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Urteil

33 C 8632/09

AG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Vorliegen einer vorsätzlichen Straftat des Versicherungsnehmers greift der Leistungsausschluss nach § 3 Abs. 5 ARB 2004 und der Versicherer ist zur Leistungserbringung nicht verpflichtet. • Beleidigende Äußerungen wie ‚Fotze, glatzköpfiger Idiot und Arschloch‘ erfüllen den Tatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB) als Formalbeleidigung, wenn der beleidigende Charakter aus Form und Umständen hervorgeht. • Weder die rechtliche Unwirksamkeit einer wegen der Straftat ausgesprochenen Kündigung noch ein späterer Vergleich beseitigen den ursächlichen Zusammenhang zwischen vorsätzlicher Straftat und Versicherungsfall. • § 193 StGB (Rechtfertigung bei erlaubter Meinungsäußerung) und § 199 StGB (wechselseitige Beleidigungen) führen nicht zur Entfall des Vorsatzes oder zur Umgehung des Ausschlusses, wenn die Voraussetzungen der jeweiligen Vorschrift nicht vorliegen.
Entscheidungsgründe
Leistungsausschluss der Rechtsschutzversicherung bei vorsätzlicher Formalbeleidigung • Bei Vorliegen einer vorsätzlichen Straftat des Versicherungsnehmers greift der Leistungsausschluss nach § 3 Abs. 5 ARB 2004 und der Versicherer ist zur Leistungserbringung nicht verpflichtet. • Beleidigende Äußerungen wie ‚Fotze, glatzköpfiger Idiot und Arschloch‘ erfüllen den Tatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB) als Formalbeleidigung, wenn der beleidigende Charakter aus Form und Umständen hervorgeht. • Weder die rechtliche Unwirksamkeit einer wegen der Straftat ausgesprochenen Kündigung noch ein späterer Vergleich beseitigen den ursächlichen Zusammenhang zwischen vorsätzlicher Straftat und Versicherungsfall. • § 193 StGB (Rechtfertigung bei erlaubter Meinungsäußerung) und § 199 StGB (wechselseitige Beleidigungen) führen nicht zur Entfall des Vorsatzes oder zur Umgehung des Ausschlusses, wenn die Voraussetzungen der jeweiligen Vorschrift nicht vorliegen. Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung (ARB 2004) mit Ausschlussklausel für Fälle mit ursächlichem Zusammenhang zu vorsätzlich begangenen Straftaten. In einer Gaststätte beleidigte der Kläger einen Kollegen nach dessen vorheriger Beleidigung mit den Ausdrücken ‚Fotze, glatzköpfiger Idiot und Arschloch‘. Der Arbeitgeber kündigte dem Kläger daraufhin; die Kündigung wurde später durch Vergleich aufgehoben und das Arbeitsverhältnis fortgesetzt, wobei eine Abmahnung und Entschuldigung vereinbart wurden. Der Kläger beauftragte einen Anwalt und die Beklagte leistete zunächst teilweise Zahlungen, verweigerte jedoch die vollständige Kostendeckung mit Verweis auf den Ausschluss nach § 3 Abs. 5 ARB 2004. Der Kläger verlangt die Erstattung der übrigen Anwaltskosten und Zinsen; die Beklagte hält die Klage für unbegründet aufgrund des Ausschlussgrundes. • Anspruchsgrundlage ist der Rechtsschutzversicherungsvertrag in Verbindung mit den einschlägigen ARB (insbesondere §§ 2b, 26 und § 3 Abs. 5 ARB 2004). • Für die Prüfung des Ausschlusses ist der vom Kläger geschilderte und im Vergleich festgestellte Sachverhalt maßgeblich, da die Beklagte keinen abweichenden Sachverhalt darlegt. • Die geäußerten Beleidigungen erfüllen den Tatbestand der vorsätzlichen Beleidigung nach § 185 StGB als Formalbeleidigung; der Kläger wusste um die beleidigende Wirkung und handelte vorsätzlich. • Der Ausschluss nach § 3 Abs. 5 ARB 2004 greift bereits bei Vorliegen einer vorsätzlichen Straftat; dafür ist keine strafrechtliche Verfolgung oder Verurteilung erforderlich. • Die Einrede der Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) scheidet aus, weil Formalbeleidigungen ihren beleidigenden Charakter allein aus Form und Umständen ergeben und keine berechtigte Interessenwahrnehmung darstellen. • Die Regelung des § 199 StGB führt nicht zur Entfall des Tatbestands oder des Vorsatzes; auch bei wechselseitigen Beleidigungen bleibt die vorsätzliche Beleidigung gegeben und damit der Ausschluss wirksam. • Die spätere Unwirksamkeit der Kündigung oder der Abschluss eines Vergleichs ändert nichts am ursächlichen Zusammenhang zwischen der vorsätzlichen Straftat und dem Versicherungsfall; der Versicherungsnehmer kann nicht erwarten, dass die Versicherung das von ihm selbst geschaffene Risiko trägt. Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte ist zur weiteren Zahlung nicht verpflichtet, weil der Versicherungsfall auf einer vom Kläger vorsätzlich begangenen Beleidigung (§ 185 StGB) beruht und daher der Leistungsausschluss des § 3 Abs. 5 ARB 2004 greift. Die im Vergleich getroffene Regelung und die spätere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ändern daran nichts. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei dem Kläger Vollstreckungsschutz gegen Sicherheitsleistung eingeräumt wurde.