Beschluss
270 F 49/09
Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGD:2010:1015.270F49.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor hat das Amtsgericht Düsseldorf am 15.10.2010 durch den Richter am Amtsgericht X b e s c h l o s s e n : 1. Die Antragstellerin erhält das Recht zum Umgang mit den gemeinsamen Kindern J und C jeweils 14tägig von samstags 10:30 Uhr bis sonntags 18 Uhr beginnend mit Samstag, den 30.10.2010. 2. Bis zum 29.10.2010 gilt die im Verfahren der einstweiligen Anordnung getroffene Umgangsregelung weiter mit Ausnahme des Zeitraums der NRW-Herbstferien. 3. Die Antragstellerin erhält das Recht zum Ferienumgang in den NRW-Schulferien mit J und C wie folgt: in den Weihnachtsferien jeweils beginnend mit dem 29.12. 17 Uhr bis zum vorletzten Tag vor Schulbeginn, 18 Uhr in den Osterferien jeweils beginnend mit Ostermontag 12 Uhr bis zum vorletzten Tag vor Schulbeginn, 18 Uhr am verlängerten Pfingstwochenende von Pfingstsonntag 18 Uhr bis Dienstag nach Pfingsten 18 Uhr bzw. für den Fall, dass der Dienstag nicht schulfrei ist bis Pfingstmontag 18 Uhr in den Sommerferien in den ersten drei vollen Kalenderwochen der Schulferien beginnend mit Montag 12 Uhr bis Sonntag 15 Uhr in den Herbstferien in der ersten vollen Kalenderwoche der Schulferien beginnend mit Montag 12 Uhr bis Sonntag 15 Uhr. 4. Termine des unter 1 geregelten 14tägigen Umgangsturnus entfallen ersatzlos, wenn diese in den NRW-Schulferien liegen, wobei unter Schulferien auch das Wochenende nach dem letzten Schulfreitag und vor dem offiziellen Ferienbeginn nach Ferienkalender zu verstehen ist. Der Termin des unter 1 geregelten 14tägigen Umgangsturnus entfällt weiter ersatzlos, wenn dieser auf das Pfingstwochenende oder auf den Zeitraum 24.12.-26.12. fällt. 5. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Gutachtens X vom 29.06.2010 werden nicht erhoben. 6. Der Verfahrenswert wird für die Hauptsache auf 5‘000 Euro und für die Sache der einstweiligen Anordnung auf 1‘500 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Beteiligten sind Eltern der beiden Söhne J, geboren am xx.xx.xxxx und C, geboren am xx.xx.xxxx. Die Söhne leben beim Antragsgegner. 4 Die Antragstellerin ist an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose erkrankt. Sie ist grundsätzlich krankheitseinsichtig und nimmt Medikamente ein. Es liegt eine residuale Wahnsymptomatik vor, die dazu führt, dass die Antragstellerin davon ausgeht, der Vater des Antragsgegners habe mit dem gemeinsamen Sohn Justus in der Vergangenheit sexuelle Handlungen durchgeführt. 5 Mit einstweiliger Anordnung vom 08.07.2009 hat das Gericht eine vorläufige Umgangsregelung getroffen, wonach der Antragstellerin ein Umgangsrecht mit beiden Söhnen aufeinanderfolgend an jedem zweiten Samstag und an jedem zweiten Sonntag von 9 Uhr bis 18 Uhr zusteht, ohne dass dazwischen eine Übernachtung bei der Antragstellerin stattfindet. 6 Das Gericht hat mit Beschluss vom 18.08.2009 Gutachten eingeholt sowohl zu der Frage, ob die Kindesmutter psychisch erkrankt ist als auch zu der Frage, ob eine eventuell vorliegende Erkrankung die psychosoziale Entwicklung der Kinder bereits gestört hat oder diese noch stören wird und ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt insbesondere im Hinblick auf die geäußerten Missbrauchsvorwürfe bezüglich des Großvaters väterlicherseits. 7 Auf Grund dieses Beschlusses ist zum Gesundheitszustand der Antragstellerin das Gutachten Dr. K / J vom 11.06.2010 sowie zur psychischen Verfassung der Kinder das Gutachten X vom 29.06.2010 erstellt worden. Das Gericht hat sämtliche Gutachter mündlich angehört. Weiter liegen Bericht des Jugendamtes und des Verfahrensbeistandes vor. 8 Die Antragstellerin beantragt einen 14tägigen Umgangsturnus von Freitags 15 Uhr bis sonntags 18 Uhr sowie zusätzlich Umgang mittwochs nachmittags von 14 Uhr bis 18 Uhr sowie darüber hinaus eine Ferienregelung. 9 Der Antragsgegner beantragt, lediglich begleiteten Umgang zu gewähren. 10 II. 11 Der Umgang war im vorstehenden Umfang zu gewähren. Rechtsgrundlage ist zunächst § 1684 Abs. 3 BGB, der dem Familiengericht ermöglicht, den Umgang zeitlich zu regeln. 