Urteil
27 C 2611/10
AG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Abtretung einer Schadensersatzforderung von einem Geschädigten an ein Mietwagenunternehmen kann wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) unwirksam sein.
• Die konkrete Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Haftpflichtversicherern erfordert oft eine rechtliche Einzelfallprüfung und kann keine bloße Nebenleistung eines Mietwagenunternehmens sein (§§ 2, 3, 5 RDG).
• Wird die Abtretung als unzulässige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen gewertet, ist sie nach § 134 BGB nichtig, sodass das abgetretene Recht nicht geltend gemacht werden kann.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit von Abtretungen an Mietwagenunternehmen wegen Verstoßes gegen das RDG • Die Abtretung einer Schadensersatzforderung von einem Geschädigten an ein Mietwagenunternehmen kann wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) unwirksam sein. • Die konkrete Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Haftpflichtversicherern erfordert oft eine rechtliche Einzelfallprüfung und kann keine bloße Nebenleistung eines Mietwagenunternehmens sein (§§ 2, 3, 5 RDG). • Wird die Abtretung als unzulässige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen gewertet, ist sie nach § 134 BGB nichtig, sodass das abgetretene Recht nicht geltend gemacht werden kann. Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht Erstattung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall am 23.07.2009. Das Fahrzeug des Geschädigten Herrn P war beschädigt; die Haftung der Gegenseite ist unstreitig. Herr P mietete vom 27.07. bis 06.08.2009 bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug; die Klägerin stellte ihm hierfür 1.508,30 € in Rechnung und ließ die Forderung an sich abtreten. Die Beklagte zahlte 450,00 €; die Klägerin fordert weitere 824,23 € als Schadensersatz. Die Beklagte rügt die Aktivlegitimation mit dem Vorwurf, die Abtretung verstoße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz, und bestreitet, dass die Schwacke-Liste 2006 als Grundlage für die Berechnung angemessen sei. • Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet, weil die Klägerin nicht Inhaberin der geltend gemachten Forderung ist. • Die Abtretung ist nach Auffassung des Gerichts wegen Verstoßes gegen §§ 2 Abs.1, 3, 5 Abs.1 RDG gemäß § 134 BGB unwirksam. Nach § 2 RDG erfordert die Geltendmachung der Forderung eine rechtliche Einzelfallprüfung, die hier von der Klägerin vorgenommen wurde und damit eine fremde Rechtsangelegenheit betrifft. • Eine eigene Angelegenheit des Mietwagenunternehmens liegt nicht vor. Ein Indiz dafür ist, dass die Klägerin typischerweise Forderungen ihrer Kunden einzieht, bevor diese selbst tätig werden, und dass sie nicht dargelegt hat, eigene ernsthafte Geltendmachungsversuche gegenüber Herrn P unternommen zu haben. • Die Tätigkeit der Klägerin kann nicht als erlaubte Nebenleistung nach § 5 RDG angesehen werden. Die qualifizierte Durchsetzung von Mietwagenansprüchen gegenüber Haftpflichtversicherern ist rechtlich komplex und erfordert Rechtskenntnisse, die nicht als bloße Nebenleistung eines Mietwagenbetriebs vorausgesetzt werden können. • Folglich ist die Abtretung rechtlich unwirksam, sodass der Klägerin das abgetretene Recht zur Forderungsdurchsetzung fehlt. • Prozesskosten- und Vollstreckungsfolgennach § 91 Abs.1 ZPO sowie §§ 708 Nr.11, 711 ZPO wurden angeordnet. Die Klage wird abgewiesen, da die Abtretung der Schadensersatzforderung an die Klägerin wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz gemäß § 134 BGB unwirksam ist. Die Klägerin ist daher nicht aktivlegitimiert, die Forderung geltend zu machen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit gleicher Höhe leistet. Der Streitwert wurde mit 824,23 € festgesetzt.