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Urteil

42 C 7926/10

AG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ansprüche aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag sind ausgeschlossen, wenn der Streit ursächlich mit Kapitalanlagengeschäften zusammenhängt, sofern dies die Versicherungsbedingungen so regeln. • Eine fondsgebundene Lebensversicherung stellt eine Kapitalanlage und damit — gegebenenfalls sogar spekulativen — Gegenstand eines Kapitalanlagengeschäfts dar. • Deckungsausschlüsse in den Versicherungsbedingungen sind bei hinreichender Bestimmtheit und nach sachlicher Prüfung anzuwenden, wenn der konkrete Vertragsgegenstand in den Umfang des Ausschlusses fällt.
Entscheidungsgründe
Kein Rechtsschutz bei Streit um fondsgebundene Lebensversicherung (Kapitalanlage) • Ansprüche aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag sind ausgeschlossen, wenn der Streit ursächlich mit Kapitalanlagengeschäften zusammenhängt, sofern dies die Versicherungsbedingungen so regeln. • Eine fondsgebundene Lebensversicherung stellt eine Kapitalanlage und damit — gegebenenfalls sogar spekulativen — Gegenstand eines Kapitalanlagengeschäfts dar. • Deckungsausschlüsse in den Versicherungsbedingungen sind bei hinreichender Bestimmtheit und nach sachlicher Prüfung anzuwenden, wenn der konkrete Vertragsgegenstand in den Umfang des Ausschlusses fällt. Der Kläger begehrt von seiner Rechtsschutzversicherung Zahlungsschutz für einen Rechtsstreit mit der B Lebensversicherung AG. Streitgegenstand ist die Durchsetzung von Ansprüchen aus einer vom Kläger abgeschlossenen fondsgebundenen Lebensversicherung. Die Beklagte beruft sich auf ihre Versicherungsbedingungen und macht geltend, Deckung bestehe nicht, weil der Rechtsstreit ursächlich mit einem Kapitalanlagengeschäft zusammenhänge. Der Kläger hält demgegenüber an seinem Zahlungsanspruch fest. Das Amtsgericht hat die Klage ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO entschieden. • Nach § 3 Abs. 2 f der Versicherungsbedingungen der Beklagten ist Versicherungsschutz ausgeschlossen für Rechtsverfolgung in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel-, Wett-, Termin-, Options- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften sowie mit Gewinnversprechen und Kapitalanlagegeschäften aller Art. • Der konkrete Vertragsgegenstand — eine fondsgebundene Lebensversicherung — ist rechtlich und wirtschaftlich eine Kapitalanlage. Kapitalanlage bedeutet die Investition von Geld mit dem Ziel Wertzuwachs oder Erhalt des realen Wertes; fondsgebundene Policen weisen zudem spekulativen Charakter und volatile Ergebnisse auf. • Es kommt nicht darauf an, ob das einzelne Geschäft als Spekulationsgeschäft im engeren Sinne einzustufen ist; der Versicherungsbedingungen zufolge greift der Ausschluss für Kapitalanlagegeschäfte aller Art. • Da der streitige Anspruch ursächlich mit einem solchen Kapitalanlagengeschäft zusammenhängt, ist der Deckungsschutz gemäß den Bedingungen ausgeschlossen und der Anspruch des Klägers daher unbegründet. • Die rechtliche Prüfung der Klausel ergab keine inhaltlichen Bedenken gegen deren Anwendung auf die vorliegende Lebensversicherung, weshalb die Klage abgewiesen wurde. Die Klage wird abgewiesen, weil der geltend gemachte Zahlungsanspruch durch den in den Versicherungsbedingungen geregelten Risikoausschluss für Kapitalanlagegeschäfte ausgeschlossen ist. Die fondsgebundene Lebensversicherung des Klägers stellt eine Kapitalanlage dar, so dass der Versicherungsschutz entfällt. Daraus folgt, dass der Kläger keinen Deckungsanspruch gegen die Beklagte hat. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Berufung wurde nicht zugelassen.