12 Die getroffene Umgangsregelung stellt eine solche zeitliche Regelung des Umgangs dar. Die 14tägige Umgangsregelung mit Übernachtungen ermöglicht auch ganztägige Unternehmungen sowie Kurzreisen am Wochenende. Dadurch wird den Kindern vermittelt, dass auch die Antragstellerin Teil der Familie ist, zudem wird die Verfestigung der Beziehung ermöglicht. Auf der anderen Seite bietet ein 14tägiger Umgangsrythmus auch dem Antragsgegner ausreichend Gelegenheit, mit den gemeinsamen Söhnen Wochenendunternehmungen durchzuführen. Das Gericht hat davon abgesehen, die Umgangskontakte bereits freitags abends beginnen zu lassen. Dies ergibt sich aus dem Ergebnis der Anhörung der Kinder, die bekundet haben, jeweils nur eine Nacht bei der Antragstellerin übernachten zu wollen. Es erscheint sowohl dem Kindeswohl als auch dem Interesse der Antragstellerin an glückenden Umgangskontakten zuträglich, diesen Wunsch beider Söhne zu berücksichtigen. Durch die Respektierung dieses Wunsches fühlen die Söhne sich in ihrer eigenständigen Persönlichkeit ernst genommen, was auch zur Verbesserung der Beziehung zur Antragstellerin beitragen kann. Weiter erscheint es nachvollziehbar, dass die Söhne im Hinblick auf die erheblichen Spannungen zwischen den Elternteilen zurzeit im Rahmen des Wochenendumganges nur eine Nacht bei der Antragstellerin verbringen wollen. Weiter bestand kein Anlass, zusätzlich mittwochs Umgangskontakte zu gewähren. Der 14tägige Umgang nebst Ferienregelung ermöglicht den Aufbau einer ausreichenden Mutter-Kind-Beziehung, zudem würde der zusätzliche Umgangsmittwoch mit dem Besuch der offenen Ganztagsschule durch den älteren der beiden Söhne kollidieren. Bezüglich der Schulferien hat das Gericht eine Regelung getroffen, die einerseits dem Antragsgegner, bei dem die Kinder ihren Lebensmittelpunkt haben, die Möglichkeit lässt, den wichtigsten Teil der hohen Feiertage mit den Kindern zusammen zu verbringen, andererseits auch die Belange der Antragstellerin ausreichend berücksichtigt. So steht ihr als Ausgleich dafür, dass an Weihnachten kein Umgang stattfindet, der Jahreswechsel zu, ebenso die Montage des verlängerten Oster- und Pfingstwochenendes. Diese Regelung trägt dazu bei, dass die gemeinsamen Kinder durch das Verbringen von Teilen der hohen Festtage bei der Antragstellerin auch diese als Teil der Familie wahrnehmen. Darüber hinaus wird die Möglichkeit zu gemeinsamen Ferienreisen mit der Antragstellerin eröffnet. Insgesamt ist somit eine Regelung getroffen, die es den Kindern ermöglicht, trotz der Trennung ihrer Eltern die Beziehung zu beiden Elternteilen fortsetzen zu können. Das Gericht hat die erste Ferienregelung dabei für die Weihnachtsferien 2010 / 11 getroffen. Ferienumgang in den Herbstferien war nicht mehr zu gewähren, weil diese bereits durch eine beabsichtigte Reise der Antragsgegnerseite verplant sind. Die Notwendigkeit, diese bestehende Reiseplanung wegen des Umgangsrechts der Antragstellerin zu verändern, würde die Konfliktsituation zwischen den Eltern verschärfen und damit auch nicht dem Kindeswohl zuträglich sein. Des Weiteren erscheint es sinnvoll, die beiden Söhne zunächst an die einzelnen Wochenendübernachtungen bei der Antragstellerin zu gewöhnen, bevor ein zusammenhängender Ferienumgang beginnt. Es kann davon ausgegangen werden, dass diese Gewöhnung bis Ende des Jahres erfolgt sein wird. 13 Der vom Antragsgegner begehrte begleitete Umgang würde keine zeitliche Regelung des Umgangs mehr darstellen, sondern eine Beschränkung des Umgangsrechtes im Sinne von § 1684 Abs. 4 BGB. Im Hinblick darauf, dass die Begleitung nicht nur vorübergehend zur Kontaktanbahnung stattfinden soll, sondern im Hinblick auf den psychischen Zustand der Antragstellerin dauerhaft, würde hierin eine dauerhafte Einschränkung des Umgangsrechts liegen, die gemäß § 1684 Abs. 4 BGB nur zulässig, wenn andernfalls das Wohl der gemeinsamen Kinder gefährdet wäre. 14 Die somit notwendige positive Feststellung einer Kindeswohlgefährdung durch die Gewährung unbegleiteten Umgangs im üblichen Umfang kann das Gericht nach dem Ergebnis seiner Ermittlungen nicht treffen. 