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Urteil

50 C 2614/06

AG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine außergerichtliche Kulanzzahlung kann einen darüber hinausgehenden Schmerzensgeldanspruch materiell abgelten, wenn der Klägerin keine hinreichend substantiierten Verletzungsfolgen dargelegt sind. • Ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen nach § 651c Abs. 3 BGB unterliegt wirksam vereinbarter verkürzter Verjährungsfristen in den Reisebedingungen; die einjährige Frist kann wirksam vereinbart und gehemmt werden. • Bei unzureichendem Vortrag zu Art, Umfang und zeitlichem Verlauf von körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen rechtfertigt der Vortrag kein weitergehendes Schmerzensgeld und entwertet Beweisantritte als Ausforschungsbeweis.
Entscheidungsgründe
Kulanzzahlung beseitigt weitergehenden Schmerzensgeldanspruch; Reisekostenanspruch verjährt • Eine außergerichtliche Kulanzzahlung kann einen darüber hinausgehenden Schmerzensgeldanspruch materiell abgelten, wenn der Klägerin keine hinreichend substantiierten Verletzungsfolgen dargelegt sind. • Ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen nach § 651c Abs. 3 BGB unterliegt wirksam vereinbarter verkürzter Verjährungsfristen in den Reisebedingungen; die einjährige Frist kann wirksam vereinbart und gehemmt werden. • Bei unzureichendem Vortrag zu Art, Umfang und zeitlichem Verlauf von körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen rechtfertigt der Vortrag kein weitergehendes Schmerzensgeld und entwertet Beweisantritte als Ausforschungsbeweis. Die Klägerin buchte über eine Vermittlungsfirma eine Pauschalreise für sich, zwei Töchter und ihre Mutter in ein 4-Sterne-Hotel. Bei Ankunft wurde zunächst nur ein 4-Bett-Zimmer angeboten; die Reisenden wurden am nächsten Tag in ein anderes Hotel umquartiert und schließlich in ein adäquates Ersatzhotel umgesiedelt, wofür der Klägerin Kosten von 1.257,03 € entstanden. Beim Rückflug kam es am 4. August 2004 zu einer starken Abbremsung bei der Landung, wodurch die Klägerin behauptet, eine HWS-Distorsion und anhaltende Angstzustände erlitten zu haben. Die Klägerin machte diesbezüglich Schmerzensgeldansprüche sowie Erstattung der Attestkosten geltend; die Beklagte zahlte außergerichtlich 250 € als Kulanz. Die Klägerin klagte auf 2.500 € Schmerzensgeld, 40 € Attestkosten und später zusätzlich die Reisekosten von 1.257,03 €. Die Beklagte bestritt haftungsbegründendes Verhalten der Piloten und erhob die Einrede der Verjährung für die reiserechtlichen Ansprüche aufgrund einer einjährigen Verjährungsklausel in ihren AGB. • Die Klage ist unbegründet, weil die Klägerin für weitergehende Schmerzensgeldansprüche nicht ausreichend substantiiert dargelegt hat, welche konkreten und andauernden körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen sie erlitten haben soll. • Die außergerichtliche Kulanzzahlung von 250 € deckt nach Auffassung des Gerichts mögliche geringfügige Verletzungsfolgen einschließlich der Attestkosten von 40 € ab; darüber hinausgehende Ansprüche wurden nicht substanziiert vorgetragen und können daher nicht zugesprochen werden. • Die Angaben der Klägerin zu Art, Umfang, Häufigkeit der Behandlungen und möglicher Arbeitsunfähigkeit sind nicht hinreichend; pauschale Schilderungen zu Schmerzen und Angstzuständen genügen nicht, sodass Beweisantritte (Zeugen, Gutachten) als unzulässige Ausforschungsbeweise abgelehnt wurden. • Der Anspruch auf Erstattung der Kosten des Hotelwechsels richtet sich als Aufwendungsersatz nach § 651c Abs. 3 BGB und ist wegen der wirksam vereinbarten einjährigen Verjährungsfrist in den AGB der Beklagten verjährt. • Die Verjährungshemmung greift nicht, weil die Ablehnungsschrift des Haftpflichtversicherers spätestens am 31.10.2005 zugegangen ist und die Klageerweiterung erst am 04.11.2006 eingereicht wurde; die verkürzte Verjährungsfrist ist nach § 651m Satz 2 BGB in zulässiger Weise vereinbart worden. • Mangels hinreichendem Vortrag kann offenbleiben, ob überhaupt ein haftungsbegründendes Pilotenverhalten vorlag oder ob psychische Reaktionen noch kausal mit dem Vorfall verbunden sind. • Kostenverteilung und vorläufige Vollstreckbarkeit ergeben sich aus § 91 ZPO sowie §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Ein etwaiger weitergehender Schmerzensgeldanspruch ist durch die außergerichtliche Zahlung von 250 € abgegolten und mangels substantiiertem Vortrag nicht weiter durchsetzbar. Der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für den Hotelwechsel in Höhe von 1.257,03 € ist verjährt wegen der wirksamen einjährigen Verjährungsfrist in den AGB; eine Hemmung trat nicht ein. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden.