OffeneUrteileSuche
Urteil

53 C 11867/09

AG DUESSELDORF, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 5 Normen

Leitsätze
• Zur Klage in einem Urkundsverfahren muss der Kläger sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen durch Urkunden nach § 592 ZPO belegen, andernfalls ist die Klage unbegründet. • Ein Bestreiten der Vollmacht eines Außendienstmitarbeiters durch den Gegner ist nach § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen zulässig; der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Vollmacht (§§ 164, 167 BGB). • Ein Vertrag über die Erstellung und Gestaltung einer individuellen Internetpräsenz ist überwiegend als Werkvertrag einzuordnen; Klauseln, die eine Vorleistungspflicht des Bestellers begründen und damit von § 641 BGB abweichen, können nach § 307 BGB unwirksam sein.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit von Vorleistungsklausel bei Internet-Werkvertrag; fehlende Vollmachtsnachweise • Zur Klage in einem Urkundsverfahren muss der Kläger sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen durch Urkunden nach § 592 ZPO belegen, andernfalls ist die Klage unbegründet. • Ein Bestreiten der Vollmacht eines Außendienstmitarbeiters durch den Gegner ist nach § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen zulässig; der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Vollmacht (§§ 164, 167 BGB). • Ein Vertrag über die Erstellung und Gestaltung einer individuellen Internetpräsenz ist überwiegend als Werkvertrag einzuordnen; Klauseln, die eine Vorleistungspflicht des Bestellers begründen und damit von § 641 BGB abweichen, können nach § 307 BGB unwirksam sein. Die Klägerin verlangt aus einem Internet-System-Vertrag vom 15.01.2009 Zahlungen in Höhe von 2.223,71 €; Vertragsurkunde ist handschriftlich ausgefüllt und vom Kundenbetreuer der Klägerin sowie von der Beklagten unterzeichnet. Die Klägerin beruft sich auf in die Urkunde einbezogene AGB mit einer Vorleistungspflicht in § 9. Die Beklagte bestreitet die Vollmacht des Kundenbetreuers und erklärt den Widerruf/Anfechtung des Vertrages. Streitig ist insbesondere, ob der Vertrag als Werkvertrag oder als sonstiger Dauerschuldvertrag einzuordnen ist und ob die AGB-Vorleistungsklausel wirksam ist. Die Klägerin hat im Urkundsverfahren nicht alle anspruchsbegründenden Tatsachen durch Urkunden belegt und lehnte eine Aussetzung des Verfahrens ab. Das Gericht hat die Klage abgewiesen und die Beklagte zur Kostentragung entlastet. • Klage unbegründet, weil die Klägerin entgegen § 592 ZPO nicht alle streitigen anspruchsbegründenden Tatsachen durch Urkunden nachgewiesen hat. • Die Beklagte hat das Bestehen einer Vollmacht des Außendienstmitarbeiters bestritten; dieses Bestreiten war nach § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen prozessual zulässig, weil die Vollmachtsbegründung keine eigene Handlung der Beklagten war und die Darlegungs- und Beweislast bei der Klägerin liegt (§§ 164, 167 BGB). • Eine nachträgliche Genehmigung durch Klageerhebung scheidet aus, weil die Beklagte zuvor von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat (§ 178 BGB). • Der Vertrag ist überwiegend als Werkvertrag einzuordnen, weil der Schwerpunkt in der Erstellung und Gestaltung einer individuellen Internetpräsenz liegt; die danach geschuldeten Hosting- und Pflegeleistungen sind allenfalls unselbständige Nebenpflichten. • Eine in den AGB vereinbarte Vorleistungspflicht weicht von § 641 BGB (Vergütung bei Abnahme) ab und begründet für den Besteller Nachteile von erheblichem Gewicht; daher ist die Klausel nach § 307 BGB unwirksam. • Folge: Mangels wirksamer Vorleistungsvereinbarung besteht kein Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Entgelte für das erste Vertragsjahr. • Wegen der Verfahrensführung war das Urkundsverfahren beizubehalten und die Klage abzuweisen; Kosten- und Vollstreckungsregelungen folgen aus den einschlägigen ZPO-Vorschriften. Die Klage der Klägerin wird abgewiesen. Die Klägerin konnte nicht substantiiert und durch Urkunden nach § 592 ZPO darlegen, dass ihr Außendienstmitarbeiter zum Vertragsschluss bevollmächtigt war; das Bestreiten der Vollmacht durch die Beklagte war prozessual zulässig und hat die Klägerin ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht entbunden. Zudem ist der streitige Internet-System-Vertrag als Werkvertrag einzuordnen, so dass die in den AGB geregelte Vorleistungspflicht den Vorschriften des Werkvertragsrechts zuwiderläuft und nach § 307 BGB unwirksam ist. Damit bestand kein durchsetzbarer Zahlungsanspruch der Klägerin, weshalb das Gericht die Klage abgewiesen und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung zu 110 % abwenden.