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Beschluss

505 IN 29/02

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGD:2002:1007.505IN29.02.00
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Tenor

wird die Forderung des Finanzamtes X über 193, 23 Euro, angemeldet mit Schriftsatz vom 21. Mai 2002, unter Rang X in die Tabelle eingetragen, nicht zur Prüfungsverhandlung zugelassen.

Entscheidungsgründe
wird die Forderung des Finanzamtes X über 193, 23 Euro, angemeldet mit Schriftsatz vom 21. Mai 2002, unter Rang X in die Tabelle eingetragen, nicht zur Prüfungsverhandlung zugelassen. Gründe: der Gemeinschuldner beantragte am 2.Juli 2001 die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie die Erteilung der Rechtsschuldbefreiung. Zugleich wurde die Einstellung oder Untersagung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beantragt sowie die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren begehrt. Nach Anhörung der Gläubiger zu dem Prozeßkostenhilfegesuch wurde mit Beschluß vom 23. Oktober 2001 die Prozeßkostenhilfe für das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren bewilligt. Die Durchführung des Schuldenbereinigungsplanverfahrens scheiterte indes daran, dass während des Laufes der Notfristen nach § 307 Abs. 1 S. 1 InsO das InsO-ÄndG zum 1. 12. 2001 in Kraft trat. Entsprechend der Regelung des Art. 11 InsÄndG war das Verfahren nunmehr als Regelinsolvenzverfahren fortzuführen. Der Schuldner war ehemals selbständig und hatte laut eigenen Angaben mehr als 19 Gläubiger, darüberhinaus wurde er aus Sozialversicherungsansprüchen für Arbeitnehmer in Anspruch genommen. Am 29. Januar 2002 erklärte der Schuldner einen Kostenstundungsantrag zu Protokoll und gab die nach § 4 a Abs. 1 S.3 InsO n.F. erforderlichen Nebenerklärungen unter Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit ab. sollte unter Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren mit Beschluß vom 23. Oktober 2001 sollte dieses durchgeführt werden. Mit Beschluß vom 29. Januar 2002 ist unter Gewährung von Kostenstundung für das Hauptverfahren das Insolvenzverfahren eröffnet worden; der Ablauf der Anmeldefrist war auf den 4. März 2002 bestimmt worden; der gemeinsame Berichts- und Prüfungstermin wurde auf den 25. März 2002 bestimmt und an diesem Tage auch durchgeführt. Mit Schreiben vom 2. April 2002 bei Gericht eingegangen am 3. April 2002 überreichte der Verwalter die Schlußrechnung. Nach Prüfung der Schlußrechnung genehmigte das Gericht mit Beschluß vom 6. Mai 2002 die Schlußverteilung und bestimmte zugleich nachträglichen Prüfungs- und Schlußtermin auf den 24. Juni 2002, da noch zwei - bereits in das Schlußverzeichnis als anerkannt eingestellte - nachträglich angemeldete - Forderungen zu prüfen waren. Mit Schriftsatz vom 1. Juni 2002 überreichte der Verwalter die Anmeldung der o.g. Anmeldegläubigerin vom 14. Mai 2002, die ausweislich des Eingangsvermerkes des Verwalters bei diesem am 21. Mai 2002 eingegangen ist, unter Hinweis darauf, dass die Forderung im sog. Rang X Aufnahme in die Tabelle gefunden hat. Das in der Anmeldung liegende Begehren, die Forderung im Prüfungsverfahren zu prüfen, war zurückzuweisen. Die Anmeldung ist zwar zulässig, die Forderung ist einer Prüfung jedoch nicht mehr zugänglich, da sie nach Genehmigung der Schlußverteilung angemeldet worden ist. In der InsO ist nicht ausdrücklich bestimmt, bis zu welchem Zeitpunkt angemeldetete Forderungen einer Prüfungsverhandlung noch zugänglich sind. Bei der Anmeldefrist handelt es sich jedenfalls nicht um eine Ausschlußfrist; der Gesetzgeber hat bewußt die Regelung des § 14 GesO nicht übernommen (vgl. Begründung RegE: zu § 204 bei Balz/Landfermann, Die neuen Insolvenzgesetze, S. 293; Bähr, InvO 1998, 205) die