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Urteil

266 F 2282/92

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGD:1995:0704.266F2282.92.00
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Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 1995

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

je 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig

vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch in Form einer

Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland

zugelassenen Großbank oder Sparkasse erbracht

werden.

Entscheidungsgründe
hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 1995 durch den Richter am Amtsgericht X für R e c h t erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von je 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch in Form einer Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Großbank oder Sparkasse erbracht werden. T a t b e s t a n d : Die Klägerin ist italienische Staatsangehörige. Seit 1969 besitzt sie auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Beklagte ist Deutscher. Am 17. Mai 1967 schlossen die Parteien im mexikanischen Bundesstaat Morelos vor dem zuständigen Richter nach den Vorschriften des dort gültigen Rechts die Ehe. Beide Parteien lebten zu diesem Zeitpunkt in der Bundesrepublik Deutschland und hatten ansonsten keinerlei persönliche Verbindungen zum Ort der Eheschließung. Dieser war ausschließlich auf Anraten eines italienischen Anwaltes der Klägerin gewählt worden, um Kollisionen mit einer zuvor nach mexikanischem Recht geschiedenen ersten Ehe der Klägerin zu umgehen, die diese nach italienischem Recht eingegangen war. Die durch den zuständigen Richter handschriftlich ausgefertigte Eheschließungsurkunde weist neben den Feststellungen zu den Personen der Parteien u. a. die Bemerkung auf, "dass die Eheschließenden im gemeinsamen Einverständnis die Ehe unter der Regelung der Gütertrennung schließen. Wörtlich heißt es im Original: "Los dos conyuges de común acuerdo manifiestan que su matrimonio lo verifican bajo el régimen de Sepa- ración de Bienes." Die Heiratsurkunde wurden den bei der Eheschließung anwesenden Personen vorgelesen und von diesen unterschrieben. Mit Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Januar 1992 wurde die Ehe unter Anwendung deutschen Rechtes wegen Unwirksamkeit der nach mexikanischen Recht durchgeführten Scheidung der ersten Ehe der Klägerin für nichtig erklärt (Verbot der Doppelehe). Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe ein Anspruch auf Zugewinnausgleich zu, weil die güterrechtlichen Regelungen der nichtigen Ehe der Parteien nach deutschem Recht zu beurteilen seien. Sie behauptet hierzu, die Parteien hätten sich zu keiner Zeit über eine Güterstandsvereinbarung unterhalten; insbesondere sei von ihnen keine Vereinbarung über eine Gütertrennung angestrebt worden. Sie seien lediglich entschlossen gewesen, alles zu tun, um sich in einer Ehe miteinander zu verbinden und infolgedessen bemüht gewesen, jeder Förmlichkeit nach mexikanischem Recht zu genügen. Der Inhalt der Heiratsurkunde sei von den Rechtsanwälten gestaltet worden, die ihnen als Trauzeugen gedient hätten, nicht aber von ihnen selbst. Sie habe von der Bemerkung über den Güterstand nichts gewusst und diese beim Vorlesen der Eheschließungsurkunde auch nicht verstanden. Es sei ihr insoweit bei der Eheschließung auch nicht auf die Einzelheiten des Inhalts der mexikanischen Heiratsurkunde angekommen. Die Klägerin beantragt, I. der Beklagte wird verurteilt, 1. der Klägerin Auskunft zu erteilen über sein Endvermögen am 23. Oktober 1990, mit Ausnahme von gemeinsamen ehelichen Hausrats- und persönlichen Gebrauchsgegenständen, durch Vorlage eines vollständigen, systematischen Bestandsverzeichnisses über seine zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Aktivposten und Schuld- posten mit Wertangaben; 2. die Auskünfte gemäß Ziffer 1. zu belegen durch 2.1 Kontoauszüge über den Bestand der am 23. Oktober 1990 vorhandenen Haben- und Sollsalden bei allen in Betracht kommenden Banken, Sparkassen und Postgiroämtern; 2.2 Bescheinigungen der Lebensversicherungsunternehmen über die am 23. Oktober 1990 vorhandenen Rückkaufwerte der von dem Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge; 2.3 Vorlage der Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 1986, 1987, 1988 und 1989 der XXX Internationale Modemesse XX KG und der XXXX GmbH; 3. der Klägerin Auskunft zu erteilen über alle unentgeltlichen Zuwendungen, die er Dritten in der Zeit seit dem 1. Januar 1980 gemacht hat, und durch die er nicht lediglich einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat. II. Für den Fall, dass Grund zu der Annahme bestehen sollte, dass