Urteil
230 C 5894/08
Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGD:2008:1028.230C5894.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor hat das Amtsgericht Düsseldorf im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO nach abschließender Fristsetzung zum 23.09.2008 durch den Richter am Amtsgericht X für Recht erkannt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.312,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.03.2005 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, gegen Sicherheit i.H.v. 110% des vollstreckbaren Betrages. Streitwert: bis 2.500,00 € 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin nimmt den Beklagten aus eine Verkehrsunfall in Regress. 3 Am 11.10.2003 fuhr das bei der Klägerin haftpflichtversicherte KFZ BMW X5 auf den Opel Kadett des Beklagten auf. Der vom Beklagten eingeschaltete Sachverständige A ermittelte seinen Sachschaden mit Netto-Reparaturkosten von 2.634,18 € bei einem Widerbeschaffungswert von 5.450,00 € (Bl. 23 d.A.). Die Beklagte ermittelte einen Wiederbeschaffungswert von 3.103,45, sowie einen Restwert von 3.103,45 € und regulierte den Unfallschaden sodann mit 2.223,45 € einschließlich 20,00 € Kostenpauschale. 4 Im weiteren Verlauf kamen der Klägerin Zweifel an der Kausalität der behaupteten Unfallschäden. Sie ließ in diesem Zusammenhang durch die Versicherungsnehmerin deren Fahrzeug für 103,36 € brutto näher untersuchen. Sodann kam sie zu dem Schluss, dass die behaupteten Schäden nicht unfallbedingt waren, sondern es sich um verschwiegene Vorschäden handle und forderte den Beklagten erfolglos unter dem 14.03.05 mit zweiwöchiger Fristsetzung zur Zahlung der geleisteten Entschädigung und Erstattung der ihr entstandenen weiteren Untersuchungskosten von 103,36 € auf. 5 Die Klägerin behauptet, aufgrund eines nur sehr leichten Aufpralls, durch den es am KFZ BMW nur zu einer leichten Beschädigung des Nummernschildes gekommen sei, könne der geltend gemachte Schaden nicht entstanden sein. Vielmehr habe der Beklagte Vorschäden verheimlicht und ihr untergeschoben. 6 Sie beantragt nach teilweiser Klagerücknahme i.H.v. 14,26 €, 7 den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.312,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.03.2005 zu zahlen. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er behauptet, alle geltend gemachten Schäden seien bei dem streitgegenständlichen Unfall entstanden, mit Ausnahme einer kleinen Roststelle, die – unstreitig – keinen Eingang in die Kostenkalkulation gefunden hat. 11 Hinsichtlich des weiteren Parteivortrages wird auf den Akteninhalt verwiesen. 12 Das Gericht hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschluss vom 13.10.2006 und 09.06.2008 (Bl. 87, 207 d.A.) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen B vom 14.04.07 und 27.07.08 (Bl. 100 ff. d.A. und 214 ff. d.A.) Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die zulässige Klage ist nach Maßgabe des Tenors begründet. 15 I. 16 Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der Erstattungssumme gem. § 812 BGB zu. 17 1. 18 Die Klägerin hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur hinreichenden Überzeugung den Sachschaden ohne rechtliche Verpflichtung ausgeglichen. 19 Denn aufgrund des überzeugenden Gutachtens steht fest, dass jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der geltend gemachten Schäden nicht auf den Unfall zurück zu führen ist, mithin Vorschäden vorlagen, die vom Beklagten verschwiegen wurden, mit der Folge, dass er mangels eindeutiger Abgrenzbarkeit unfallbedingter Schäden mit sämtlichen Schadensersatzansprüche bezüglich der Sachschäden ausgeschlossen war. 20 Im Einzelnen: 21 a) 22 Nach den ausführlichen und detailliert begründeten Ausführungen des Sachverständigen, an dessen Sachkunde keine Zweifel begründet sind, ist jedenfalls ein Teil der geltend gemachten Schäden nicht auf den streitgegenständlichen Unfall zurück zu führen. Dies gilt namentlich für die von ihm festgestellten markanten Aufstauchungen und Dellen am Stoßfänger des Beklagtenfahrzeuges im Abstand von ca. 65 cm zueinander, für die am BMW keine kompatiblen Bauteilkonturen vorhanden sind. Nach Abzug der definitiv inkompatiblen Schäden und lediglich bei Unterstellung einer zwar sehr fragwürdigen aber nicht ausschließbaren tieferen Schädigung im Bereich von Heckblech und Kofferboden gelangt der Sachverständige zu unfallbedingten Nettoreparaturkosten von lediglich ca. 1.400,00 € - 1.450,00 €. 