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Urteil

31 C 8544/07

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGD:2007:1219.31C8544.07.00
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Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO

mit einer Erklärungsfrist bis zum 26.11.2007

durch den Richter X

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.340,80 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.670,40 € seit dem 15.06.2006 sowie aus weiteren 1.670,40 € seit dem 15.06.2007 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 127,45 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages

Entscheidungsgründe
hat das Amtsgericht Düsseldorf im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 26.11.2007 durch den Richter X für Recht erkannt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.340,80 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.670,40 € seit dem 15.06.2006 sowie aus weiteren 1.670,40 € seit dem 15.06.2007 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 127,45 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Tatbestand Am 14.06.2005 schlossen die Parteien einen Internet-System-Vertrag mit der Vertrags-Nr.: xxx/xxxxx (Anlage K 1). Vereinbart wurde der Leistungsumfang X Premium "Plus". Hinsichtlich der Einzelheiten des Leistungsumfangs wird verwiesen auf die Leistungsbeschreibung (Anlage K 1, Bl. 17 GA). Die Parteien vereinbarten eine Laufzeit von 36 Monaten zu einem monatlichen Preis in Höhe von 120,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Vertrag sieht vor, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin wesentlicher Bestandteil des Vertrages sind. § 1 Abs. 1 S. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin lautet wie folgt: "Das nach diesem Vertrag zu zahlende Entgelt ist am Tag des Vertragsschlusses und jeweils am selben Tag des folgenden Jahres im Voraus fällig." Da die von dem Beklagten ursprünglich gewünschten Internetdomains XXXXX .de bzw. XXXXX -xxx.de anderweitig vergeben waren, registrierte die Klägerin für den Beklagten bei der DENIC e.G. die Internetdomain xxx -XXXXX-xxx.de . Für das erste Vertragsjahr entrichtete der Beklagte, der ein Handelsgewerbe betreibt, das Entgelt in voller Höhe an die Klägerin. Die Zahlung des Entgelts für das zweite und dritte Vertragsjahr, d.h. für den Zeitraum vom 14.06.2006 bis 13.06.2007 und vom 14.06.2007 bis 13.06.2008, verweigerte der Beklagte. Die Klägerin erteilte am 09.06.2007 Rechnung über das Entgelt für das zweite Vertragsjahr, welche dem Beklagten auch zuging. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 01.02.2007 mahnte die Klägerin den Beklagten und verlangte Zahlung bis zum 12.02.2007. Mit Schreiben vom 13.04.2007 erklärte der Beklagte die außerordentliche Kündigung es Internet-System-Vertrags. Die Klägerin behauptet, dass die Mahnung vom 01.02.2007 dem Beklagten zugegangen sei. Sie behauptet ferner, dass sie ihre Leistungspflichten aus der vertraglichen Vereinbarung erfüllt habe. Sie behauptet, dass sie eigenständig eine Internetpräsenz nach den Vorgaben des Beklagten erstellt habe. Dabei habe sie nach Weisung des Beklagten mangels eines vom Beklagten betriebenen Internetshops einen Link unmittelbar auf den Internetshop des Herrn X gesetzt. Die Beklagte behauptet, dass sie die Internetpräsenz des Beklagten nach dem Webgespräch mit dem Beklagten am 14.07.2005 und im Laufe des Vertragsverhältnisses nach den Wünschen des Beklagten aktualisiert habe. Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, den Beklagten im Urkundenprozess zu verurteilen, an sie 1.670,40 € nebst Zinsen sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 127,45 € nebst Zinsen zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 26.07.2007 hat die Klägerin die Abstandnahme vom Urkundenprozess erklärt und die Klage um weitere 1.670,40 € erhöht. Sie beantragt nunmehr, den Beklagten zu verurteilen, einen Geldbetrag in Höhe von 3.340,80 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 1.670,40 seit dem 15.06.2006 sowie aus einem weiteren Betrag in Höhe von 1.670,40 seit dem 15.06.2007 zuzüglich außergerichtlicher Kosten in Höhe von 127,45 € nebst Zinsen Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 106,45 € seit dem 13.02.2006 sowie einem Betrag von 21,00 € seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, dass die Klägerin selbst die ihr obliegenden Leistungsverpflichtungen nicht wie geschuldet erfüllt habe. Sie habe die für ihn bestimmte Internetpräsenz nicht eigenständig entworfen und realisiert, sondern habe lediglich weitestgehend die Internetpräsenz xxxxxx .de des klägerischen Konkurrenten kopiert. Dass ein Link direkt zum Internetshop eines Konkurrenten gesetzt werde, habe der Beklagte niemals gewünscht, da er einen eigenen Internetshop betreibe. Die Internetpräsenz sei auch schon deshalb unvollständig, weil sich dort an einigen stellen Hinweise finden, dass bestimmte Inhalte noch nachgetragen werden. Entgegen den Behauptungen der Klägerin habe diese die Internetpräsenz auch nicht nach seinen Wünschen überarbeitet und aktualisiert. Das gewünschte Firmenlogo des Beklagten in Gestalt eines Feuerteufels sei nicht in die Internetpräsenz integriert worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. Der Klägerin steht gegen den Beklagten der geltend gemachten Zahlungsanspruch in Höhe von 3.340,80 € auf Grundlage des zwischen ihr und dem Beklagten geschlossenen Internet-System-Vertrags vom 14.06.2005 für das zweite und das dritte Vertragsjahr zu. 1. Der Abschluss des Internet-System-Vertrages mit einer Laufzeit von 36 Monaten ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist für das zweite Vertragsjahr seit dem 14.06.2006 und für das dritte Vertragsjahr seit dem 14.06.2007 fällig. Der Vertrag vom 14.06.2005 begründet über § 1 Abs. 1 S. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin eine Vorleistungspflicht des Beklagten. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sind aufgrund der ausdrücklichen Vereinbarung Bestandteil des Vertrages. Nach § 1 Abs. 1 S. 2 der AGB wird das zu zahlende Entgelt jährlich im Voraus fällig. § 1 Abs. 1 S. 2 der AGB der Klägerin ist wirksam. Die Regelung verstößt nicht gegen § 307 Abs. 1 BGB (vgl. LG Düsseldorf, Urteil v. 02.12.2005, 22 S 115/05; LG Düsseldorf, Urteil v. 11.08.2006, 20 S 36/06). Die Wirksamkeit einer Klausel, die die Verpflichtung zur Vorleistung beinhaltet, ist nicht an den Verbotstatbestand des § 309 Nr. 2 BGB anzuknüpfen, sondern auf Grundlage der Generalklausel des § 307 BGB zu beurteilen (vgl. BGH, NJW 1985, 850; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1995, 1015). Die streitgegenständliche Vorleistungsklausel hält der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB stand. Nach herrschender Rechtsprechung ist eine Klausel, die entgegen der gesetzlichen Regelung zur Vorleistung verpflichtet, nur zulässig, wenn für sie ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt und den berechtigten Interessen des Vertragspartners hinreichend Rechnung getragen wird (vgl. BGHZ 100, 157 ff.; LG Düsseldorf, Urteil v. 11.08.2006, 20 S 36/06). Gegenstand des vorliegenden Internet-System-Vertrages ist die Vermietung einer Internetpräsenz des Typs "X Premium Plus" sowie die Erbringung weiterer – im Einzelnen in der Leistungsbeschreibung (Anlage K 1, Bl. 17 GA) aufgeführter – Dienstleistungen. Der Vertrag ist mithin sowohl durch mietvertragliche als auch durch dienstvertragliche Elemente gekennzeichnet. Die Regelung der fraglichen Klausel weicht nur teilweise von den gesetzlichen Bestimmungen im Miet- und Dienstvertragsrecht ab. Die Parteien haben eine monatliche Vergütungspflicht festgelegt. Gemäß § 579 Abs. 1 S. 2 BGB ist eine Miete, die nach Zeitabschnitten bemessen ist, nach Ablauf dieser Zeitabschnitte zu entrichten. Entsprechendes regelt § 614 Abs. 2 BGB bei dienstvertraglicher Vergütung. Beide Vorschriften