15 Zunächst besteht die Gefahr körperlicher Übergriffe auf die Kinder im Rahmen von möglichem Wahnerleben der Antragstellerin nicht. Dies ergibt sich aus dem Gutachten Dr. K / J, wonach bei der Antragstellerin Krankheitseinsicht gegeben ist und lediglich eine residuale Wahnsymptomatik besteht, wobei die Wahnsymptomatik ausschließlich zu einer ausgeprägten Religiosität mit satanischen Anklängen führt sowie zu dem Glauben, der Großvater väterlicherseits habe sexuelle Handlungen an dem gemeinsamen Sohn J vorgenommen. In der mündlichen Verhandlung hat der Gutachter weiter erklärt, dass kein Zwang dahingehend besteht, die Vorwürfe der sexuellen Handlungen immer wieder erheben zu müssen. Aus diesen Feststellungen des Gutachters resultiert keine Kindeswohlgefährdung. Allein die Möglichkeit, dass die Antragstellerin auf Grund ihrer Erkrankung unberechtigte Vorwürfe sexueller Handlungen erheben könnte, begründet keine Gefährdung des Wohls der Kinder. Auch eine ausgeprägte Religiosität stellt ohne weitere konkrete Anhaltspunkte für ein Gefahrenpotenzial keine Kindeswohlgefährdung dar. Letztlich besteht kein Anlass, die Antragstellerin auf Grund ihrer psychischen Erkrankung anders zu stellen als eine psychisch gesunde grundsätzlich umgangsberechtigte Mutter, die gegen einen Verwandten des Vaters Missbrauchsvorwürfe erhoben hat, die sich nicht bestätigt haben, von deren Richtigkeit sie aber nach wie vor überzeugt ist. Bei einem solchen Sachverhalt würde aber die fortbestehende Überzeugung von der Richtigkeit der erhobenen Vorwürfe für sich genommen nicht zu einer Beschränkung des Umgangsrechts führen, weil sich aus dieser lediglich die abstrakte Möglichkeit einer Gefährdung des Kindeswohls ergibt, nicht aber eine tatsächliche konkrete Gefährdung. 16 Auch das Ergebnis des Gutachtens X ist nicht geeignet, eine konkrete Kindeswohlgefährdung durch die Wahrnehmung unbegleiteter Umgangskontakte zu belegen. Zunächst bestehen erhebliche Bedenken gegen die Art und Weise der Begutachtung. Eine Interaktionsbeobachtung zwischen der Antragstellerin und den Kindern hat gar nicht stattgefunden, vielmehr ergeben sich die Feststellungen im Wesentlichen aus der Durchführung projektiver Testverfahren, nämlich insbesondere des Scenotestes und des Testes "Familie in Tieren". Diese projektiven Testverfahren versuchen durch die Beobachtung der Kinder bei Puppenspielen sowie durch die Umsetzung der Familienmitglieder in Tierdarstellungen Rückschlüsse auf die Beziehungen zwischen den Familienmitgliedern zu ermöglichen. Ob dies tatsächlich mit hinreichender Zuverlässigkeit möglich ist, erscheint jedoch zweifelhaft. Eine geringe Effektivität des Sceno-Testes ergibt sich schon daraus, dass häufig alterstypische Szenarien produziert werden (Schaipp, Validität und Btauchbarkeit ausgewählter indirekter und direkter Befragungsmethoden, S. 12). Bezüglich des Testes "Familie in Tieren" fehlt es jeglichen Daten zur Objektivität und Reliabilität, die Validität des Testes wird nach Auffassung der Autorin aus Erhebungen an rund 2000 Münchner Vorschulkindern geschlossen, die in den 1950er Jahren stattgefunden haben. Dabei ließ sich bei 301 von 372 psychologisch auffälligen Kindern ein Zusammenhang zwischen einer umfassenden psychologischen Begutachtung und dem Testergebnis in "Familie in Tieren" feststellen (Brickenkamp, Handbuch psychologischer und pädagogischer Tests, S. 1321). Eine hinreichend sichere wissenschaftliche Überprüfung des Testverfahrens liegt damit nicht vor. Insbesondere existieren keine Untersuchungen dazu, inwieweit projektive Testverfahren dieser Art auch bei psychisch gesunden Kindern zur Feststellung pathologischer Familienkonstellationen führen können. Untersuchungen der Universität Wien zum Test "Familie in Tieren" haben weiter ergeben, dass die Testauswertung in hohem Maße von der Person des Gutachters abhängig ist. Weder ergaben sich bei einer wiederholten Durchführung des Tests an denselben Kindern bedeutsame Zusammenhänge zwischen den Zeichnungen, weiter konnte bei der Auswertung der Testergebnisse durch verschiedene Gutachter