23 Das Gericht sieht keinen Anlass diesen Feststellungen und Schlussfolgerungen nicht zu folgen. Der Sachverständige hat im Ergänzungsgutachten den durch Lichtbilder dokumentierten Zustand des unfallbeteiligten BMW berücksichtigt und damit auch die Annahme des Beklagten widerlegt, im ersten Gutachten sei fälschlich ein nicht baugleicher BMW X5 der Beurteilung zugrunde gelegt worden. 24 b) 25 Für den Schadensersatzprozess ist allgemein anerkannt, dass der Geschädigte im Fall von Vorschäden den Vollbeweis gem. § 286 ZPO erbringen oder zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit gem. § 287 ZPO dafür nachweisen muss, dass selbst kompatible Schäden nicht möglichen oder teilweise festgestellten Vorschäden zuzuordnen sind (OLG Düsseldorf DAR 2006, 324; OLG Brandenburg ZfS 2008, 107; SP 2007, 145; KG VRS 113, 424 + NZV 2007, 521; OLG München NZV 2006, 261; OLG Hamburg SP 2002, 385 und MDR 2001, 1111). 26 Weitgehend anerkannt ist ferner, dass dann, wenn nicht-unfallbedingte Vorschäden festgestellt werden, die der Geschädigte verschwiegen hat, der Geschädigte auch keinen Anspruch auf Ersatz kompatibler Schäden hat (OLG Köln NZV 1999, 378; OLG Frankfurt U.v. 07.06.04 16 U 195/03; LG Frankfurt SP 07, 59; LG Dresden SP 2001, 335; LG Hanau SP 2004, 368; AG Mühlheim SVR 2004, 466; AG Neuss SP 2005, 197; OLG Hamburg MDR 2001, 1111 = OLGR 2001, 261 = r+s 2001, 455; KG SP 2000, 311; LG Frankfurt SP 1992, 232; LG Braunschweig SP 1999, 272; LG Saarbrücken SP 2003, 423; LG Wiesbaden VersR 2003, 1297 ; LG Berlin NJOZ 2004, 2001; LG Bremen NZV 2005, 529 sämtlich zitiert nach Juris). 27 Jedenfalls ist insoweit anerkannt, dass ein Anspruch nur für nach den Anforderungen des § 287 ZPO eindeutig abgrenzbare Schäden besteht (OLG München a.a.O.; OLG Düsseldorf v. 11.02.2008 Az: I-1 U 181/07; für Nachweis gem. § 286 ZPO: OLG Hamm NZV 1994, 483). 28 Das Gericht folgt dieser Rechtsprechung. Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob der vom OLG Düsseldorf und OLG München zu Recht als zu pauschal kritisierten, nach Auffassung des Gerichts auf einer Fehl- oder Überinterpretation des vielfach zitierten Urteils des OLG Köln a.a.O. beruhenden Ansicht zu folgen ist, dass jedes Verschweigen eines Vorschaden automatisch die Geltendmachung kompatibler Schäden ausschließt. Denn vorliegend ist auch nach den Anforderungen der OLG Düsseldorf und München nicht zugunsten des Beklagten nachweisbar, dass die kompatiblen Schäden tatsächlich auf den Unfall zurückzuführen und gerade kein Vorschäden sind. Insoweit hat der Sachverständige B ausdrücklich festgehalten, dass er die Unfallbedingtheit der tieferen Schäden zwar nicht gänzlich ausschließen kann, sie aber für "sehr fragwürdig" hält. Bei einem derartigen Beweisergebnis kann auch keine im Rahmen des § 287 ZPO ausreichende Überzeugung für eindeutig abgrenzbare unfallbedingte Schäden gewonnen werden, die zumindest eine hohe Wahrscheinlichkeit erfordert (OLG Düsseldorf a.a.O.). Dass der Geschädigte Vorschäden verschwiegen hat, darf zwar nicht pauschal nach Art einer zivilrechtlichen Sanktion zum Ausschluss von eigentlich berechtigten Ansprüchen führen. Das Verschweigen von Vorschäden nötigt jedoch jedenfalls zu deutlich erhöhten Anforderungen an die Feststellung unfallbedingter Schäden und stellt ein Indiz dafür dar, dass auch kompatible Schäden einem Vorschaden zuzuordnen sind. 29 Hieraus folgt, dass der Beklagte, würde es sich hier um seinen Schadensersatzprozess gegen den Schädiger bzw. die Klägerin handeln, keinen Ersatz für seinen angeblichen Sachschaden hätte verlangen können. 