lockern die Vorleistungspflicht des Vermieters und Dienstverpflichteten. Diese gesetzgeberische Wertung muss bei der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB mitberücksichtigt werden. Eine unangemessenen Benachteiligung des Beklagten lässt sich danach vorliegend nicht feststellen. Eine unangemessene Benachteiligung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des BGH dann vor, wenn der Verwender einseitig seine eigenen Interessen durchsetzt, ohne die Interessen des Vertragspartners angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGH, NJW 1997, 193 m. w. N.). Die Vorleistungspflichtklausel stellt nicht einseitig die Interessen der Klägerin in den Vordergrund, sondern trägt den besonderen Umständen des vereinbarten Vertrages Rechnung. Die wirtschaftlichen Nachteile und Risiken des Beklagten halten sich im Rahmen des Vertretbaren. Die Parteien haben eine Vertragslaufzeit von 36 Monaten vereinbart. Ein Zuwarten der Klägerin mit der Geltendmachung des Vergütungsanspruchs bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit wäre für die Klägerin unzumutbar, da sie bereits zu Beginn des Vertragsverhältnisses zur Erbringung von erheblichen und kostenintensiven Leistungen verpflichtet ist. Dagegen kommt der Beklagte durch die Erstellung der Internetpräsenz zeitnah zum Vertragsabschluss in den Genuss von geldwerten Vorteilen. Bereits zu Beginn des Vertragsverhältnisses ist die Klägerin nach den vertraglichen Leistungsbestimmungen zur Erbringung von Beratungsleistungen sowie der Konzipierung und Errichtung einer Internetpräsenz verpflichtet. Somit liegt der Schwerpunkt der von ihr zu erbringenden Leistungen unmittelbar nach dem Vertragsabschluss. Die spätere Pflicht zum Bereithalten und Warten der Internetpräsenz hat demgegenüber eine untergeordnete Bedeutung. 2. Eine Minderung des vertraglichen Vergütungsanspruchs der Klägerin entsprechend der Regelung des § 536 Abs. 1 S. 2 BGB ist vorliegend nicht eingetreten. a) Für die vorliegend vom Beklagten geltend gemachten Mängel an dem Internetauftritt sind die Regelungen des Mietvertragsrechts anzuwenden. Wie bereits ausgeführt, stellt der vorliegende Internet-System-Vertrag einen Vertrag sui generis mit hauptsächlich miet- und dienstvertraglichen Elementen dar. Insoweit ist es gerechtfertigt, im Rahmen der Mängelgewährleistung die mietervertraglichen Vorschriften heranzuziehen. Auch wenn vorliegend der Internetauftritt zu Beginn des Vertragsverhältnisses zunächst von der Klägerin herzustellen war, ist die Situation des Beklagten mit der eines Mieters vergleichbar. Auch bei einem reinen Mietverhältnis können zu Beginn und während der Mietzeit Mängel an der Mietsache auftreten. Das Mietrecht stellt dem Mieter insoweit sachgerechte – die Interessen beider Parteien und das Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses berücksichtigende – Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung, auf das Vorliegen eines Mangels zu reagieren. Der Beklagte ist von der Klägerin im Rahmen des Rechtsstreits wiederholt darauf hingewiesen worden, dass nach der Rechtsprechung der Schwerpunkt eines Internet-System-Vertrages nach Miet- und Dienstvertragsrecht beurteilt wird. b) Gem. § 536 c Abs. 2 S. 2 BGB ist Voraussetzung für die Geltendmachung von Minderung oder Schadensersatz aufgrund des Vorliegens eines Mangels die Anzeige des Sachmangels beim Vermieter. Bei Unterlassung der unverzüglichen Anzeige an den Vermieter ist der Mieter nicht berechtigt, Minderungsrechte aus § 536 BGB geltend zu machen. Der Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, der Klägerin die von ihm nunmehr gerügten Mängel konkret und unverzüglich angezeigt zu haben. Insoweit behauptet der darlegungs- und beweisbelastete Beklagte lediglich, er habe mehrfach bei der Klägerin ihre Leistungserbringung angemahnt und auch angedroht, sich sonst um einen anderen Provider zu kümmern. Dahingehende Telefonate habe der Beklagte am 23. und am 24.03.2006 