OffeneUrteileSuche
Urteil

25 C 12721/08

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGD:2009:0217.25C12721.08.00
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor hat das Amtsgericht Düsseldorf im vereinfachten Verfahren gemäss § 495 a ZPO am 17.02.2009 durch die Richterin am Amtsgericht X für R e c h t erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 92,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 29.08.2007 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 39,00 an die Klägerin zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 76 %, die Beklagte zu 24 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäss § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen. 2 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 3 Die Klage ist teilweise begründet. 4 Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Schadensersatz im Hinblick auf das Unfallgeschehen vom 12.08.2007 gegen 11.35 Uhr in X, Rstraße, gemäss § 7 Abs. 1 StVG, §§ 249, 398 BGB, § 3 Nr. 1 und 2 PflVG a. F.. 5 Zwischen den Parteien ist das Verkehrsunfallgeschehen unbestritten, so dass die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Eigentums des den Verkehrsunfall verursachenden Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX xxxx, Herr U, dem Unfallgeschädigten M, der zum Unfallzeitpunkt ein Suzuki Ignis X 45 11,4 69 kW fuhr, zunächst haftete. Dieser Herr M trat der Klägerin seinen Schadenersatzanspruch gegenüber der Beklagten im Hinblick auf das von ihm während der unfallbedingten Reparatur angemieteten Fahrzeug ab. 6 Abtretbar ist jedoch nur ein solcher Anspruch, der ursprünglich dem Zedenten zustand. Ein solcher Anspruch des Zedenten ergibt sich lediglich in Höhe von weiteren 92,94 €. 7 Dem Geschädigten steht nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz diejenigen Mietwagenkosten zu, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarif für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Dabei hat der Kläger darzulegen und zu beweisen, dass ein günstiger Normaltarif nicht zugänglich war. Vorliegend hat die Klägerin überhaupt nicht dargetan, dass der ursprüngliche Anspruchsinhaber überhaupt einen Preisvergleich durchgeführt hat. Unterlässt der Geschädigte die Nachfrage, so geht es nicht um die Frage der Schadensminderung, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und zu beweisen hat (BGH Urteil vom 14.10.2008, VI ZR 308/07). 8 Das Gericht kann jedoch hinsichtlich des entsprechenden Schadens gemäss § 287 ZPO schätzen. Bei Ermittlung des Tarifs legt das Gericht als Schätzungsgrundlage den vom Fraunhofer Institut im Jahr 2008 vorgelegten Mietpreisspiegel "Mietwagen Deutschland 2008" zugrunde. 9 In der Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den Normaltarif nach Ansicht des Gerichts auch anhand der Grundlage des Mittelswertes des Mietpreisspiegels des Fraunhofer Instituts im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln. Der Tatrichter ist nicht gehalten, nur auf der Grundlage des Gewichtes mittels des Schwackemietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zu ermitteln. Dies gibt die Entscheidung BGH NJW 2008, 1519 f. nicht her. Hierin ist ausgeführt, dass es nicht Aufgabe des Tatrichters ist, lediglich allgemein gehaltene Angriffe gegen die Schätzungsgrundlage nachzugehen. Einwendungen gegen die Grundlage der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, nur dann einer Erklärung, wenn die konkreten Tatsachen aufzeigt werden, dass die geltend gemachten Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Da zwei Listen bzw. Tabellen vorliegen, deren Werte sich widersprechen, und die grundsätzlich zur Schadensschätzung geeignet sind, legt das Gericht lediglich den Wert zugrunde werden, der der niedrigere ist. 10 Nach dem Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008 des Fraunhofer Instituts für Arbeit, Wirtschaft und Organisation (http://Mietwagenspiegel.iao.fraunhofer.de), welcher anhand einer realen Anmietsituation nahe