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Urteil

32 C 14670/07

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGD:2008:0716.32C14670.07.00
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Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 12.06.2007

durch den Richter X

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch

Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages ab-

wenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher

Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 12.06.2007 durch den Richter X für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages ab- wenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt als Treuhänder die Auskehrung der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf dem bei der Beklagten geführten Konto des Insolvenzschuldners eingegangenen Gutschriften des Rückkaufwertes aus einer von dem Insolvenzschuldner abgeschlossenen Kreditlebensversicherung. Der Insolvenzschuldner schloss am 29.03.2004 mit der Beklagten einen Kreditvertrag über insgesamt 28.216,05 €. Gleichzeit schloss er mit der X Lebensversicherung AG sowie der X Versicherung AG einen Kreditversicherungsvertag sowie eine Arbeitslosigkeitsversicherung ab. Mit § 5 Nr. 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Kreditlebensversicherung gegen Einmalbetrag (ABEB02) vereinbarten die Parteien, dass im Falle einer Kündigung der zum Kündigungszeitpunkt berechnete Rückkaufwert dem versicherten Kreditkonto gutgeschrieben wird. Mit Schreiben vom 19.02.2007 kündigte der Kläger die Versicherungsverträge. Der Rückkaufswert der Restschuldversicherung belief sich zu diesem Zeitpunkt auf 1.602,66 €. Dieser Betrag wurde dem versicherten Kreditkonto gutgeschrieben und mit den bestehenden Rückständen verrechnet. Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 10.09.2007 zu Zahlung dieses Betrages bis zum 24.09.2007 auf. Eine Zahlung erfolgte jedoch nicht. Der Kläger ist der Ansicht, eine Verrechnung mit den bestehenden Rückständen habe wegen §§ 96 Abs. 1 Nr. 1, 304 Abs. 1 InsO nicht erfolgen dürfen. Auch handele es sich bei der Bestimmung des § 5 Nr. 2 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten lediglich um eine reine Zahlungsanweisung, die nicht mit der Einräumung von Rechten zu Gunsten des Kreditgebers verbunden ist. Die Beklagte war zur mündlichen Verhandlung vom 12.06.2008 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. In der Verhandlung wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass die Klage nach Ansicht des Gerichts keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Kläger beantragt, den Erlass eines Versäumnisurteils mit dem Inhalt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.602,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2007 zu zahlen. Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch besteht nicht. Dem Kläger steht ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB nicht zu. Die Auszahlung des Restschuldversicherungsbetrages auf das bei der Beklagten geführte, versicherte Darlehenskonto erfolgte nicht ohne rechtlichen Grund. Rechtsgrund für die entsprechende Zahlung war die Bestimmung des § 5 Nr. 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Kreditlebensversicherung gegen Einmalbetrag (ABEB02). Nach dieser Bestimmung war der Rückkaufwert der Versicherung im Falle einer Kündigung dem versicherten Kreditkonto gutzuschreiben. Eine Unwirksamkeit dieser Regelung wegen eines Verstoßes gegen §§ 307 ff BGB besteht nicht. Die fragliche Regelung entspricht dem Zweck des Versicherungsvertrages, durch den eine Absicherung der Bank erfolgen sollte. Bei dieser Bestimmung handelte es sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht um eine reine Zahlungsanweisung, sondern um eine Leistungsbestimmung bzw. eine Verrechnungsabrede. Dieses Verständnis der fraglichen Bestimmung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung, nach dem die Rückvergütung aus der Versicherung dem fraglichen Kreditkonto gutgeschrieben werden sollte. Dies kann nur so verstanden werden, dass ein – gegebenenfalls teilweiser – Ausgleich des noch bestehenden Kreditsaldos durch die Einzahlung auf dem Konto erfolgen sollte. Nur diese Auslegung der Bestimmung lässt sich auch mit dem Sicherungszweck der fraglichen Versicherung in Einklang bringen. Die Versicherung sollte die Bank gerade gegen das Risiko des Ausfalls des Kreditnehmers schützen. Wenn im Falle einer Insolvenz des Kreditnehmers die Versicherungsleistung jedoch nicht der Bank zustünde, würde dieser Sicherungszweck unterlaufen. Dieser Aufrechnung steht die Bestimmung des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht entgegen, da die Beklagte im vorliegenden Fall nicht erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Masse schuldig geworden ist. Vielmehr bestand zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch des Insolvenzschuldners auf Auszahlung der Versicherungsleistung, so dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Kündigung der fraglichen Versicherung auch kein Anspruch auf Zahlung zur Masse bestand. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 1.602,66 €