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Urteil

232 C 3060/03

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGD:2003:0910.232C3060.03.00
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Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 2003

durch die Richterin am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 217,71 EUR zuzüglich Zinsen

in Höhe von 5 Porzentpunkten über den Basiszinssatz seit dem

10.09.2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 7 %, im Übrigen

trägt sie der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung des Urteils (wegen der Kosten)

abwenden, wenn er Sicherheit in Höhe von 1.000,-- EUR leistet, die auch

durch Bankbürgschaft erbracht werden kann, wenn nicht die Beklagte

vor der Vollstreckung in gleicher Weise Sicherheit leistet.

Die Beklagte ihrerseits kann wegen der möglichen Anschlussberufung

Sicherheit zur Abwendung der Vollstreckung in Höhe von 330,-- EUR

leisten, die ebenfalls durch Bankbürgschaft erbracht werden kann,

wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Weise Sicher-

heit leistet.

Entscheidungsgründe
hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 2003 durch die Richterin am Amtsgericht X für R e c h t erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 217,71 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Porzentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 10.09.2002 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 7 %, im Übrigen trägt sie der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Urteils (wegen der Kosten) abwenden, wenn er Sicherheit in Höhe von 1.000,-- EUR leistet, die auch durch Bankbürgschaft erbracht werden kann, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Weise Sicherheit leistet. Die Beklagte ihrerseits kann wegen der möglichen Anschlussberufung Sicherheit zur Abwendung der Vollstreckung in Höhe von 330,-- EUR leisten, die ebenfalls durch Bankbürgschaft erbracht werden kann, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Weise Sicher- heit leistet. T a t b e s t a n d : Mit der Klage verlangt der Kläger für sich und fünf Mitreisende, die nach sei- ner Behauptung ihre Ansprüche an ihn abgetreten haben, Schadensersatz in Form der Rückzahlung der Reise, die er für die Zeit vom 08.08.2002 bis 15.08.2002 bei der Beklagten als 3-Sterne-Glückshotel an der X Riviera gebucht hatte. Der Gesamtreisepreis betrug 2.177,15 EUR. Er ist der Auffassung, dass der gesamte Reisepreis zurückzuzahlen sei, sowie pro Per- son für entgangene Urlaubsfreude ein Betrag von 137,44 EUR. Das Hotel habe den Eindruck einer "letzen Absteige" gemacht und hätte ka- tastrophale hygienische Verhältnisse gehabt. Das Personalpersonal hätte aus Jugendlichen bestanden, die während des Aufenthalts von der Straße geholt wurden und auf dem Dach des Hotels geschlafen hätten. Die Jugendlichen hätten dreckige Wäsche getragen. Dementspechend sei auch der hygieni- sche Zustand der Räume unzumutbar gewesen. Die Reisenden hätten sich laufend Durchfallerkrankungen geholt. Dementsprechend hätten sie auch immer wieder nach Toilettenpapier laufen müssen. Es hätte mehrere gefährli- che Sturzmöglichkeiten gegeben. Das Essen sei nicht genießbar gewesen. Die hygienischen Verhältnisse in der Küche seien katastrophal gewesen. Die Lebensmittel seien nicht gekühlt gewesen und man hätte die Lebensmittel für eine Abfallecke halten können. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die ge- wechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.000,-- EUR sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins- satz aus 2.177,15 EUR ab dem 10.09.2002 und aus 822,85 EUR ab Rechtshängigkeit = 30.10.02 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Es habe sich um ein Glückshotel gehandelt. Die Beanstandungen seien uner- heblich. Soweit die Kinder gestürzt seien, sei dies nicht auf fehlerhafte oder nasse Verlegung der Platten am Pool oder des Teppichs zur Lobby zurück- zuführen gewesen. Da das Hotel 55 Doppelzimmer gehabt hätte, sei die be- hauptete Erkrankung von 6 Reiseteilnehmern als prima facie Beweis dafür, dass die Erkrankung im Hotel entstanden sei, nicht ausreichend. Die Reise- leitung sei jedenfalls zweimal die Woche präsent gewesen für ca. 20 Minuten. Bei der Leistung sei der Preis der Reise zu berücksichtigen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Sse Bezug genom- men. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Dem Kläger steht aus der Reise lediglich ein 10 %-iger Minderungsanspruch zu, bezogen auf den Gesamtreisepreis von 2.177,15 EUR, dementsprechend 217,71 EUR. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. Zu berücksichtigen ist, dass der Kläger und seine Mitreisenden, die ihre for- derung unstreitig an den Kläger abgetreten haben, ein 3-Sterne-Glückshotel gebucht haben zu einem ausgesprochen niedrigen Preis von 362,85 EUR pro Person, sodass die objektive Erwartungshaltung dementsprechend niedrig ausfallen muss. Ausstattung war nicht zugesichert, insbesondere kein Swim- mingpool. Es lässt sich auch nicht feststellen, nach dem Beweis des ersten Anscheins, dass die Durchfallerkrankungen auf die Verhältnisse im Hotel zurückzuführen waren. Dies wird nur dann angenommen, wenn im selben Hotel, zur selben Zeit eine Vielzahl von Gästen an denselben Krankheitssymptomen leidet. Er- kranken weniger als 10 % der Hotelgäste, scheidet die Annahme eines An- scheins für eine Krankheitsverursachung aus der Sphäre des Hotels aus (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. September 2000, Aktenzeichen 18 U 52/00). Obwohl keine bestimmte Zusicherung angenommen werden kann, erscheint es allerdings nicht dem Standard eines 3-Sterne-Hotels zu entsprechen, wenn es keinen eigenen Speisesaal gibt und keine Zimmerreinigung gibt sowie Re- zeption und Personal kein deutsch sprechen. Dies hat ein deutscher Reisen- der auch im Zeichen des Massentourismusses zu erwarten, wenn er bei der Beklagten eine Reise bucht. Unter diesen Umständen erscheint eine 10 %-ige Reisepreisminderung ausreichend und angemessen. Da die Gesamtreise nicht zu mehr als 50 % beeinträchtigt war, scheiden be- reits Ansprüche wegen vertaner Urlaubszeit aus. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 288 BGB. Kosten - und übrige Entscheidung flgen aus §§ 92, 708 Ziffer 11, 711 und 713 ZPO. Streitwert: 3.000,-- EUR