kommenden Befragung aufgestellt wurde, weil die befragten Firmen anders als etwa bei der Erstellung der Schwacke-Liste nicht wussten, dass ihre Antwort zur Grundlage einer Marktuntersuchung über die Höhe der Mietwagentarife gemacht wurde, ergibt sich für den hier maßgeblichen Postleitzahlenbereich XX für einen Kleinwagen (Haftungsbefreiung mit Selbstbeteiligung) bei einer Anmietdauer von 5 Tagen ein Betrag von 298,13 € (vgl. Seite 42, 86 d. Studie). Das Gericht legt diese Tabelle zugrunde, die unstreitig vom Fraunhofer Institut erstellt worden ist, die auch die Klägerin bei ihrer Vergleichsrechnung zugrunde legt. 11 Die Durchschnittspreise der Schwacke-Liste sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht zugrunde zu legen, da sie nicht Ergebnis einer anonymisierten Befragung im Rahmen eines typischen Anmietungsszenarios beruhen. Die Bedenken der Klägerin teilt das Gericht nicht. 12 Soweit der Erhebungszeitraum beanstandet wird, in der Zeit von Februar bis April 2008, so trägt die Klägerin selbst vor, dass in den Jahren 2003 bis 2006 eine erhebliche Preissteigerung stattgefunden hat. Zur Begründung legt die Klägerin dar, dass die Gehälter bei der Klägerin gestiegen sind für die benötigten Heizölpreise, erforderlichen Spritpreise, Kfz-Reparaturen, Kauf von Fahrzeugen, Frischwasser und Abwasserpreise. All dies gilt auch für den Zeitraum 2006 bis 2008 mit der Folge, dass sich eine Erhebung zeitlich nach der tatsächlichen Anmietung für den Kläger nach eigenen Vortrag als günstig darstellt. Da der Verkehrsunfall am 12.08.2007 stattfand, durften die Ermittlungen im Hinblick auf die Preissteigerung, die im Jahre 2008 durchgeführt worden sind, für den Kläger günstig sein. 13 Soweit die Klägerin offensichtliche Abweichungen zu den Erhebungsparametern der Schwacke-Liste rügt, so ist nicht ersichtlich, dass dies dazu führen soll, dass der Schwacke-Liste gegenüber der Liste des Fraunhofer Instituts der Vorzug zu geben ist. Das Gericht hält die Befragung bei 6 Autovermietungsunternehmen, die bundesweit anbieten, für ausreichend, jedenfalls für den hier im Streit stehenden Fall. Der Geschädigte wohnt in X und durfte einen der 6 Autovermietungsunternehmen, die die Klägerin mit AVIS, Budget, Enterprise, Europcar, Hertz und Sixt bezeichnet, problemlos kontaktiert haben. Insofern ist auch irrelevant, wenn lediglich ein- bis zweistellige Postleitzahlengebiete erfasst worden sein sollten. 14 Soweit bemängelt wird, dass Nebenkosten nicht ermittelt worden sein sollen, so sei darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin aufgeführten Nebenkosten für "Haftungsreduktion" in Höhe von 15,97 € nicht nachvollziehbar sind. Sie legt einen Vertrag vor, wonach sich eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 300,00 € ergibt zu einem Preis von täglich 15,97 € was einem jährlichen Betrag von 5.829,05 € entspricht. Eine solche Prämie für eine Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 € zzgl. Haftpflichtversicherung ist im Hinblick auf die üblichen Versicherungskosten derart überteuert, dass sie offensichtlich unangemessen ist. 15 Inwiefern die vom Fraunhofer Institut verwendete Fahrzeugklasseneinteilung ungeeignet ist, insbesondere für die hier in Streit stehenden Pkw wird nicht konkret vorgetragen. 16 Dass Auftraggeber der Erhebung der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft war, ist irrelevant. Dass dies irgendwelche Folgen für die Richtigkeit der Erhebung hat in der Form, dass ein Zahlenwerk zugrunde gelegt wird, dass tatsächlich nicht erhoben wurde, behauptet die Klägerin selbst nicht. 