30 Denn er kann nicht beweisen, dass auch nur ein Teil der geltend gemachten Schäden auf den streitgegenständlichen Unfall zurück zu führen ist. Vielmehr steht fest, dass jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil des geltend gemachten Reparaturschadens, nämlich rund 45% der im von ihm zugrunde gelegten Parteigutachten kalkulierten Reparaturkosten nicht unfallbedingt ist. Damit ergibt sich zugleich, dass der Beklagte die deutlich sichtbaren, im hiesigen Verfahren vom Gerichtsachverständigen eindeutig festgestellten Vorschäden nicht offenbart, sondern fälschlich dem streitgegenständlichen Unfall zugeordnet hat. 31 c) 32 Für den streitgegenständlichen Regressprozess gilt im Ergebnis nichts anderes. 33 Zwar ist der Bereicherungsgläubiger grundsätzlich bezüglicher aller Anspruchsvoraussetzungen beweisbelastet, damit also auch für das Fehlen des rechtlichen Grundes. Dabei kommt ihm grundsätzlich insoweit eine Beweiserleichterung zu, als dem Bereicherungsschuldner eine erweiterte Darlegungslast für das Bestehen des rechtlichen Grundes zukommt, wenn der Gläubiger außerhalb des von ihm zu beweisenden Geschehensablaufs steht und der Schuldner in zumutbarer Weise aufgrund eigener Kenntnis zu näherem Vortrag in der Lage ist (vgl. Palandt/Sprau BGB 65. Aufl. § 812 Rn 103 m.w.N.). 34 Nach der Rechtsprechung des BGH kommen aber diese Erleichterungen nicht dem Bereicherungsschuldner zugute kommen, der auf eine Nichtschuld geleistet hat (BGHZ 123, 217 m.N.; Palandt/Sprau a.a.O. Rn 104). 35 Hier hat die Klägerin als Bereicherungsgläubigerin jedoch hinreichenden Beweis für eine Leistung auf eine Nichtschuld erbracht. 36 Denn es steht fest, dass jedenfalls zu einem erheblichen Teil ein nicht unfallbedingter Schaden reguliert wurde. Ferner steht fest, dass der Beklagte diesen nachweisbaren Vorschaden verschwiegen hat. Schließlich steht auch fest, dass in Höhe von lediglich ca. 55% der geltend gemachten Schadenssumme ein unfallbedingter Schaden lediglich nicht ausgeschlossen ist, aber sehr fragwürdig ist. 37 Damit hat die Klägerin jedenfalls einen Sachverhalt nachgewiesen, bei dessen Vorliegen sie im Schadensersatzprozess zu keinerlei Zahlung verpflichtet gewesen wäre. 38 Dies hält das Gericht jedenfalls unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falls für ausreichend (ebenso LG Rottweil NJW-RR 2005, 537 ff.) Denn es kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass feststeht, dass der Beklagte zu einem erheblichen Teil Vorschäden verschwiegen hat. Es handelt sich insoweit um Vorgänge, die außerhalb der Wahrnehmungsbereiches der Klägerin liegen und daher nach den o.g. genannten Grundsätzen grundsätzlich zu einer Erleichterung im Rahmen der Feststellung der Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruches führen. Da es sich bei dem Beklagten nach dem feststellbaren Sachverhalt um einen unredlichen Geschädigten handelt, kann er sich nicht auf die verschärfte Beweislastverteilung zu Lasten des Bereicherungsgläubigers einer Leistung auf eine Nichtschuld berufen; aufgrund des unredlichen Verschweigens von Vorschäden fällt die Unaufklärbarkeit möglicher unfallbedingter Schäden vielmehr in seine Risikosphäre (so auch LG Rottweil a.a.O.). 39 d) 40 Zusammengefasst schuldete die Klägerin dem Beklagten daher keinen Schadensersatz, so dass sie die gezahlten Leistungen zurück verlangen kann. 41 2. 42 Daneben kann sie die ihr entstandenen Schadensermittlungskosten i.H.v. 89,10 € gem. §§ 823 II BGB, 263 StGB ersetzt verlangen. Dass diese ihrer Versicherungsnehmerin in Rechnung gestellt wurden, ist unerheblich, denn die Klägerin ist dieser vertraglich zur Erstattung verpflichtet; der zunächst nur entstandene Freistellungsanspruch hat sich aufgrund der Zahlungsverweigerung des Beklagten in einen Zahlungsanspruch umgewandelt. 43 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. 44 II. 45 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO. Die geringfügige Klagerücknahme hat keine zusätzlichen Kosten verursacht.