kein inhaltlicher Zusammenhang der Beurteilungen festgestellt werden (Kubinger u..a, Arbeitstagung der Fachgruppe Differenzielle Psychologie in Halle, Zeitschrift f. diff. Psychologie 2003, S. 214). Auch eine weitere zusammenfassende Untersuchung zu projektiven Testverfahren kommt zu dem Ergebnis, dass letztlich die kritischen Einwände überwiegen. Gestützt wird dies darauf, dass eine Auswertung dieser Tests nach testtheoretischen Maßstäben kaum möglich ist (Müller / Petzold, Projektive und semiprojektive Verfahren für die Diagnostik von Störungen, Netzwerken und Komorbidität in der Integrativen Therapie von Kindern und Jugendlichen, Integrative Therapie 1998, S. 438). Die Autoren kommen a.a.O. weiter zu der abschließenden Mutmaßung, dass derartige Testverfahren trotz mangelnder testtheoretischer Grundlage sich in der Praxis weiter der Beliebtheit erfreuen, weil sie nicht nur der – tatsächlichen oder vermeintlichen – Natur des Kindes entgegen kommen, sondern die Art der Erforschung der Seele des Probanden mittels geheimnisvoller Verfahren auch dem romantisierenden Bild einer magischen Heilernatur des Testanwenders entgegen kommt. Mit derart romantisierenden Vorstellungen durchaus in Einklang zu bringen sind dann Testergebnisse, die davon geprägt sind, einen möglichst weitreichenden Kinderschutz verwirklichen zu wollen, der allein davon geprägt ist, Kinder als besonders schützenswerte Objekte von jeder auch nur abstrakt denkbaren Gefahr fernhalten zu wollen, ohne hierbei Elternrecht, das Recht des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen sowie die Tatsache, dass Entwicklung nur durch Auseinandersetzung mit Entwicklungsproblemen möglich ist, hinreichend zu berücksichtigen. Letztendlich sind die sich statistischen Analysen weitestgehend entziehenden projektiven Testverfahren gut geeignet, auf vagen tiefenpsychologischen Annahmen beruhende Vor- und Fehlannahmen stets wieder zu reproduzieren, während objektivere besser nachprüfbare Testverfahren viel eher auf eine geänderte Lebenswirklichkeit angepasst werden (Müller / Petzold aaO). Gerade in diesem Zusammenhang sei noch kritisch angemerkt, dass der Test "Familie in Tieren" nebst der Tiercharakterisierung aus den 1950er-Jahren stammt. Zu diesem Zeitpunkt mögen die Vorstellungen der Kinder zu den Charakteren der Tiere durchaus noch der traditionellen Fabelwelt entsprochen haben, es erscheint aber sehr zweifelhaft, ob die Tiercharakterisierungen der 1950er-Jahre noch der heutigen kindlichen Lebenswirklichkeit entsprechen. Ob die heute im kindlichen Alltag allgegenwärtigen Dinosaurier, mit denen sich Kinder oftmals gern identifizieren, noch mit den traditionellen Eigenschaften eines Drachen (laut der Testautorin Brem-Gräser u.a. gefühllos, grausam, menschenfressend, blutgierig) gleichgesetzt werden können, ist zu bezweifeln. Weiter wird darauf hingewiesen, dass im Kinderfernsehprogramm zunehmend Tiercharaktere anzutreffen sind, die den traditionellen Tiercharakteren bewusst widersprechen. 17 Zu der zweifelhaften Aussagekraft der verwendeten Testverfahren kommt noch hinzu, dass im Gutachten tierische Charaktereigenschaften zum Teil in Abweichung von der Testkonzeption frei entwickelt werden und darüber hinaus Ergebnisse des Testes "Familie in Tieren" in den Scenotest übernehmen werden. Diese Vorgehensweise entspricht keinem normierten Testverfahren. So malt J die Mutter als Dinovogel. Da ein Dinosaurier in der Testkonzeption nicht vorgesehen ist, wird der Dinovogel in Drache und Vogel aufgespalten und die sich aus diesen beiden Tieren ergebenden Eigenschaften auf die Einschätzung der Mutter übertragen (Bl. 16 Gutachten). Hinsichtlich C wird aus der Fütterung eines gefährlichen Krokodils, vor dem andere Tiere geschützt werden müssen, auf eine Identifikation mit dem mütterlichen Aggressor geschlossen, wobei die Gleichsetzung des Krokodils des Sceno-Testes mit dem mütterlichen Aggressor allein darauf gestützt wird, dass C im Test "Familie mit Tieren" die Mutter als Krokodil gezeichnet hat (Bl. 52 Gutachten). Hieraus wird dann wiederum die Gefahr konstruiert, C könne wegen der bereits