Urteil
43 C 5879/03
Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGD:2004:0426.43C5879.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor hat das Amtsgericht Düsseldorf aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8.3.2004 durch die Richterin X für R e c h t erkannt: Das Versäumnisurteil des AG Düsseldorf vom 01.09.2003 bleibt aufrechterhalten. Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Hausratversicherung für seine Wohnung auf der Xstraße in X. Nach § 3 Nr. 2 der Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen umfasst diese auch Schäden, die durch einen Raub entstehen. Am 08.01.2002 zeigte der Kläger der Beklagten an, dass er am 03.01.2002 in Spanien Opfer eines Raubüberfalls geworden sei, bei dem ihm seine Brieftasche im Wert von € 25,00 sowie darin befindlich DM 3.000,00 sowie € 150,00 Bargeld in Scheinen entwendet worden sei. Die Beklagte lehnte die Deckung des Schadens mit Schreiben vom 27.03.2002 mit der Begründung ab, dass es sich bei dem Ereignis am 03.01.2002 nicht um einen vom Versicherungsschutz umfassten Raubüberfall, sondern vielmehr um einen Trickdiebstahl gehandelt habe. Die Deckungsablehnung bestätigte sie erneut mit Schreiben vom 30.09.2002 unter Hinweis auf die Klageausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG. 3 Der Kläger behauptet, er sei am 03.01.2002 mit einem Mietwagen auf der Küstenstraße von Almeria in Richtung Malaga, Spanien gefahren. dort habe er gegen 18.00 Uhr halt an einem kleinen Café gemacht. Auf dem Rückweg zu seinem Auto sei er dann von zwei jungen Leuten angesprochen und um eine Zigarette gebeten worden, die er diesen gab. Anschließend hab er einen leichten Schubs von hinten bekommen, woraufhin er das Gefühl gehabt habe zu stolpern. Die jungen Leute seien daraufhin zu einem in der Nähe abgestellten Motorrad gelaufen und davon gefahren. Als er sich wieder gesammelt habe, habe er, der Kläger festgestellt, dass seine Bargeldmappe aus der Innentasche seiner Jacke mit Bargeld in Scheinen von DM 3.000,00 sowie € 150,00 gefehlt habe. Er habe dann versucht, einem zufällig vorbeikommenden Polizisten den Vorfall zu schildern und zur Anzeige zu bringen, dies aber wegen Verständnisproblemen sowie Zeitnot nicht geschafft. Unstreitig hat der Kläger dann nach seiner Rückkehr am 07.01.2002 bei der Polizei in X Anzeige erstattet. Der Kläger ist der Ansicht, bei Vorfall habe es sich um einen vom Versicherungsschutz umfassten Raub gemäß § 249 Abs. 1 StGB gehandelt. 4 Auf Antrag der Beklagten hat das Gericht am 01.09.2003 ein Versäumnisurteil erlassen, durch das die Klage abgewiesen wurde. Gegen das ihm am 22.09.2003 zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger am 02.10.2003 Einspruch eingelegt. 5 Der Kläger beantragt, 6 das Versäumnisurteil vom 1. September 2003 aufzuheben und die Beklagte 7 zu verurteilen, an ihn € 1.047,58 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über den 8 Basiszinssatz seit dem 07.10.2002 zu bezahlen. 9 Die Beklage beantragt, 10 das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten. 11 Die Beklagte ist der Ansicht, die Klageausschlussfrist sei bereits abgelaufen. Zudem sei der Vorfall in Spanien am 03.01.2002, soweit er tatsächlich wie vom Kläger vorgetragen stattgefunden habe, ein vom Versicherungsschutz nicht umfasster Diebstahl gemäß § 242 Abs. 1 StGB und nicht ein Raub im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB. Schließlich habe der Kläger gegen seine Obliegenheit, den Schaden unverzüglich bei Der Polizeidienststelle anzuzeigen, verstoßen. 12 Entscheidungsgründe 13 Das Versäumnisurteil vom 1.9.2003 ist aufrechtzuerhalten. Der form- und fristgerechte Einspruch des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg, da die Klage unbegründet ist. 14 Der Kläger hat schon aus Rechtsgründen keinen Anspruch auf Ersatz des behaupteten Schadens aus der zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Hausratversicherung. Bei dem vom Kläger dargestellten Vorfall in Spanien am 03.01.2002 handelt es sich nicht um einen Raub gemäß § 249 Abs. 1 StBG, sondern um einen vom Versicherungsschutz nicht umfassten Diebstahl gemäß § 242 Abs. 1 StGB. 15 Schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers liegt das zur Bejahung des Raubs notwendige Tatbestandsmerkmal "Gewalt gegen eine Person" nicht vor. Denn dies setzt voraus, dass die Kraft, die der Täter entfaltet, wesentlicher Bestandteil der Wegnahme ist. Sie muss daher so erheblich sein, dass sie geeignet ist, erwarteten Widerstand zu brechen; vom Opfer muss sie als körperlicher Zwang empfunden werden (BGH NStZ 1986, 218). Keine Wegnahme mit Gewalt liegt vor, wenn nicht die eingesetzte Kraft, sondern List und Schnelligkeit das Tatbild prägen (BGH 1 StR 613/89 – Urteil vom 12.12.1989; Tröndle/Fischer § 249 Rn. 4). 16 Nach dem in der Strafanzeige vom 07.01.2002 enthaltenen Protokoll hat der Kläger lediglich einen leichten Schubs bekommen, durch den er das Gefühl hatte zu stolpern. Die hierdurch hervorgerufene Unaufmerksamkeit nutzten die Täter dann vermutlich zur Wegnahme der Geldbörse. Die Tat war damit dominiert von der List und Schnelligkeit des Vorgehens, denn auch der Kläger selbst bemerkte das Fehlen seiner Geldbörse erst nachdem die jungen Männer bereits weggelaufen waren. Die Wegnahmehandlung selbst blieb dem Kläger aber verborgen, er schloss hierauf vielmehr durch die äußeren Umstände. Daher wurde die Tat nicht von als körperlichem Zwang empfundener Gewalt beherrscht. warum der bloße Schubs den Kläger habe wehrlos machen sollen, ist nicht nachvollziehbar. Allenfalls war er wehrlos, weil er im Moment des Fallens nicht mit einer Wegnahme rechnete. Damit beruhte die Wegnahme aber gerade nicht auf irgendeiner Gewalteinwirkung sondern auf der List des Vorgehens. Die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Raub liegen somit nicht vor. 17 Da somit schon aus Rechtsgründen ein Versicherungsfall nicht vorliegt, kommt es darauf, ob die Klagefrist eingehalten oder die Beklagte wegen Verletzung des Klägers gegen seine Obliegenheiten aus dem Versicherungsverhältnis von der Leistung befreit ist, nicht mehr an. 18 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.