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Urteil

56 C 18894/99

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGD:2000:0329.56C18894.99.00
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Tenor

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1

S. 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil un-

zweifelhaft nicht eingelegt werden kann.

Entscheidungsgründe
für R e c h t erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil un- zweifelhaft nicht eingelegt werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der X GmbH kann von dem Beklagten nicht aufgrund des zwischen den Parteien auf entsprechenden Vorschlag der Rechtsvorgängerin der Klägerin geschlossenen Vergleichs Zahlung verlangen. Auch die durch den Vergleich begründete Verbindlichkeit des Beklagten kann von der Klägerin nicht klageweise geltend gemacht werden, da ihr in entsprechender Anwendung des § 656 Abs. 2 BGB entge- gensteht, daß es sich um eine Naturalobligation handelt, die zwar erfüllt, aber nicht eingeklagt werden kann. Der ur- sprünglich unter dem 06.12.1996 zwischen der Rechtsvorgänge- rin der Klägerin und dem Beklagten geschlossene diskrete Partnervermittlungsauftrag unterfällt der Regelung des § 656 Abs. 1 BGB in entsprechender Anwendung (vgl. BGH NJW 1990, 2550). Die ursprünglich zwischen den Parteien getroffene Ver- einbarung begründet daher keine Verbindlichkeit, so daß die ur- sprünglich zwischen den Parteien vereibarte Vergütung in Hö- he von 11.385,00 DM von der Klägerin nicht eingeklagt werden kann. Gleiches gilt für den auf Vorschlag der Rechtsvorgängerin der Klägerin geschlossenen Vergleich, nach dem sich der Beklagte verpflichtet hat, an die Rechtsvorgängerin der Klägerin 25 % des ursprünglichen Vertragswertes, mithin 2.846,25 DM zu zah- len. Dieser Vergleich unterfällt der Vorschrift des § 656 Abs. 2 BGB in entsprechender Anwendung. Danach wird eine Verbind- lichkeit auch durch eine Vereinbarung nicht begründet, die der andere Teil zum Zwecke der Erfüllung des Versprechens dem Mäkler gegenüber eingeht. Zwar ist es grundsätzlich richtig, daß ein zwischen den Parteien geschlossener Vergleich für die in diesem eingegangenen Leistungspflichten eine selbständige Rechtsgrundlage schafft (vgl. BGH WM 79, 205), jedoch hindert dies nicht die entsprechende Anwendung des § 656 Abs. 2 BGB auch auf diese neue "Verbindlichkeit". Selbst für den Fall, daß es sich dabei um ein selbständiges Schuldversprechen han- delt, mithin um ein abstraktes Schuldanerkenntnis, bestimmt § 656 Abs. 2, daß es gleichwohl dabei verbleibt, daß die so ge- schaffene Verbindlichkeit vom Gläubiger nicht eingeklagt wer- den kann. Damit soll nämlich gerade verhindert werden, daß die fehlende Einklagbarkeit durch weitere Vereinbarungen um- gangen wird. Dies gilt auch für den hier zwischen den Parteien geschlosse- nen Vergleich. Nur wenn ein Vergleich die ernsthafte Ungewiß- heit beseitigen soll, ob eine Schuld nach § 656 oder eine an- dere vollgültige vorliegt, kann der Vergleichsschluß dazu führen, daß eine selbständige Verbindlichkeit begründet wird, die auch einklagbar ist. Unverbindlich ist der Vergleich je- doch dann, wenn er die Schuld aus dem Partnervermittlungsver- trag der Höhe nach festlegen will (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 58. Aufl., § 762 Rdnr. 7). So liegt der Fall hier, denn die Parteien streiten nicht darüber, ob denn der ursprüngliche Partnervermittlungsauftrag aus einem anderen Rechtsgrund ei- nen Anspruch gibt, der vergleichsweise geregelt werden soll- te, sondern auf Vorschlag der Rechtsvorgängerin der Klägerin wurde lediglich der ursprünglich vereinbarte Vergütungsbetrag auf 25 % reduziert. In diesem Fall verbleibt es nach § 656 Abs. 2 BGB analog bei der Nichteinklagbarkeit auch der aus dem Vergleich begründeten Verbindlichkeit. Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.