bestehenden Identifikation mit der Mutter ihre krankheitsbedingte Realitätsverzerrung übernehmen, was seine Entwicklung gefährde (Bl. 86 Gutachten). Die Grundlage dieses Ergebnisses erscheint angesichts der dargestellten geringen Aussagekraft der verwendeten Testverfahren sowie darüber hinaus noch der Herleitung aus der Verknüpfung der Ergebnisse zweier getrennter Tests in hohem Maße spekulativ. Offen bleibt zudem, welche konkrete zu übernehmende Realitätsverzerrung gemeint sein soll, denn über den zu Unrecht erhobenen Vorwurf der sexuellen Handlungen gegenüber dem Großvater hinaus konnte eine Realitätsverzerrung bei der Antragstellerin durch ihre eigene psychiatrische Begutachtung eben gerade nicht festgestellt werden. Zudem waren die Gutachter in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage anzugeben, mit welcher Wahrscheinlichkeit eine Übernahme der Realitätsverzerrung der Mutter (gemeint wohl: eine Übernahme des Glaubens, sexuelle Handlungen mit dem Großvater väterlicherseits durchgeführt zu haben) zu erwarten ist. 18 Eine Beschränkung des Umgangsrechtes stellt stets einen erheblichen Eingriff in das Elternrecht des Umgangsberechtigten aus Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz dar. Darüber hinaus liegt auch ein Eingriff in das sich aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 2 Grundgesetz ergebende Recht des Kindes auf Kontakt zu beiden Elternteilen vor. Um den betroffenen Grundrechten in ausreichendem Maße auch durch die Verfahrensgestaltung Geltung zu verschaffen, sind Eingriffe nur zulässig, wenn diese auf einer verlässlichen Tatsachengrundlage beruhen. Angesichts der Tatsache, dass Objektivität, Reliabilität und Validität der durchgeführten projektiven Testverfahren – ganz besonders des Testverfahrens "Familie in Tieren" – wissenschaftlich nicht gesichert sind, vielmehr hier erhebliche Zweifel angebracht sind, kann das Ergebnis eines im Wesentlichen auf solchen Testverfahren beruhenden Gutachtens nicht als hinreichende Grundlage angesehen werden, den Umgangskontakt zu beschränken. Höchstens können derartige Testverfahren in einem Gutachten vorab dazu herangezogen werden, um nachfolgend zu überlegen, wo der Schwerpunkt der nachfolgenden Begutachtung, der objektivere Verfahren zu Grunde liegen müssen, zu setzen ist. Ein sinnvollerweise durchzuführendes weiteres Verfahren wäre z. B. eine Interaktionsbeobachtung zwischen dem Umgangsberechtigten und den Kindern im Haushalt des Umgangsberechtigten, die hier überhaupt nicht stattgefunden hat. 19 Trotz der Unverwertbarkeit des Ergebnisses des eingeholten Gutachtens erachtet das Gericht es nicht für erforderlich, noch ein weiteres Gutachten in Auftrag zu geben. In diesem Zusammenhang sei nochmals darauf verwiesen, dass Umgangskontakte zwischen Eltern und ihren Kindern der Normalfall sind. Sie sind also nicht ausdrücklich zuzusprechen, vielmehr ist ihr Ausschluss zu begründen (siehe § 1684 Abs. 4 BGB). Das Bundesverfassungsgericht betont die Notwendigkeit, im Falle des Eingriffs in Grundrechte, insbesondere das Elternrecht, eine ausreichende Tatsachengrundlage zu schaffen, zu der in der Regel auch die Einholung eines Gutachtens gehört (BVerfG, 1 BvR 2681/07, BeckRS 2008, 30819). Im hiesigen Fall liegt aber eben kein Eingriff in grundrechtlich geschützte Positionen vor, sondern es wird ein Umgangsrecht in einem üblichen dem Elternrecht entsprechenden Umfang gewährt. Auch ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen gemeinsamen Söhne liegt nicht vor, weil diese bei ihrer Anhörung angegeben haben, den Umgangskontakt mit der Antragstellerin zu wünschen und auch zu einer Übernachtung dort bereit zu sein. Allein zur Abklärung möglicher abstrakter Gefahren nunmehr noch ein drittes Gutachten einzuholen läuft auf eine allein am Sicherheitsgedanken orientierte Verfahrensgestaltung hinaus, wonach Umgangskontakte als mögliche Gefahr für die kindliche Entwicklung zu qualifizieren sind, die zunächst auf Basis sozialpädagogischer oder psychologischer Untersuchungen auszuräumen ist. Eine solche Verfahrensgestaltung entspricht aber nicht dem Menschenbild des Grundgesetzes, das die Eltern für grundsätzlich fähig zum Umgang mit ihren Kindern erachtet (Art. 6 Abs. 1 GG) und auch dem Willen der Kinder im Eltern-Kind-Verhältnis Beachtung schenkt (§ 1626 Abs. 2 BGB als Ausprägung des Rechtes des Kindes auf frei Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 2 GG). 