Urteil
20 C 10327/09
Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGD:2010:0202.20C10327.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Ohne Tatbestand gem. §§ 313a Abs. 1, 495a ZPO. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen nicht nutzbarer Zugtoiletten am 02.08.2008 aus § 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem zwischen den Parteien ggf. geschlossenen Beförderungsvertrag. Es kann dabei vorliegend dahinstehen, daß der Kläger weder den Abschluß eines Beförderungsvertrages gerade mit der Beklagten bzw. die wenigstens teilweise Durchführung des hier streitgegenständlichen Eisenbahntransportes durch dieselbe sowie ein konkretes schmerzauslösendes Notdurftbedürfnis hinreichend substantiiert dargelegt hat, denn selbst wenn man all dies unterstellte, fällt dem Kläger jedenfalls ein weit überwiegendes Mitverschulden im Sinne von § 254 BGB zur Last. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt nach dieser Vorschrift die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Und gem. § 254 Abs. 2 BGB gilt dies auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, daß er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Dem Kläger fällt insofern als grober Verstoß gegen die eigenübliche Sorgfalt zur Last, daß er den unstreitigen Aufenthalt in N bzw. andere Umsteigevorgänge nicht zu einem Toilettengang genutzt hat (vgl. ebenso Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2009, Aktenzeichen 31 C 12275/09, n.v.). Es kann dabei dahinstehen, ob die Bahnhofstoilette in N nach dem Klagevorbringen tatsächlich verschlossen und kein Bahnmitarbeiter erreichbar gewesen sein soll, denn der Beklagte hätte in diesem Fall die Toilette eines Lokals oder der Bahnhofsmission aufsuchen können und müssen. Es ist dabei allgemein und insbesondere auch gerichtsbekannt, daß bei großen Bahnhöfen, wie vorliegend dem Hauptbahnhof N, entsprechende Möglichkeiten bestehen. Selbst wenn der Besuch einer Restauranttoilette mit einem Verzehr verbunden gewesen wäre, hätte es dem Kläger schon zur Schadensminderung oblegen, entsprechende Aufwendungen zu tätigen und diese gegebenenfalls gegenüber dem Schadensersatzpflichtigen zu liquidieren, anstatt es auf einen ungleich höheren Schmerzensgeldbetrag hinauslaufen zu lassen. Jeder verständige und besonnene sowie halbwegs vorausschauende Dritte in der Lage des Klägers hätte derartige Möglichkeiten für einen Toilettengang genutzt, um sich selbst vor gegebenenfalls schmerzhaftem Harndrang zu bewahren, selbst wenn damit ein Verpassen des Anschlußzuges verbunden gewesen wäre, denn nach unbestrittenen Beklagtenvorbringen handelte es sich bei sämtlichen hier streitgegenständlichen Zugverbindungen um Nahverkehrszüge, die in dichtem Takt von weniger als einer Stunde verkehren. In Ermangelung einer entsprechenden Hauptforderung hat der Kläger gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf die begehrten Verzugszinsen und Rechtsverfolgungskosten als Nebenforderungen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung im Sinne von § 511 Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Streitwert: 600,00 €.