der Beklagte die von ihm geschuldete Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt hat: Der Beklagte wird verurteilt, zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass die Auskunft über sein Endvermögen am 23. Oktober 1990 und über alle unentgeltlichen Zuwendungen an Dritte in der Zeit seit dem 1. Januar 1980 nach bestem Wissen so vollständig erteilt hat, als er hierzu imstande ist. III. Der Beklagte wird verurteilt, die Hälfte des Zugewinns, der sich aus seiner gemäß Ziffer I. zu erteilenden Auskunft ergibt, an die Klägerin zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, dass die güterrechtlichen Folgen der nichtigen Ehe der Parteien allein nach mexikanischem Recht zu beurteilen seien. Hiernach sei kein Anspruch auf Zugewinnausgleich gegeben. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Rechtsgutachtens in Bezug auf das zum Zeitpunkt der Eheschließung gültige mexikanische Recht. Für den Inhalt dieses Gutachtens wird ebenso wie für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Akteninhalt ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Stufenklage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch weder in Bezug auf das geltend gemachte Auskunftsbegehren noch auf die Zahlung eines Zugewinnausgleiches gemäß § 1378 BGB. Dabei geht das Gericht davon aus, dass sich die Folgen der Ehenichtigkeit der zwischen den Parteien in Mexiko geschlossenen Ehe nach deutschem Recht beurteilen. Die Folgewirkungen einer Ehebeseitigung müssen nach derselben Rechtsordnung beurteilt werden, die im konkreten Fall für die Beurteilung der Nichtigkeit herangezogen worden ist. Dies ergibt sich allgemein aus Artikel 13 Abs. 1 EGBGB, der nicht nur die sachlichen Voraussetzungen einer Eheschließung sondern auch die Folgen ihren Nichtvorliegens regelt. Die Nichtigkeit der Ehe der Parteien ist im Vorprozess unter Anwendung des deutschen Rechtes festgestellt worden. Damit richten sich gemäß § 26 Ehegesetz die vermögensrechtlichen Folgen der Nichtigkeit der Ehe nach den Vorschriften über die Folgen der Ehescheidung. Danach ist ein Anspruch auf Zugewinnausgleich für die Klägerin nicht gegeben, denn das Gericht geht bei seiner Entscheidung davon aus, dass die Parteien in der Zeit vor Feststellung der Nichtigkeit ihrer Ehe nicht im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Dabei mag der Streit der Parteien darüber dahinstehen, ob die Frage des Güterstandes der vermeintlichen Ehe der Parteien überhaupt nach deutschem Recht zu beurteilen ist, denn auch wenn man davon ausgeht, dass die güterrechtlichen Wirkungen der nichtigen Ehe der Parteien nach deutschem Recht zu beurteilen sind, ist im Ergebnis festzustellen, dass die Parteien nicht im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Das Gericht geht bei dieser Entscheidung davon aus, dass das für die Beurteilung dieser Rechtsfrage zugrunde zu legende Güterrechtsstatut das deutsche Eherecht ist. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige Prof. Dr. X hat im Rahmen des Gutachtens vom 27. Mai 1995 zum Güterrechtsstatut nachvollziehbar dargelegt, dass nach Artikel 220 Absatz 3 Satz 1 bis 4 EGBGB davon auszugehen ist, dass sich die güterrechtlichen Verhältnisse der Parteien allein nach deutschem Recht richten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich auf die Darlegungen des Gutachters zu Ziffer II. 2. seines Gutachtens verwiesen, denen sich das Gericht vollinhaltlich anschließt. Dies bedeutet aber, dass die Parteien nur dann gemäß § 1363 Abs. 1 BGB im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, wenn sie nicht wirksam eine Vereinbarung getroffen haben, in der sie den Güterstand der Zugewinngemeinschaft ersetzt haben, hier in der Weise, dass Gütertrennung eingetreten ist. Dies ist hier der Fall. Das Gericht geht dabei davon aus, dass die Parteien eine formgültige Vereinbarung im Sinn des § 1408 Abs. 1 BGB getroffen haben, die bewirkt hat, dass für ihre nichtige Ehe der Güterstand der Gütertrennung gilt. Gemäß Artikel 220 Abs. 1 EGBGB in Verbindung mit § 11 Abs. 1 EGBGB (alte Fassung) konnten die Parteien bei Eheschließung den Güterstand der Gütertrennung wirksam vereinbaren, indem sie den Formvorschriften des Ortsrechtes genügt haben, dass am Ort der Eheschließung in Mexiko zum damaligen Zeitpunkt gegolten hat. Diese Formvorschriften sind von den Parteien eingehalten worden, indem sie die Eheschließungsurkunde unterzeichnet haben, die die Feststellung beinhaltet, dass die Eheschließenden im gemeinsamen Einverständnis die Ehe unter der Regelung der Gütertrennung schließen. Der Sachverständige Prof. Dr. X hat zwar in seinem Gutachten ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass das am Ort der Eheschließung im Jahre 1967 geltende mexikanische