sowie im Dezember 2006 mit der Klägerin geführt. Der Vortrag des Beklagten ist bereits nicht substantiiert, so dass die Durchführung einer Beweisaufnahme ausscheidet. Der Beklagte hat bereits nicht konkret dargelegt, wem gegenüber er welche Mängel angezeigt hat. Eine pauschale Mahnung, die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen, stellt keine Mängelanzeige im Sinne des § 536 c Abs. 2 BGB dar. Die Mängelanzeige hat den Zweck, es dem Vermieter zu ermöglichen, vorliegende Mängel zu beheben. Zur Erreichung dieses Zwecks muss eine solche Anzeige die geltend gemachten Mängel dann aber auch konkret bezeichnen. Die Durchführung einer Beweisaufnahme würde vorliegend auf eine – unzulässige – Ausforschung hinauslaufen. Auf die fehlende Substantiierung des Vortrags hinsichtlich der Telefonate im Dezember 2006 ist der Beklagte von der Klägerin mit Schriftsatz vom 21.11.2007 hingewiesen worden. Selbst wenn man den Vortrag des Beklagten hinsichtlich der Mängelanzeige als substantiiert ansehen würde, müsste eine Beweisaufnahme unterbleiben. Es liegt kein zulässiger Beweisantritt vor. Soweit der Beklagte Beweis durch Parteivernehmung des Beklagten angeboten hat, liegt hierin kein ordnungsgemäßer Beweisantritt im Sinne des § 445 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Vorschrift kann ausschließlich die Vernehmung der gegnerischen Partei beantragt werden. Dass vorliegend eine Vernehmung des Beklagten ausnahmsweise aus Gründen der Gewährung rechtlichen Gehörs zu erfolgen hat, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Gründe hierfür sind aus Sicht des Gerichts nicht ersichtlich. Die Klägerin hat auch einer Vernehmung des Beklagten ausdrücklich widersprochen (Bl. 167 GA), so dass eine Parteivernehmung gemäß § 447 ZPO ausscheidet. Schließlich wäre eine Mängelrüge im Dezember 2006 auch erst zu einem Zeitpunkt erhoben worden, zu dem die Klägerin bereits aufgrund der zwischen den Parteien vereinbarten Vorleistungspflicht des Beklagten berechtigt war, die Einrede des nichterfüllten Vertrages zu erheben. Die Vernehmung des Zeugen X hat der Beklagte nicht zum Beweis dafür angeboten, dass Mängelrügen erfolgt sind. Vielmehr hat der Beklagte lediglich die Anmahnung der Leistungserbringung und die Führung bestimmter Telefonate als zu beweisende Tatsache bezeichnet. Auch diesbezüglich hat eine Beweisaufnahme zu unterbleiben, da das Vorliegen einer konkreten Mängelrüge selbst dann nicht festgestellt werden könnte, wenn der Zeuge die Behauptungen des Beklagten bestätigen würde. Weitere Beweisantritte hinsichtlich der Erhebung von konkreten Mängelanzeigen liegen nicht vor. c) Schließlich greifen die Mängelrügen auch in der Sache nicht durch. Soweit der Beklagte behauptet, die Klägerin habe ihr Logo – einen Feuerteufel – nicht in die Internetseite integriert, legt die Klägerin mit Schriftsatz vom 21.11.2007 Auszüge des Internetauftritts der Beklagten vor, auf denen unzweifelhaft zu erkennen ist, dass das Logo des Beklagten auf den von der Klägerin eingerichteten Internetseiten erscheint. Auch auf den zuvor von dem Beklagten vorgelegten Ausdrucken sind jedenfalls die Füße des Feuerteufels zu erkennen. Soweit der Beklagte behauptet, die Klägerin habe den Internetauftrag nicht fertig gestellt, reicht sein Vortrag nicht aus, eine Vertragspflichtverletzung der Klägerin zu begründen. Nach dem Vertrag war der Beklagte verpflichtet, der Klägerin sämtliche benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe ihr die notwendigen Informationen zur Vervollständigung der vom Beklagten als nicht fertiggestellt gerügten Seiten nicht gegeben, ist der Beklagte nicht entgegengetreten. Insoweit ist der Beklagte seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten. Soweit der Beklagte behauptet, die Klägerin habe lediglich den Internetauftritt eines Konkurrenten kopiert, ist diese Behauptung unsubstantiiert. Nach dem Vortrag der Klägerin, den der Beklagte nicht substantiiert bestritten