Urteil
28 C 11228/07
Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGD:2008:0211.28C11228.07.00
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Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO am 11.02.2008
durch die Richterin X
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
hat das Amtsgericht Düsseldorf im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO am 11.02.2008 durch die Richterin X für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. ein Tatbestand ist gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO entbehrlich gewesen - Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht ein die Veräußerung hinderndes Recht gemäß § 771 ZPO nicht zu. Ein Treuhandverhältnis zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau, aufgrund dessen das Guthaben auf dem Konto dem Vermögen des Klägers zuzurechnen ist, liegt nicht vor. Ein Treuhandverhältnis kann zwar grundsätzlich ein Recht im Sinne des § 771 ZPO darstellen. Der bloße schuldrechtliche Rückzahlungsanspruch reicht aber nicht aus, um ein Treuhandverhältnis zu begründen. "Die Veräußerung hindern" kann ein Recht nur, wenn es dinglich oder einem dinglichen Recht ähnlich ist. Dies setzt vor allem Bestimmbarkeit des Treuguts voraus. Aus dem Bestimmtheitserfordernis folgt, dass Treugut vom eigenen Vermögen des Treuhänders getrennt gehalten werden muss. Sobald vertretbare Gegenstände mit anderem Vermögen des Treuhänders vermischt werden, lässt sich nicht mehr mit Bestimmtheit sagen, was Treugut ist. Deshalb ist die Treuhandbindung ein wesentliches Merkmal eines Treuhandverhältnisses. Diese untersagt es dem Treuhänder, das Vermögen des Treugebers mit eigenem zu vermengen. Aus diesen Grundsätzen ergibt sich, dass ein Treuhandverhältnis, aufgrund dessen das Guthaben dem Vermögen des Dritten zuzurechnen ist, grundsätzlich nur in Betracht kommt, wenn die Einzahlungen auf ein ausschließlich zur Verwaltung von Fremdgeldern eingerichtetes und benutztes Sonderkonto erfolgt sind (BGH Urteil vom 08.02.1996, IX ZR 151/95; AG Bad Iburg Urteil vom 23.05.2006, 4c C 419/06). Dies ist hier nicht der Fall. Die Ehefrau des Klägers hat das Konto bei der Postbank nicht ausschließlich zur Verwaltung seiner Gelder eingerichtet und benutzt. Es handelt sich vielmehr um das normale Girokonto seiner Ehefrau. Dieses Konto hat der Kläger erstmals im Juli 2007 genutzt, nachdem sein eigenes Konto gepfändet worden ist. Zuvor ist es weder von dem Kläger noch von seiner Ehefrau zur Verwaltung seiner Gelder eingerichtet gewesen und benutzt worden. Auch ist nicht hinreichend konkret vorgetragen, dass das Konto ab Juli 2007 ausschließlich zur Verwaltung seiner Gelder genutzt worden ist. So sind ausweislich der vorlegten Kontoauszüge Überweisungen an die Firma X erfolgt. Dass auch diese Überweisungen für ihn bzw. mit seiner Zustimmung veranlasst worden sind, hat er bereits nicht vorgetragen. Da das Konto nicht zur ausschließlichen Verwaltung der Gelder des Klägers eingerichtet gewesen ist und er das Konto überhaupt erst seit Juli 2007 genutzt hat, ist die für ein Treuhandverhältnis erforderliche Bestimmbarkeit und Abgrenzbarkeit des Treuguts nicht gegeben. Als ab dem 09.07.2007 Gutschriften für den Kläger eingegangen sind, haben sich diese mit dem auf dem Konto befindlichen Guthaben der Ehefrau vermischt. Dass ein solches Guthaben bereits auf dem Konto vorhanden gewesen ist, ist aus den eingereichten Kontobelegen des Klägers ersichtlich. In einem solchem Fall gehört die Guthabenforderung gegen die Bank zum Vermögen des Kontoinhabers, hier der Ehefrau des Klägers. Dem Kläger steht lediglich ein schuldrechtlicher Verschaffungsanspruch gegen seine Ehefrau zu. Ein solcher begründet ein die Veräußerung hinderndes Recht gemäß § 771 ZPO nicht. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen. Der Streitwert wird auf 176,81 € festgesetzt.