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Beschluss

291 II 230/04

AG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Im schriftlichen Wohnungseigentumsverfahren entsteht keine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV zu § 13 RVG ohne gesetzliche Anknüpfung an die Vorschrift. • Eine analoge Anwendung von Nr. 3104 Abs.1 Nr.1 VV zu §13 RVG kommt nicht in Betracht, weil keine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt. • Die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist als befristete Erinnerung nach §11 Abs.2 Rechtspflegergesetz zulässig, wenn der Rechtspfleger nicht abhilft.
Entscheidungsgründe
Keine Terminsgebühr nach Nr.3104 VV im schriftlichen Wohnungseigentumsverfahren • Im schriftlichen Wohnungseigentumsverfahren entsteht keine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV zu § 13 RVG ohne gesetzliche Anknüpfung an die Vorschrift. • Eine analoge Anwendung von Nr. 3104 Abs.1 Nr.1 VV zu §13 RVG kommt nicht in Betracht, weil keine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt. • Die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist als befristete Erinnerung nach §11 Abs.2 Rechtspflegergesetz zulässig, wenn der Rechtspfleger nicht abhilft. Die Klägerin (Beteiligte zu 1) verlangte in Verfahrensstandschaft rückständiges Hausgeld von dem Beklagten (Beteiligter zu 2). Das Gericht entschied auf Antrag im schriftlichen Verfahren, da keine mündliche Verhandlung beantragt wurde, und verpflichtete den Beklagten zur Zahlung einschließlich Kosten. Die Klägerin beantragte sodann die Festsetzung einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV i.V.m. §13 RVG. Der Rechtspfleger setzte die Gebühr in der Kostenfestsetzung ab. Die Klägerin legte fristgerecht Erinnerung/Beschwerde ein; der Rechtspfleger half nicht ab. Das Gericht prüfte, ob unter Bezug auf BGH-Rechtsprechung zu §35 BRAGO eine Entstehung der Terminsgebühr im schriftlichen Wohnungseigentumsverfahren zu bejahen sei. • Die Erinnerung ist zulässig als befristete Erinnerung nach §11 Abs.2 Rechtspflegergesetz, weil der Rechtspfleger nicht abgeholfen hat und der Beteiligte zu 2) angehört wurde. • Nr. 3104 Abs.1 Nr.1 VV zu §13 RVG setzt ein Verfahren voraus, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist; im WEG-Verfahren besteht nach §44 Abs.1 WEG nur regelmäßig, nicht zwingend, die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung. • Das RVG gilt grundsätzlich für alle Verfahrensordnungen einschließlich des Wohnungseigentumsverfahrens, jedoch hat der Gesetzgeber die Ausnahmetatbestände, in denen eine Terminsgebühr trotz fehlender mündlicher Verhandlung entsteht, in Nr.3104 Abs.1 Nr.1–3 VV abschließend geregelt. • Eine analoge (sinngemäße) Anwendung der Vorschrift kommt nicht in Betracht, weil keine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt; der Gesetzgeber war bei Inkrafttreten des RVG 2004 über die Verfahrensordnungen und die strittigen Fälle informiert und hat bewusst abschließend geregelt. • Die Entscheidung des BGH zu §35 BRAGO lässt sich nicht 1:1 auf das RVG übertragen; während §35 BRAGO nach §63 BRAGO sinngemäß anwendbar sein konnte, fehlt es beim RVG an einer Grundlage für eine Analogie, so dass die Terminsgebühr im vorliegenden schriftlichen WEG-Verfahren nicht entsteht. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24.03.2005 wird zurückgewiesen. Das Gericht bestätigt, dass im schriftlichen Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz die beantragte Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV zu §13 RVG nicht entstanden ist und daher zu Recht abgesetzt wurde. Eine analoge Anwendung der Gebührenvorschrift kommt nicht in Betracht, weil keine planwidrige Lücke besteht und der Gesetzgeber die Fälle abschließend geregelt hat. Die Klägerin erhält die beantragte zusätzliche Vergütung nicht; die Kostenfestsetzung in Höhe von 196,38 Euro nebst Zinsen bleibt bestehen.