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Urteil

28 C 17286/05

AG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei angemessener Ermessensbestimmung nach Nr. 2400 VV RVG kann eine Geschäftsgebühr von 2,5 festgesetzt werden, wenn Bedeutung, Schwierigkeit, Umfang und Haftungsrisiko des Mandats dies rechtfertigen. • Bei Streitwertbemessung sind Feststellungsanträge und künftige Schadenspositionen anteilig zu berücksichtigen; Rückstände vor Klageerhebung sind nicht zusätzlich zu den künftigen Schäden zu rechnen (§ 42 Abs. 2 GKG). • Eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV RVG kann anteilig entstehen, wenn das Mandat endet, bevor gerichtliche Tätigkeiten ausgeübt wurden; bereits angefallene Geschäftsgebühren sind anzurechnen. • Überzahlte Anwaltshonorare sind im Umfang ungerechtfertigter Gebührenansätze wegen Eingehung ohne Rechtsgrund aus § 812 Abs.1 BGB herauszugeben.
Entscheidungsgründe
Angemessene Geschäftsgebühr 2,5; Teilrückerstattung überhöhter Honorarforderung • Bei angemessener Ermessensbestimmung nach Nr. 2400 VV RVG kann eine Geschäftsgebühr von 2,5 festgesetzt werden, wenn Bedeutung, Schwierigkeit, Umfang und Haftungsrisiko des Mandats dies rechtfertigen. • Bei Streitwertbemessung sind Feststellungsanträge und künftige Schadenspositionen anteilig zu berücksichtigen; Rückstände vor Klageerhebung sind nicht zusätzlich zu den künftigen Schäden zu rechnen (§ 42 Abs. 2 GKG). • Eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV RVG kann anteilig entstehen, wenn das Mandat endet, bevor gerichtliche Tätigkeiten ausgeübt wurden; bereits angefallene Geschäftsgebühren sind anzurechnen. • Überzahlte Anwaltshonorare sind im Umfang ungerechtfertigter Gebührenansätze wegen Eingehung ohne Rechtsgrund aus § 812 Abs.1 BGB herauszugeben. Die Klägerin beauftragte im August 2004 die Beklagten mit der Geltendmachung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen wegen einer mutmaßlichen Behandlungsfehler. Die Beklagten führten außergerichtliche Korrespondenz, fertigten einen Klageentwurf, reichten jedoch keine Klage ein. Sie stellten eine Gebührenrechnung unter Ansatz eines Streitwerts bis etwa 155.000 € und forderten 4.659,14 € sowie eine Verfahrensgebühr. Die Klägerin zahlte zunächst, verlangte später aber mit Fristsetzung Rückzahlung von 2.554,67 € und hielt den Streitwert und die Gebühr für zu hoch. Die Beklagten behaupteten umfangreiche Tätigkeiten einschließlich eines Gutachtergesprächs und hielten eine Gebühr in Höhe von 2,5 für gerechtfertigt; sie erhoben Widerklage über einen kleineren Betrag. Das Gericht ließ Zeugenvernehmung und ein Gebührengutachten durchführen und entschied nach Prüfung des Klageentwurfs und der Beweisergebnisse. • Zwischen den Parteien bestand ein Mandatsverhältnis; die Beklagten haben außergerichtliche Schreiben erstellt und ein ausführliches Gespräch mit der fachlichen Zeugin geführt, was nach Beweisaufnahme festgestellt wurde. • Für die Bemessung der Geschäftsgebühr ist Nr. 2400 VV RVG maßgeblich; das Gericht prüft die Ermessensentscheidung des Rechtsanwalts unter Berücksichtigung von Bedeutung des Falles, Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit, Vermögensverhältnissen des Mandanten und Haftungsrisiko. • Im vorliegenden Fall sprach die überdurchschnittliche Bedeutung (dauerhafte Pflegebedürftigkeit), die besondere Schwierigkeit des Arzthaftungsrechts, der Umfang der Tätigkeit und das Haftungsrisiko für eine obere Rahmensatzbemessung; daher ist eine Geschäftsgebühr von 2,5 angemessen. • Bei der Streitwertbemessung ist der beantragte Schmerzensgeldbetrag in voller Höhe anzusetzen; Feststellungsanträge und künftige Schäden sind anteilig (80 % von bestimmten Positionen, fünf Jahre) zu berücksichtigen; rückständige Zahlungen vor Klageerhebung werden nicht zusätzlich zum künftigen Schaden berücksichtigt (§ 42 Abs.2 GKG). • Aus der korrekten Streitwertfeststellung ergibt sich eine niedrigere Gebührensumme als von den Beklagten angesetzt; die Klägerin hat daher einen Anspruch auf Rückzahlung eines überzahlten Teils des Honoraranspruchs gemäß § 812 Abs.1 BGB. • Die Beklagten haben aber einen verbleibenden Vergütungsanspruch aus § 675 Abs.1 BGB für die erbrachte Tätigkeit in Höhe des nach korrekter Bemessung verbleibenden Betrags; ferner steht ihnen eine kleine Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV zum RVG zu, da das Mandat endete bevor gerichtliche Tätigkeit erfolgte. • Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB; die Widerklage ist unbegründet, da der hierbei geltend gemachte Betrag nicht durchsetzbar ist. Die Beklagten wurden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 135,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2005 zu zahlen; die Klage im Übrigen und die Widerklage wurden abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass die angesetzte Gebührenhöhe der Beklagten zu einem überhöhten Honorar führte, weshalb die Klägerin eine Rückzahlung nach § 812 Abs.1 BGB erhielt. Gleichzeitig wurde anerkannt, dass den Beklagten für die tatsächlich erbrachte außergerichtliche Tätigkeit ein Anspruch auf Vergütung in Höhe von 4.523,30 € zusteht, außerdem eine kleine Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV RVG. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Klägerin auferlegt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und enthält Regelungen zur Vollstreckungsabwehr durch Sicherheitsleistung.