Beschluss
55 C 15534/09
AG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein gesetzlicher Schatzmeister eines Vereins ist verpflichtet, dem Verein über seine Tätigkeit Rechenschaft zu geben.
• Zur Rechenschaftsablegung gehört die Vorlage sämtlicher bei ihm vorhandenen und von ihm erstellten Belege und Unterlagen.
• Das Gericht hat sich bei der Frage der Vertretung des klagenden Vereins nach den Eintragungen im Vereinsregister zu richten.
Entscheidungsgründe
Schatzmeister muss Vereinsunterlagen herausgeben (Rechenschaftspflicht nach § 259 BGB) • Ein gesetzlicher Schatzmeister eines Vereins ist verpflichtet, dem Verein über seine Tätigkeit Rechenschaft zu geben. • Zur Rechenschaftsablegung gehört die Vorlage sämtlicher bei ihm vorhandenen und von ihm erstellten Belege und Unterlagen. • Das Gericht hat sich bei der Frage der Vertretung des klagenden Vereins nach den Eintragungen im Vereinsregister zu richten. Der klagende Verein wurde im Prozess durch den eingetragenen Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten. Gegenstand der Klage war die Herausgabe von Unterlagen durch den beklagten Schatzmeister des Vereins. Der Kläger verlangte Einsicht in Belege und Dokumente, die der Beklagte als Schatzmeister entweder verwahrte oder erstellt hatte. Die Vertretungsmacht der Prozessvertreter entsprach den Eintragungen im Vereinsregister. Es bestanden keine Zweifel an der Zulässigkeit der Klage. Der Streit drehte sich um die Reichweite der Rechenschaftspflicht des Schatzmeisters gegenüber dem Verein. • Das Gericht folgt bei der Prüfung der Vertretung dem Vereinsregister; danach waren die vorgebrachten Vertreter vertretungsberechtigt (§ 69 BGB). • Der Beklagte war als Schatzmeister zur Rechenschaftsablegung verpflichtet, da diese Pflicht zu den Amtsaufgaben eines Schatzmeisters gehört. • Nach § 259 BGB ist derjenige, der ein Amt verwaltet, zur Rechenschaft verpflichtet; hierzu gehört die Vorlage der bei ihm vorhandenen und von ihm erstellten Belege und Unterlagen. • Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte trifft den Beklagten die Offenlegungspflicht hinsichtlich der angeforderten Unterlagen. Die Klage war begründet; der Beklagte wurde zur Herausgabe der verlangten Unterlagen verpflichtet. Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Vorlage sämtlicher bei ihm vorhandenen und von ihm erstellten Belege in Ausübung seiner Rechenschaftspflicht als Schatzmeister. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Die Entscheidung gründet sich auf die Eintragung zur Vertretungsbefugnis im Vereinsregister und die gesetzlichen Pflichten des Amtsverwalters nach § 259 BGB.