Ortsrecht davon ausging, dass die Eheschließenden einen gesonderten zumindest privatschriftlichen Vertrag über die Wahl des Güterrechtes schließen, ebenso überzeugend hat der Sachverständige dann aber dargelegt, dass die sich aus dem Gesetzeswortlaut ergebende Rechtslage nicht mit der Gesetzesanwendung übereinstimmt, wie sie in Mexiko damals von der Rechtsprechung und der Verwaltung gehandhabt worden ist. Im Ergebnis seiner nachvollziehbaren Darlegungen ist der Sachverständige zu der Ansicht gelangt, dass die von den Parteien durch ihre Unterschrift unter die Eheschließungsurkunde abgegebene Erklärung nach dem mexikanischen Recht zu einer formgültigen Vereinbarung des Güterstandes der Gütertrennung geführt hat. Das Gericht folgt dieser Ansicht, denn nach Ansicht des Unterzeichners ist dies zwingend in Anbetracht der Tatsache, dass das damals in Mexiko geltende Erbrecht keinen gesetzlichen Güterstand im Sinne der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsordnung vorsah, mit der folge, dass dort zum damaligen Zeitpunkt nicht feststand, welcher Güterstand eintritt, wenn die Eheschließenden keine wirksame Vereinbarung über den Güterstand treffen. Eine Ehe ohne die Regelung des Güterstandes ist aber nicht denkbar, so dass es schon aus diesem Grunde nachvollziehbar ist, wenn in der rechtlichen Praxis des mexikanischen Rechts es als ausreichend angesehen wird, wenn die Parteien damals ihre Wahl dadurch getroffen haben, dass sie bei Eheschließung einen bestimmten Güterstand angegeben haben. Danach kommt es für Entscheidung nicht mehr darauf an, ob sich die Parteien vor der vermeintlichen Eheschließung über die Frage des Güterstandes unterhalten haben oder eine Vereinbarung über den Güterstand der Gütertrennung angestrebt haben. Die Klägerin hat dies zwar bestritten, doch hat sie selbst vorgetragen, dass sie damals gewillt war, sich mit dem Beklagten ehelich zu verbinden und daher bemüht gewesen sei, jeder Förmlichkeit für die Eheschließung nach mexikanischem Recht zu genügen. Dies beinhaltet, dass sie bereit war, auch eine wirksame Vereinbarung über den Güterstand einzugehen, denn dies war nach dem Ortsrecht notwendige Voraussetzung für eine wirksame Eheschließung. Das Gericht kann bei seiner Entscheidung nicht davon ausgehen, dass die Klägerin bei der Eheschließungszeremonie von der Bemerkung in der Urkunde über den Güterstand nichts gewusst hat und den Text nicht verstanden hat. Dies hat die Klägerin zwar behauptet, doch steht dem der Inhalt der Eheschließungsurkunde entgegen. Dort ist ausdrücklich beurkundet, dass der Text der Urkunde den Anwesenden vorgelesen wurde, diese ihr Einverständnis dazu gegeben haben und die Urkunde unterzeichnet haben. Das Gericht sieht es aufgrund der Eheschließungsurkunde als bewiesen an, dass die Klägerin den äußeren Erklärungstatbestand bezüglich eines auf die Eheschließung gerichteten Willens nach Maßgabe der Eheschließungsurkunde geschaffen hat. Sollte die Klägerin die Erklärung in dem Bewusstsein abgegeben haben, den Inhalt ihrer Erklärung nicht vollständig zu verstehen, so ist sie nicht schutzwürdiger als eine Vertragspartei, die ungelesen einen schriftlichen Vertrag unterzeichnet. Letztlich ist auch nicht davon auszugehen, dass die Güterstandsvereinbarung, die formwirksam im Rahmen der Eheschließung getroffen worden ist, nach § 139 BGB nichtig ist. Es handelt sich zwar bei der Eheschließung und der Vereinbarung eines Güterstandes um ein einheitliches Geschäfts, das zwei ansonsten teilbare Geschäfte beinhaltet. Dies ist die Eheschließung als familienrechtlicher Vertrag einerseits und der güterrechtliche Ehevertrag andererseits, wobei nicht anzunehmen ist, dass eine Güterstandsvereinbarung in Ansehung der Nichtigkeit der Eheschließung getroffen worden wäre. Es kann sich jedoch aus dem Zweck des Gesetzes, gegen das verstoßen wurde, ergeben, dass der von der Nichtigkeit nicht unmittelbar betroffene Teil eines Rechtsgeschäftes wirksam bleibt, auch wenn sich nicht annehmen lässt, dass die Parteien dieses bei Kenntnis der Teilnichtigkeit beschlossen hätten. Ein solcher Fall liegt hier vor. Nach § 26 Abs. 1 Ehegesetz bestimmen sich die vermögensrechtlichen Folgen einer Ehe nach den Vorschriften über die Folgen der Scheidung. Mit dieser Verweisung wird klargestellt, dass die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten grundsätzlich so angesehen werden, als hätten sie in der Zeit von der Eheschließung bis zur Nichtigerklärung in einer gütigen Ehe gelebt. Dies hat wiederum notwendig zur Folge, dass die in der Vergangenheit abgeschlossenen Eheverträge von der Nichtigkeit der Ehe unberührt beleiben. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den Bestimmungen der §§ 708 ff. ZPO. Streitwert: 400.000,-- DM.