Urteil
36 C 9324/08
AG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Rechtsschutzversicherung gewährt keinen Schutz für Aufwendungen vor kircheninternen Vermittlungsstellen, da diese keine staatlich ermächtigten Schieds- oder Schlichtungsstellen sind.
• Gebühren für kircheninterne Vermittlungsverfahren sind weder nach §5 ARB 94 noch nach VV 2303 Nr.4 RVG erstattungsfähig, weil die Stellen nicht an die Stelle staatlicher Gerichte treten.
• Grundrechtliche Erwägungen zur kirchlichen Selbstbestimmung begründen keine Verpflichtung der Rechtsschutzversicherung zur Erstattung solcher Gebühren.
• Die Einleitung kircheninterner Vermittlungsverfahren hemmt Fristen des Kündigungsschutzgesetzes nicht, sodass hieraus kein besonderer Versicherungsschutz folgt.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung von Anwaltsgebühren für kircheninterne Vermittlungsstellen durch Rechtsschutzversicherung • Rechtsschutzversicherung gewährt keinen Schutz für Aufwendungen vor kircheninternen Vermittlungsstellen, da diese keine staatlich ermächtigten Schieds- oder Schlichtungsstellen sind. • Gebühren für kircheninterne Vermittlungsverfahren sind weder nach §5 ARB 94 noch nach VV 2303 Nr.4 RVG erstattungsfähig, weil die Stellen nicht an die Stelle staatlicher Gerichte treten. • Grundrechtliche Erwägungen zur kirchlichen Selbstbestimmung begründen keine Verpflichtung der Rechtsschutzversicherung zur Erstattung solcher Gebühren. • Die Einleitung kircheninterner Vermittlungsverfahren hemmt Fristen des Kündigungsschutzgesetzes nicht, sodass hieraus kein besonderer Versicherungsschutz folgt. Der Kläger ist eine Gewerkschaft, deren Mitglieder bei der Beklagten rechtsschutzversichert sind. Grundlage sind die ARB 75 und 94; danach erstattet der Versicherer Gebühren von Schieds- oder Schlichtungsverfahren. Die Mitglieder sind in Arbeitsverträgen zur vorherigen Anrufung einer kirchlichen Vermittlungsstelle verpflichtet; der Kläger verlangt deshalb von der Beklagten Erstattung von Anwaltskosten, die in zwei Musterfällen bei kircheninternen Vermittlungsverfahren angefallen sein sollen. Die Parteien vereinbarten, die Frage der Erstattungsfähigkeit anhand dieser Musterverfahren zu klären. Die Beklagte bestreitet sowohl die Aktivlegitimation des Klägers als auch die Höhe der Forderungen und verweist darauf, dass kircheninterne Vermittlungsstellen keine gesetzlichen Schlichtungsstellen seien. Das Gericht verhandelte die Sache und entschied über die Erstattungsansprüche. • Der Vertragsschutz nach §5 ARB 94 bzw. §2 Abs.1 c schließt Aufwendungen vor kircheninternen Vermittlungsstellen aus; gedeckt sind nur Schieds- oder Schlichtungsstellen, deren Entscheidung verbindlich an die Stelle des staatlichen Gerichts tritt. • Auch nach der Auslegung von VV 2303 Nr.4 RVG sind nur sachentscheidende Güte- oder Schlichtungsstellen erfasst; kircheninterne Vermittlungsstellen gehören nicht dazu, weil sie nicht gesetzlich ermächtigt sind, an Stelle staatlicher Gerichte zu entscheiden. • Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.05.1999 bestätigt, dass kircheninterne Vermittlungsinstrumente Fristen nach dem Kündigungsschutzgesetz nicht hemmen und somit keine besondere Schutzwirkung zugunsten der Versicherten begründen. • Grundrechte der Kirchen und das Selbstbestimmungsrecht begründen keine privatrechtliche Verpflichtung der Rechtsschutzversicherung zur Kostenerstattung; aus Art. 140 GG oder Art. 137 WRV lässt sich keine Drittwirkung ableiten, die den Versicherer zu Erstattung verpflichtet. • Mangels Anspruchsgrundlage ist die Klage in der Sache unbegründet; Einwendungen zur Aktivlegitimation und zur Gebührenhöhe müssen nicht entscheiden werden. • Die Kostenentscheidung folgt aus §91 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§708 Nr.11, 711 ZPO. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger erhält keine Erstattung der geltend gemachten Anwaltsgebühren für die kircheninternen Vermittlungsverfahren, weil diese Stellen keine staatlich legitimierten Schieds- oder Schlichtungsstellen sind und daher nicht vom Rechtsschutzvertrag (§5 ARB 94) erfasst werden. Grundrechtliche Erwägungen zur kirchlichen Selbstbestimmung ändern an dieser privatrechtlichen Bewertung nichts. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Damit bleibt der Versicherer zur Zahlung der begehrten Beträge nicht verpflichtet, und die versicherte Gewerkschaft kann die Vollstreckung wegen der Kosten nur durch Sicherheitsleistung abwenden.