17 Soweit die Klägerin allgemein erklärt "zur Neutralität könnte man sich auf die Feststellung beschränken, dass die Entwicklung der wissenschaftlich fundierten Methodik im Auftrag des GDV erfolgte", so wird die Neutralität des Fraunhofer Instituts nicht ausdrücklich in Zweifel gezogen. Die mangelnde Neutralität der Schwacke-Bewertung ergibt sich dagegen bereits aus der Quelle der dortigen Erkenntnisse, da den Autovermietern unstreitig ein Anschreiben vom 13. April 2006, Bl. 93 d. A., zugesandt wurden, in dem die Befragten Folgendes lesen: "Wir bitten Sie deshalb, uns kurzfristig Ihre Tarife bzw. Tarifgruppen zur Verfügung zu stellen. Ihre Angaben bilden die Grundlage für den Auto- Mietpreisspiegel, in dem nicht nur die Tarife der marktführenden Autovermieter wie SIXT, Europcar, AVIS, Hertz oder Euromobil enthalten sind, sondern auch die "Kleinen", regional vertretenen und insofern weniger bekannten Vermieter. Senden Sie uns bitte Ihre Angebotspreislisten für Pkw, Lkw, Motorräder, Reisemobile und Wohnwagen bis zum 02.05.2006 zu". Den Befragten war mithin mehr als deutlich zu verstehen gegeben worden, dass die von ihnen mitgeteilten Tarife in einen Automietpreisspiegel einfließen, der Grundlage sein soll für die Bewertung des "Normaltarifs". Damit lag es in der Hand der Befragten, die noch zu erstellende Liste zu manipulieren, während die Befragung des Fraunhofer Instituts anonym geschah, mit der Folge, dass die tatsächlich im Befragungszeitraum verlangten Preise zugrunde gelegt wurden. 18 Ohne Erfolg trägt die Klägerin vor, es habe sich ausschließlich um eine Interneterhebung gehandelt. Es ergibt sich aus der Veröffentlichung des Mietpreisspiegels des Fraunhofer Instituts, dass auch eine telefonische Befragung stattfand, die zu geringeren Werten führte, als die Befragung im Internet. 19 Da die bei der Befragung durch das Fraunhofer Institut bei einer Vorbuchzeit von einer Woche ausgegangen wurde, jedoch bei Verkehrsunfällen häufig so auch hier, eine sofortige Verfügbarkeit vorhanden sein muss, ist ein Zuschlag von 10 % auf den Normaltarif zu machen. Die Klägerin erklärt unbestritten, dass bei einem Vergleich der Internetangebote bei einer Buchung einen Tag im Voraus mit sieben Tagen im Voraus die kurzfristige Anmietung um bis zu 10 % teurer ist. 20 Schließlich trägt die Klägerin ohne Erfolg vor, es sei ein 20%iger Aufschlag auf den sogenannten Normaltarif zu machen. Ein solcher Aufschlag ist dann gerechtfertigt, wenn er auf Leistung des Vermieters beruht, der durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich waren. Hierfür ist die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet. Insofern trägt sie lediglich vor, der Beklagten läge ein Unfallfragebogen als auch die Sicherungsabtretung sowie doppelte Rechnungslegung vor. Die Vorfinanzierung sei ihr bekannt, im vorliegenden Fall seien ca. 6 Stunden á 70,00 € netto an Personalkosten zusätzlich angefallen. Der Vortrag ist unsubstantiiert und damit unerheblich. 21 Allerdings steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung der Kosten zu, die dadurch anfallen, dass er den Pkw in Besitz nimmt, spricht: entweder zum Vermieter fährt, um den Wagen abzuholen bzw. Zustell- und Rückholkosten. Hier hat der Kläger für Zustellung und Rückholung je netto 24,37 € angesetzt, was nach Ansicht des Gerichts angemessen ist. 22 Dass dem Kläger der Normaltarif nicht zugänglich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. 23 Damit ergibt sich folgende Berechnung: 24 298,13 € plus 10 % = 327,94 €, 25 zuzüglich Kosten für Zustellung und Rückholung 58,00 € 26 hiervon gezahlt wurden bereits 293,45 € 27 der Restbetrag beträgt mithin: 92,49 € . 28 Nach § 249 Abs. 1, Abs. 2 BGB sind diejenigen adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten in Form vorprozessualer nicht anrechenbarer Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, die aus Sicht des Schadensersatzgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Als erforderlich sind daher Rechtsanwaltskosten, soweit sie sich auf einen Streitwert unter 300,00 € beziehen ausgehend von 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VVR VG, ergibt sich ein Betrag in Höhe von 32,50 € 29 Post- und Telekommunikationsgebühr Nr. 7002 VVRVG 6,50 € 30 = 39,00 €. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. 32 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. 33 Streitwert: 374,49 €