet sich jedenfalls gegen die (unmittelbaren) Mitgesellschafter der Kommanditgesellschaft. Da unmittelbare Kommanditisten mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort im Handelsregister einzutragen sind (§ 162 Abs. 1 Satz 1, § 106 Abs. 2 Nr. 1 HGB), können sich deren Mitgesellschafter durch Einsichtnahme in das Handelsregister (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HGB) jederzeit darüber informieren, wer neben ihnen an der Kommanditgesellschaft unmittelbar beteiligt ist. Sind die persönlichen Daten der Kommanditisten auch bei der PublikumsKommanditgesellschaft aber schon von Gesetzes wegen für jedermann offen zu legen, so kann nicht angenommen werden, dass der unmittelbare Kommanditist einer Publikums-Kommanditgesellschaft dem seinen Mitgesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis zustehenden Anspruch auf Mitteilung von Name und Wohnort ein grundsätzliches Geheimhaltungsinteresse entgegenhalten oder die begehrte Auskunft von seiner Einwilligung abhängig machen kann (aA wohl Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., Anh. § 177a Rn. 72). 36 (…) 37 Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, die Pflicht zur Mitteilung von Name und Adresse der Mitgesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehe nur dann, wenn für die begehrte Auskunft ein besonderer Anlass bestehe. Die Auskunftspflicht aus § 716 Abs. 1 BGB ist einer solchen Einschränkung nicht unterworfen. Ein aus einer besonderen gesetzlichen Regelung folgender Auskunftsanspruch wird vielmehr - anders als ein aus § 242 BGB hergeleiteter Auskunftsanspruch - nur durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gem. § 226 BGB begrenzt. Die Auskunft darf danach nur verweigert werden, wenn an ihrer Erteilung kein vernünftiges Interesse besteht oder das Interesse so unbedeutend ist, dass es in keinem Verhältnis zu dem für die Erteilung erforderlichen Aufwand steht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1984 - IVa ZR 106/82, WM 1984, 1164, 1165; Urteil vom 13. November 1997 - X ZR 132/95, BGHZ 137, 162, 168; Urteil vom 18. Juni 1998 - IX ZR 311/95, ZIP 1998, 1539, 1540).“ 38 Dieser Argumentation schließt sich das Gericht auch für den vorliegenden Rechtsstreit an. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob der Anspruch von einem direkt oder nur mittelbar Beteiligten geltend gemacht wird, wenn wie hier der Treuhandvertrag Bestandteil des Gesellschaftsvertrages geworden ist, die Treugeber den Kommanditisten im Wesentlichen gleichgestellt sind und das Verhältnis der Treugeber im Treuhandvertrag wie im vom BGH vorstehend zu berurteilenden Fall als Innengesellschaft zu verstehen ist. 39 Besteht der Auskunfsanspruch daher unabhängig von einer etwaigen Anlass- oder Zweckbezogenheit so greift auch die Argumentation der Beklagten, dass dieser wegen des Interesses der Prozessbevollmächtigten des Klägers an neuen Mandaten geltend gemacht werden, nicht. Im Übrigen ist aufgrund der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers die von ihrem Mandanten erlangten Informationen zur Verfolgung eigener sachfremder Zwecke verwenden. 40 Sind die Namen und Anschriften der anderen Gesellschafter nicht nur durch Einsicht in die Bücher der Gesellschaft ersichtlich, sondern in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, kann der Kläger zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck über die geforderten Informationen verlangen, muss jedoch die Auslagen nach dem Rechtsgedanken der §§ 713 und 670 BGB tragen. 41 II. 42 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 2, 3 ZPO. 43 Streitwert: 3.000,- €