20 Bei dem Begriff des Kindeswohls handelt es sich um einen juristischen Begriff, der grundsätzlich durch den Richter auszufüllen ist und nicht durch Gutachter. Ob der Umgangskontakt somit eine Gefährdung des Wohls der Kinder im Sinne von § 1684 Abs. 4 BGB darstellt, ist somit letztlich richterlich und nicht gutachterlich zu klären. Das Gericht hat den Sachverhalt dabei umfassend entsprechend den Vorschriften des FGG bzw. in neuen Verfahren des FamFG zu ermitteln. Die Einholung eines Gutachtens ist dabei jedenfalls dann, wenn die Entscheidung nicht wesentlich in Grundrechte eingreift, nicht der Regelfall, sondern auf Fallgestaltungen zu beschränken, die Besonderheiten aufweisen. Eine Besonderheit ergibt sich hier aus der bei der Antragstellerin bestehenden schizophrenen Psychose. Diesbezüglich ist gutachterlich festgestellt, dass die Antragstellerin in der Lage ist, den Haushalt und die Kinder zu versorgen, ein körperlicher Angriff auf die Kinder aus einer Wahnvorstellung heraus nicht zu erwarten ist und Wahnvorstellungen lediglich in Gestalt einer sehr ausgeprägten Religiosität und des Glaubens, der Großvater väterlicherseits habe sexuelle Handlungen an J vorgenommen, auftreten. Krankheitsbedingte Besonderheiten ergeben sich somit nicht, vielmehr ist die Antragstellerin so zu stellen wie eine psychisch gesunde ausgeprägt religiöse Mutter, die der Ansicht ist, ein Verwandter der Vaterseite habe sexuelle Handlungen an einem der gemeinsamen Kinder vorgenommen. Derartige strafrechtliche Unterstellungen kommen in familiengerichtlichen Verfahren immer wieder vor und machen es für sich genommen nicht erforderlich, gutachterliche Feststellungen zu treffen. 21 Soweit die gemeinsamen Söhne gegenüber der Gutachterin angegeben haben, die Antragstellerin nicht sehen zu wollen, ist zu berücksichtigen, dass diese Äußerungen bei deren Begutachtung im November 2009 erfolgt sind, während das Gutachten dann erst Ende Juni 2010 schriftlich fertig gestellt worden ist. In der Zwischenzeit haben bereits regelmäßig 14tägig samstags und sonntags Umgangskontakte mit beiden Kindern stattgefunden, lediglich eine Übernachtung ist nicht durchgeführt worden. Beide Söhne haben bei ihrer getrennten Anhörung im September 2010 gegenüber dem Richter angegeben, sie würden beide Elternteile mögen und es auch bei der Antragstellerin gut finden. Der ältere äußerte sich auch positiv hinsichtlich einer Übernachtung bei der Antragstellerin, der jüngere konnte sich zu dieser Frage nicht nachvollziehbar äußern. Der Verfahrensbeistand hat die Kinder während eines Umgangskontaktes bei der Antragstellerin für die Dauer von etwa 90 Minuten besucht. Dabei beschrieb er eine herzliche Atmosphäre, die auch von Körperkontakten geprägt ist. Die Kinder verhielten sich gelöst und zeigten Explorationsverhalten wie im eigenen Haushalt. Diese entspannte Atmosphäre wie auch die Äußerung der beiden Söhne gegenüber dem Richter, die Mutter regelmäßig – im Falle des älteren Sohnes auch mit Übernachtung - sehen zu wollen ist umso bemerkenswerter angesichts der deutlich ablehnenden Haltung des Antragsgegners zu den Umgangskontakten. Dieser erklärte nach dem Bericht des Verfahrensbeistandes diesem gegenüber offen, am liebsten würde er die Umgangskontakte sofort beenden. 22 Bereits die Tatsache, dass die Kinder trotz der zu erwartenden gegen das Umgangsrecht der Antragstellerin gerichteten Beeinflussung seitens des Antragsgegners sich der Antragstellerin gegenüber herzlich verhalten und die Umgangskontakte selbst wünschen, spricht gegen eine Kindeswohlgefährdung durch die Umgangskontakte. Auch der Antragsgegner konnte über eine phasenweise auftretende Unruhe nach Ende der Umgangskontakte hinaus keine besonderen Auffälligkeiten benennen. Auch Äußerungen der Kinder dahingehend, dass der Großvater in die Hölle zu kommen habe, seien seit Mai 2010 nicht mehr erfolgt. Gegen eine starke Beeinflussung durch die Antragstellerin spricht auch, dass die beiden Söhne nach Angaben des Antragsgegners bei der Einschulungsfeier auf den Großvater väterlicherseits zugegangen sind, obwohl die Antragstellerin den Kindern gegenüber erklärt haben soll, der Großvater solle bei der Einschulung nicht erscheinen. Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass die Söhne trotz der Umgangskontakte ihren Lebensmittelpunkt weiter beim Antragsgegner haben. Dieser hat nach einem Wochenendumgang mehr als 12 Tage Zeit, sich mit denkbaren Beeinflussungen seitens der Antragstellerin auseinanderzusetzen und den Großvater in einem positiven Licht darzustellen. 23 Soweit bei dem Sohn J gutachterlich eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt ist, kann dem nicht gefolgt werden. Über die bereits diskutierten methodischen Mängel des Gutachtens hinaus beruht diese Feststellung auf einer nicht mehr aktuellen Tatsachengrundlage und ist zudem in sich widersprüchlich. Gestützt wird die Diagnose (siehe Bl. 79 des Gutachtens) auf das Vorhandensein kindlicher Alpträume sowie eine psychische Belastung und ein Vermeidungsverhalten bei der Konfrontation mit Hinweisreizen, Gegenständen und Orten, die mit dem Trauma assoziiert sind. Zunächst ist dazu zu bemerken, dass Alpträume sicher auch bei psychisch gesunden Kindern (und Erwachsenen) vorkommen. Soweit von psychischer Belastung und einem Vermeidungsverhalten hinsichtlich mit dem "Trauma" assoziierter Orte und Personen gesprochen wird, dürfte hiermit gemeint sein, dass J keinen Kontakt mit der Antragstellerin wünscht. Dies ist gegenüber der Gutachterin zwar Ende 2009 so geäußert worden, entspricht aber nicht mehr den aktuellen Tatsachen. Aus den Äußerungen von J gegenüber dem Gericht sowie den Beobachtungen durch den Verfahrensbeistand geht nämlich hervor, dass J inzwischen den Umgang mit der Antragstellerin wünscht, ein Vermeidungsverhalten ist nicht feststellbar. Im Weiteren ist die Argumentation zur Kausalität des Verhaltens der Antragstellerin zur angeblichen posttraumatischen Belastungsstörung widersprüchlich. Zunächst heißt es auf Seite 80 des Gutachtens, die Symptome seien vermutlich (!) durch das Erziehungsverhalten der Antragstellerin ausgelöst worden und durch die psychotische Entgleisung der Antragstellerin weiter verstärkt worden. Gesicherte Angaben hierzu könnten aber nicht gemacht werden. Weiter hinten heißt es dann aber (Blatt 84), "im Zuge der mütterlichen Dekompensation" sei es zu Beeinträchtigungen bei der psychosozialen Entwicklung der Kinder gekommen, darüber hinaus könne das dysfunktionale Erziehungsverhalten der Antragstellerin zu einer weiteren Traumatisierung führen (Blatt 86 des Gutachtens). Nunmehr also wird im Widerspruch zu den zuvor getroffenen Feststellungen unterstellt, es stehe fest, dass die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung durch ein Verhalten der Antragstellerin ausgelöst worden ist. Diese Vorgehensweise entspricht der einer ergebnisorientierten Begutachtung. 24 Auch das mit Schriftsatz der Antragsgegnerseite vom 11.10.2010 in Bezug genommene Gutachten in der Unterhaltssache, das sich zur Arbeitsfähigkeit der Antragstellerin äußert, lässt eine Kindeswohlgefährdung durch Übernachtungen bei der Antragstellerin nicht erkennen. Eine nur halbschichtige Arbeitsfähigkeit sowie ein vergleichen mit der Allgemeinbevölkerung höheres Schlafbedürfnis sind nicht geeignet, eine Kindeswohlgefährdung zu begründen. 25 Weiter führt auch der Kurzbericht des Jugendamtes vom 24.09.2010 nicht zur Annahme einer Kindeswohlgefährdung. Der Bericht beruht nicht auf eigenständigen Feststellungen des Jugendamtes, sondern nimmt lediglich Bezug auf die eingeholten Gutachten. Zutreffend stellt das Jugendamt in diesem Bericht auch fest, dass Gründe, die eine Fortsetzung der Umgangskontakte ausschließen, auch durch die Gutachterinnen nicht benannt sind. 26 Insgesamt kann somit eine Kindeswohlgefährdung durch die Umgangskontakte nicht festgestellt werden. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere auch, dass Umgangskontakte ohne Übernachtung bereits seit geraumer Zeit stattfinden, ohne dass erhebliche Probleme beschrieben werden. Den Umgang nunmehr im Hauptsacheverfahren auf einen begleiteten Umgang einzuschränken, erscheint angesichts dieser Vorgeschichte nicht nachvollziehbar und würde im Ergebnis eine Entscheidung bedeuten, die den Umgang auf Grund einer abstrakten Gefahrenlage einschränkt. Dies aber entspricht wie dargestellt weder der Verfassung noch dem einfachen Recht. 27 Das Gericht sieht nicht, welche weiteren Tatsachen noch gutachterlich aufzuklären sein sollten, bevor das Gericht die Entscheidung in der Hauptsache trifft. Das Gericht hat den Kindeswillen ebenso ermittelt wie sich über den Verfahrensbeistand einen Einblick in die häuslichen Verhältnisse bei der Antragstellerin und die Art des Kontaktes zwischen den gemeinsamen Söhnen und ihr verschafft, auch ein Jugendamtsbericht liegt vor. Das Gericht geht dabei von der inzwischen möglicherweise bereits konservativ zu nennenden Auffassung aus, dass die Erhebung und Bewertung menschlicher Verhaltensweisen auch dann zunächst richterliches Metier ist, wenn die betroffenen Menschen Kinder sind – mithin auch hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe "Kinder" also kein alleiniger und absoluter Wahrheitsanspruch sozialpädagogischer und psychologischer Professionen besteht. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im Sinne von § 1684 Abs. 4 S.3 BGB meint eine konkrete, gegenwärtige Gefahr für die Entwicklung des Kindes (OLG Celle FamRZ 1990, 1026). Das Schützen vor abstrakten Gefahren und vor möglichen Konfliktsituationen im Vorfeld – so der Jugendamtsbericht vom 24.09.2010 – ist für eine Beschränkung des Umgangs aus rechtlichen Gründen dagegen nicht ausreichend. Eine konkrete gegenwärtige Gefahr liegt nur dann vor, wenn diese auch nach außen hinreichend sichtbar ist, sich mithin zeigt, welche Entwicklungsdefizite bestehen. Bloße Unruhe eines der Kinder ist dafür aber nicht ausreichend, sie ist vielmehr nach Umgangskontakten bei einem angespannten Elternverhältnis eher normal als ungewöhnlich, ebenso wenig genügen hierfür negative Äußerungen über den Großvater väterlicherseits, wenn sich nicht Hinweise dafür ergeben, dass dies so weit geht, dass die Integration der Kinder in den väterlichen Haushalt und die väterliche Umgebung gefährdet wird. Dies kann aber aus den geschilderten Verhaltensweisen der Kinder nicht gefolgert werden. Entsprechend konkrete, gegenwärtige und damit nach außen sichtbare Gefahren wird aber auch ein psychologischer oder sozialpädagogischer Gutachter nicht feststellen können. Ein psychologischer Gutachter wird lediglich – mit objektiveren Testverfahren als den durch die Gutachter gewählten – feststellen können, was für eine Familienkonstellation besteht und welche Gefährdungspotenziale sich hieraus ergeben. Diese verbleiben aber eine abstrakte Gefährdungslage; eine konkrete, gegenwärtige Gefahr für das Wohl der den Umgang wollenden Kinder wird sich auch aus solchen weiteren gutachterlichen Feststellungen nicht ableiten lassen. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 94 Abs. 3 Kostenordnung alte Fassung und entspricht der Billigkeit. In familienrechtlichen Verfahren hat regelmäßig Kostenaufhebung zu erfolgen, da eine beidseitige Veranlassung des Verfahrens besteht. Weiter entspricht es der Billigkeit, die Kosten des in der Entscheidung nicht berücksichtigten Gutachtens auch nicht zu erheben. 29 Die Entscheidung zum Verfahrenswert folgt aus § 30 Kostenordnung alte Fassung. Die Festsetzung eines Verfahrenswertes von 5‘000 Euro anstatt der üblichen 3‘000 Euro erscheint angemessen im Hinblick auf die erhebliche Schwierigkeit des Verfahrens und die notwendige Auseinandersetzung mit zwei Gutachten. 30 Hinweis: 31 Es handelt sich um ein Verfahren nach alter bis 31.08.2009 gültiger Verfahrensordnung. Eine Verpflichtung zur Rechtsmittelbelehrung ist daher nicht gegeben. Es wird aber aus gegebenem Anlass dennoch darauf hingewiesen, dass nach altem Recht etwaige Rechtsmittel nur bei dem Oberlandesgericht einzulegen sind.