hat, waren lediglich einzelne Bilder von Feuerwerk identisch mit Bildern auf der Internetseite www.xxxxxx.de. Der Beklagte hat jedoch bereits nicht vorgetragen, dass diese Bilder von der Klägerin eingebracht worden sind. Da die Klägerin bei der Erstellung des Internetauftritts auf die Mitwirkung des Beklagten angewiesen war, ist nicht auszuschließen, dass die Bilder, die sich auch auf der Internetseite des Konkurrenten des Beklagten finden, der Klägerin von dem Beklagten zur Verfügung gestellt wurden. Soweit der Beklagte schließlich die Verlinkung seines Internetauftritts mit dem Internetshop seines Konkurrenten als Mangel rügt, hat er nicht zulässig unter Beweis gestellt, dass diese Verlinkung von ihm nicht beauftragt war. Wie bereits ausgeführt, ist eine Parteivernehmung des Beklagten nicht durchzuführen. Auch die Aufzeichnungen der Webdokumentation vom 14.07.2005 geben über die Behauptung des Beklagten nicht abschließend Auskunft. Jedenfalls hätte es nahe gelegen, dass der Beklagte unverzüglich nach Feststellung eines unerwünschten Links zu einem Konkurrenten die Klägerin hiervon in Kenntnis gesetzt hätte und eine Änderung des Links gefordert hätte. 3. Der für die Dauer von 36 Monaten abgeschlossenen Internet-System-Vertrag ist nicht durch Kündigung des Beklagten mit Schreiben vom 13.04.2007 beendet worden. Auf den vorliegenden Vertrag findet Mietrecht Anwendung. Der Schwerpunkt der Leistung der Klägerin liegt in der Zurverfügungstellung von Speicherkapazitäten für die erstellte Internetpräsenz des Beklagten. Diese ist als entgeltliche Gebrauchsüberlassung im Rahmen eines Mietverhältnisses anzusehen. Ein zeitlich befristetes Mietverhältnis ist nicht ordentlich kündbar. Wichtige Gründe für eine außerordentliche Kündigung liegen nicht vor. Gemäß § 543 BGB liegt ein wichtiger Grund vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zur Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird. Die Klägerin hat für den Beklagten eine Internetdomain erworben und eine Internetpräsenz erstellt, die sie auf ihren Servern jederzeit zum Abruf im Internet bereithält. Damit ermöglicht sie grundsätzlich den vertragsgemäßen Gebrauch der Internetpräsenz. Soweit die Internetpräsenz etwaige Mängel aufweist, ist darin jedenfalls nicht eine zur außerordentlichen Kündigung berechtigende Gebrauchsentziehung zu erblicken, sondern allenfalls eine verminderte Gebrauchstauglichkeit, welche den Beklagten gegebenenfalls zur Geltendmachung von Mängelgewährleistungsrechten, jedoch nicht zur fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt. II. Der Zinsanspruch in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz folgt aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB. Der Fälligkeitszeitpunkt ist kalendermäßig bestimmbar. III. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 127,45 € nebst Zinsen Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das heißt seit Zustellung des Mahnbescheids am 01.03.2007 aus §§ 280, 286 BGB. Die Höhe der Geschäftsgebühr ist zutreffend ermittelt worden. In einem einfach gelagerten normalen Fall kann die Geschäftsgebühr nach §§ 13 und 14 RVG mit dem 1,3-fachen Satz angesetzt werden (Vgl. AG Stuttgart, AZ: 45 C 9123/04 vom 24.02.2005; AG Bielefeld, Urteil v. 28.12.2004 – Az. 41 C 1221/04, Anwaltsblatt 2005, 223: 1,3-Geschäftsgebühr sind selbst dann gerechtfertigt, wenn der Umfang und die Schwierigkeit der Anwaltstätigkeit im unteren Bereich liegt). Ein darüber hinausgehender Zinsanspruch aus einem Betrag von 106,45 € seit dem 13.02.2006 besteht dagegen nicht. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Beklagte diesbezüglich in Verzug befunden hat. Die Klägerin hat nicht ordnungsgemäß dargelegt und bewiesen, dass sie den Beklagten durch Mahnung und Zugang der Mahnung gem. § 286 BGB in Verzug gesetzt hat. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Streitwert wird festgesetzt auf: 1.670,40 € bis zum 26.07.2007 und 3.340,80 € seit dem 27.07.2007.