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Beschluss

97 XVI 15/09

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGD:2009:1222.97XVI15.09.00
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Tenor

In der Adoptionssache

betreffend die Kinder

XXX, geb. xx.xx.xxxx

XXX, geb. xx.xx.xxxx

Antragsteller:

Herr Dxxxxxxxxxx

Frau Exxxxxxxxxx

Weitere Beteiligte:

Bundesamt für Justiz, Bundeszentralstelle für Auslandsadoptionen,

Adenauerallee 90 – 103, 53113 Bonn zu xxxxxxxxx

hat das Amtsgericht Düsseldorf

am 22.12.2009

durch die Richterin am Amtsgericht X

beschlossen:

Der Antrag vom 7.7.2009 auf Anerkennung der in Kamerun ausgesprochenen Adoption wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
In der Adoptionssache betreffend die Kinder XXX, geb. xx.xx.xxxx XXX, geb. xx.xx.xxxx Antragsteller: Herr Dxxxxxxxxxx Frau Exxxxxxxxxx Weitere Beteiligte: Bundesamt für Justiz, Bundeszentralstelle für Auslandsadoptionen, Adenauerallee 90 – 103, 53113 Bonn zu xxxxxxxxx hat das Amtsgericht Düsseldorf am 22.12.2009 durch die Richterin am Amtsgericht X beschlossen: Der Antrag vom 7.7.2009 auf Anerkennung der in Kamerun ausgesprochenen Adoption wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Gründe: Die Antragsteller sind Eheleute und leben in X. Die Echtheit der vorgelegten kamerunischen Urkunden unterstellt ist Frau E die Mutter der Kinder. Die Kinder leben weiterhin in Kamerun. Am 4.10.2007 erging eine Adoptionsentscheidung aufgrund des französischen Code Civil durch das Tribunal de Premiere Instance in Sangmelima / Kamerun. Es soll nunmehr gemäß § 2 Abs. 2 AdWirkG die Anerkennung der ausländischen Adoptionsentscheidung festgestellt werden. Der Antrag war zurückzuweisen. Die kamerunische Entscheidung verstößt aus mehreren Gründen gegen den deutschen ordre public. Gemäß § 16a Nr. 4 FGG ist die Anerkennung ausländischer Entscheidungen ausgeschlossen, wenn dies zu einem Ergebnis führt, welches mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere mit den Grundrechten, offensichtlich unvereinbar ist, sog. ordre public. Gemäß § 1747 Abs. 1 Satz 1 BGB ist zur Annahme eines Kindes die Einwilligung der Eltern erforderlich. Eine solche liegt hier lediglich durch die Mutter, nicht aber durch den Vater der Kinder vor. Dass die Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 BGB, unter denen die Einwilligung entbehrlich ist – Aufenthalt des Vaters dauernd unbekannt -, kann nicht festgestellt werden. Eine Entscheidung durch den Familienrat vermag die erforderliche Zustimmung durch den Vater ebensowenig zu ersetzen wie die Zustimmung der Großmutter der Kinder. Hinzu kommt, dass nach den tragenden Grundsätzen des deutschen Rechts eine fachliche Begutachtung des Adoptionsbewerbers auf seine Elterneignung hin erforderlich ist. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Der Antragsteller hatte während des Adoptionsverfahrens seinen Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik Deutschland. Aus diesem Grunde hätte eine deutsche Fachstelle die Eignung überprüfen müssen. Dies ist nicht geschehen. Die Überprüfung durch das kamerunische Gericht reicht nicht aus. Den Unterlagen ist nicht zu entnehmen, welche Prüfungen das Gericht in Kamerun konkret durchgeführt hat. Die Lebensverhältnisse des Annehmenden in Deutschland vermochte das Gericht in Kamerun jedenfalls nicht zu überprüfen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Dass eine Überprüfung der finanziellen und gesundheitlichen Aspekte, etwaiger strafrechtlicher Verurteilungen und auch der Erziehungsfähigkeit, Integrationswilligkeit, der Fördermöglichkeiten für die Kinder und des sozialen Umfelds erfolgt ist, ist nicht ersichtlich. Eine derartige Elterneignungsprüfung ist auch nicht in Deutschland nachzuholen. Das Anerkennungsverfahren soll eine schnelle Entscheidung ermöglichen. Sinn und Zweck des Anerkennungsverfahrens ist es nicht, wesentliche Verfahrensschritte, die im Ausland versäumt wurden, im Inland nachzuholen (vgl.: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.8.2008, I-25 Wx 114/07). Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist eine Prognose dahingehend, dass zwischen dem Annehmenden und den Kindern ein Vater-Kind-Verhältnis entstehen wird, nicht zu beurteilen. Es ist nicht einmal ersichtlich, ob und inwieweit die Kinder den Annehmenden kennen und ein persönlicher Kontakt besteht. Des weiteren ist auch ein nachvollziehbares Adoptionsbedürfnis nicht ersichtlich. Die Mutter der Kinder lebt seit 1998 in Deutschland. Damit sind Mutter und Kinder seit nunmehr 10 Jahren getrennt. Wer die Kinder in dieser Zeit in Kamerun betreut hat und aus welchen Gründen dies in Zukunft nicht mehr möglich sein soll, ist nicht ersichtlich. Vor dem Hintergrund des Verstoßes der Entscheidung gegen den deutschen ordre public ist eine Feststellung der Echtheit der vorgelegten Urkunden ebenso entbehrlich wie weitere Ermittlungen zu der ungeklärten Frage, welche Art der Adoption – adoption simple oder legitimation adoptive – überhaupt durch das kamerunische Gericht ausgesprochen worden ist. Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzureichen.