Urteil
44 C 203/97
AG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Abrechnung der Teilnahme eines Steuerberaters an einer Betriebsprüfung kann nach Zeitaufwand abgerechnet werden; eine ausdrückliche Vereinbarung hierzu ist nicht erforderlich.
• Bei der Festsetzung eines Stundensatzes nach dem Gebührenrahmen der StBGebV muss der gewählte Satz billigem Ermessen entsprechen; Abweichungen über die Mittelgebühr bedürfen besonderer, nachvollziehbarer Gründe.
• Für von Hilfskräften erbrachte Tätigkeiten ist regelmäßig ein niedrigerer Stundensatz anzusetzen als für Tätigkeiten des Steuerberaters selbst.
• Besteht kein Zahlungsanspruch in der geltend gemachten Höhe, ist die Zustimmung des Gegners zur Auszahlung einer hinterlegten Summe nach § 380 BGB zu versagen.
Entscheidungsgründe
Keine Zustimmung zur Auszahlung hinterlegter Honorarsumme wegen unangemessen hohem Stundensatz • Für die Abrechnung der Teilnahme eines Steuerberaters an einer Betriebsprüfung kann nach Zeitaufwand abgerechnet werden; eine ausdrückliche Vereinbarung hierzu ist nicht erforderlich. • Bei der Festsetzung eines Stundensatzes nach dem Gebührenrahmen der StBGebV muss der gewählte Satz billigem Ermessen entsprechen; Abweichungen über die Mittelgebühr bedürfen besonderer, nachvollziehbarer Gründe. • Für von Hilfskräften erbrachte Tätigkeiten ist regelmäßig ein niedrigerer Stundensatz anzusetzen als für Tätigkeiten des Steuerberaters selbst. • Besteht kein Zahlungsanspruch in der geltend gemachten Höhe, ist die Zustimmung des Gegners zur Auszahlung einer hinterlegten Summe nach § 380 BGB zu versagen. Die Parteien sind seit über zehn Jahren geschäftlich verbunden. 1994 beauftragte der Beklagte den Kläger mit Vorbereitung und Teilnahme an einer Betriebsprüfung; das Honorar sollte nach Zeitaufwand berechnet werden, ein Stundensatz war nicht vereinbart. Der Kläger stellte für 44 Stunden à 140,00 DM zzgl. Auslagen und MwSt. eine Rechnung über 7.130,00 DM; der Beklagte zahlte 4.130,00 DM und hinterlegte 3.000,00 DM beim Amtsgericht. Der Kläger behauptete, der Zeitaufwand sei erforderlich gewesen und legte eine handschriftliche Aufstellung vor; überwiegend seien Hilfskräfte eingesetzt worden. Der Beklagte hielt die Belege für vollständig und bestritt Umfang, Erforderlichkeit und Angemessenheit des Stundensatzes. Das Gericht ließ ein Sachverständigengutachten erstellen und entschied nach Prüfung der Darlegungen und des Gutachtens. • Die Klage ist unbegründet, weil ein Zahlungsanspruch in der geltend gemachten Höhe nicht besteht und damit die Zustimmung zur Auszahlung nach § 380 BGB nicht geboten ist. • Nach §§ 29, 13 StBGebV entspricht die Abrechnung der Betriebsprüfungsbeteiligung nach Zeitaufwand dem gesetzlichen Leitbild; insoweit war die Abrechnung nach Stunden zulässig. • Der vom Kläger angesetzte Stundensatz von 140,00 DM entspricht nicht dem billigen Ermessen im Sinne der §§ 11, 13 StBGebV. Innerhalb des Gebührenrahmens kann nur die Mittelgebühr ohne besondere Gründe als angemessen angenommen werden; für höhere Sätze sind nachvollziehbare Begründungen erforderlich, die der Kläger nicht vorgetragen hat. • Die Darlegungslast für besondere Gründe trifft den Kläger; das Gericht folgt der Sachverständigen, dass der Kläger keine ausreichenden konkreten Umstände zum besonderen Umfang oder zur besonderen Schwierigkeit dargelegt hat. • Die Tätigkeit des Klägers selbst ist nach der Mittelgebühr anzusetzen; für die von Hilfskräften erbrachten 40,5 Stunden ist ein niedrigerer Satz angemessen (das Gericht setzte hierfür ca. 75,00 DM netto an). • Auf dieser Grundlage übersteigt die nach dem Gericht ermittelte Gesamtsumme nicht den bereits erhaltenen Betrag des Klägers, sodass kein weiterer Zahlungsanspruch besteht. • Die Nebenentscheidungen ergingen gemäß §§ 91 Abs.1, 708 Nr.11, 711, 108 Abs.1 ZPO. • Schlussfolgernd ist die Zustimmung zur Auszahlung der hinterlegten 3.000,00 DM zu versagen, da die berechtigte Forderung des Klägers geringer ist als die bereits geleistete Zahlung. Die Klage des Klägers wird abgewiesen; er hat keinen Anspruch auf Zustimmung zur Auszahlung der hinterlegten 3.000,00 DM, weil der von ihm angesetzte Stundensatz von 140,00 DM nicht dem billigen Ermessen entspricht und er keine ausreichenden Gründe für eine Überschreitung der Mittelgebühr vorgetragen hat. Unter Berücksichtigung einer Mittelgebühr für die Tätigkeit des Klägers und eines geringeren Satzes für die Hilfskräfte ergibt sich eine Bruttosumme von 3.971,81 DM, die unter dem bereits vom Beklagten gezahlten Betrag liegt. Daher besteht keine restliche Forderung des Klägers gegen den Beklagten. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.