Regelungen der InsO entsprechen insoweit der Rechtslage nach der KO. So wird zutreffend vertreten, dass eine Anmeldung bis zur Beendigung des Verfahrens zulässigerweise vorgenommen werden kann (vgl.Jaeger-Lent, KO, 8. Aufl., § 142 Rdn. 2; Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl. § 142 Rdn. 1; Senst/Eickmann/ Mohn, Handbuch für das Konkursgericht, 5. Aufl. Rz. 273; zur InsO: Kübler/Pütting/Pape, InsO, § 177 Rz. 2). Gegen diese Auffassung wird eingewandt, eine Anmeldung, die nicht in der Frist des § 189 InsO erfolge (vgl. Gottwald/Gerhardt, Insolvenzrechts-Handbuch § 63 Rdn 4) oder so spät, dass die Prüfung der Forderung nicht mehr innerhalb der Ausschlußfrist des § 189 I, III InsO erfolgen könne (vgl. Eckardt, in: Kölner Schrift, S. 593 Rz. 29), sei wegen mangelndem Rechtschutzbedürfnis zurückzuweisen, da die bloße Möglichkeit, sich einen Titel zu verschaffen, ohne jedoch noch an der Verteilung teilnehmen zu können, verfahrensmissbräuchlich sei (vgl. Gottwaldt/Gerhardt aaO.). Dies greift insoweit nicht durch, als dass im Hinblick auf die Unterbrechungswirkung nach § 209 Abs. 1 Nr. 2, 1. Alt. BGB a.F. allgemein ein Rechtschutzinteresse an der Forderungsanmeldung anzunehmen ist; eine andere Sicht würde ohne Not eine Rechtschutzlücke schaffen. Ob der vorliegenden Anmeldung tatsächlich eine verjährungsunterbrechende Wirkung zukommt, ist im Rahmen der formalen Vorprüfung der Anmeldung nicht zu prüfen, da es sich um eine materiell-rechtliche Frage handelt, die erst dem eigentlichen Prüfungsverfahren zugänglich wäre. Gleichwohl war die angemeldete Forderung nicht zur Prüfungsverhandlung zuzulassen, da die Schlußverteilung bereits wirksam genehmigt war, bevor die betr. Anmeldung eingegangen ist. Da die Schlußverteilung den irreparabelen Ausschluß aller Forderungen gegen die Masse zur Folge hat, unterliegt sie der Genehmigung des Gerichtes (vgl.Jaeger-Lent, KO, § 161 Rdn. 6); dem Schlußverzeichnis kommt hierbei die Funktion zu, die bei der Schlußverteilung zu berücksichtigenden Gläubiger und die Höhe der auf sie entfallenden Beträge verbindlich festzustellen (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster: Handbuch, § 8 Rdn. 45). Änderungen des Schlußverzeichnisses sind nur noch im Verfahren nach § 193 InsO oder aufgrund begründeter Einwendungen im Schlußtermin möglich. Mit Genehmigung der Schlußverteilung steht auch Kreis der einwendungsberechtigen und damit der möglicherweise auch an der Schlußverteilung partizipierenden Gläubiger fest. Für die Prüfung von Forderungen, die schlechterdings nicht mehr an der Schlußverteilung teilnehmen könnten, ist ein Rechtschutzbedürfnis nicht gegeben. Gem. § 1 Satz InsO dient das Insolvenzverfahren der gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung; nicht jedoch der vereinfachten Titulierung einer Forderung, diese ist nur Nebenefekt des zweckmäßigerweise summarisch ausgestalteten Verfahrens der Forderungsprüfung (vgl. Gottwaldt/gerhardt, Insolvenzrechts-Handbuch § 63 Rdn. 49). Soweit hierzu vertreten wird, eine Prüfung verspätet angemeldeter Forderungen sei bis zum Schlußtermin unabhängig davon, ob eine Zuteilung noch erfolgen dürfe, (vgl. Kübler/Prütting/Pape, InsO, § 177 Rz. 2), ist dem nicht zu folgen. Zum einen beruft sich diese Ansicht hierbei auf die Entscheidung des BHG, ZIP 1998, 515; welche jedoch die Frage der Zulässigkeit einer Feststellungsklage gegen eine im Verfahren nach der GesO nicht in das Verteilungsverfahren aufgenommenen Forderung zum Gegenstand hatte; zum anderen diese Auffassung inkonsequent, da die Prüfung von Forderungen bis zur Aufhebung des Verfahrens stattfinden müsste, wollte man ausschließlich das Interesse an kostengünstiger und schneller Titulierung als Rechtschutzbedürfnis ausreichen lassen.