Urteil
53 C 15469/93
Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGD:1993:1110.53C15469.93.00
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Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1993
durch den Richter X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt,
an die Kläger 197,10 DM (i.W.:
Einhundertsiebenundneunzig
10/100 Deutsche Mark) nebst 4 %
Zinsen seit dem 14.04.1993
zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage
abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits
tragen die Kläger als Gesamt-
schuldner zu 87 % und die
Beklagte zu 13 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a
ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1993 durch den Richter X für R e c h t erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 197,10 DM (i.W.: Einhundertsiebenundneunzig 10/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 14.04.1993 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamt- schuldner zu 87 % und die Beklagte zu 13 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO verzichtet. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist in Höhe des zugesprochenen Betrages be- gründet. Den Klägern steht insoweit ein Anspruch auf Schadens- ersatz wegen Nichterfüllung des mit der Beklagten ge- schlossenen Reisevertrages gemäß § 651 f BGB gegen diese zu. Die Beklagte ist dem Vortrag der Kläger, es habe in dem gebuchten Hotel keinerlei Unterhaltung stattgefunden, nicht in hinreichender Weise entgegen- getreten. Es steht diesbezüglich fest, daß es insbe- sondere an der von der Beklagten laut ihren Prospekt- angaben geschuldeten "romantischen Musik in der Open-Air- Bar" fehlte. Ein Minderungsbetrag in Höhe von 5 % des Gesamtreisepreises ist insoweit angemessen. Im übrigen ist die Klage unbegründet. Den Klägern steht kein weitergehender Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Reisevertrages zu. Die Tatsache, daß der Strand gegenüber dem gebuchten Hotel derart stark verschmutzt war, daß ein Baden im Meer an dieser Stelle nicht möglich war, rechtfertigt eine Minderung nicht. Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob sich die Kläger vor Reiseantritt ausdrück- lich bei der Beklagten nach der Verschmutzung erkundigt haben. Jedenfalls ist die Möglichkeit der Benutzung eben dieses Strandabschnitts nicht Gegenstand des Reise- vertrages geworden. Weder dem Klägervorbringen noch den vorgelegten Buchungs- bzw. Leistungsbestätigungen läßt sich entnehmen, daß die Beklagte gerade im Hinblick auf die Befürchtungen der Kläger ausdrücklich die Gewähr für die Benutzbarkeit des Strandes übernommen hat. Nur dann aber wird überhaupt eine entsprechende Ein- standspflicht des Reiseveranstalters begründet. Im übrigen bleibt es bei der Feststellung, daß ein Reise- veranstalter für den Zustand eines öffentlichen Strandes grundsätzlich nicht haftet, da dies nicht in seinem Einordnungsbereich liegt (vgl. AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 02.11.1984, 3 C 504/84 und 11.11.1983, 2 C 2895/82; LG München I, Urteil vom 08.02.1980, 10 O 453/80). Auch der weitere Vortrag bezüglich des Vorliegens von Mängeln bei der Hotelunterbringung ist nicht geeignet, den Klageanspruch zu begründen. Es fehlt insoweit -worauf auch die Beklagte bereits ausdrücklich hingewiesen hat- an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu einem wirksamen Abhilfever- langen der Kläger vor Ort. Der bloße Hinweis darauf, die Mängel gegenüber der Reiseleitung gerügt zu haben, ist lediglich pauschal und entspricht nicht den Anfor- derungen an einen substantiierten Sachvortrag im Rahmen der den Parteien obliegenden Prozeßförderungspflicht. Die Kläger haben weder dargelegt, an welchem Tag, mit welchem Inhalt (welche konkreten Mängel) er sich an welche Personen (namentlich) gewendet und um Abhilfe gebeten hat. Im übrigen hätte es aber zudem auch eines Vortrages über die tatsächlichen Mängel der Hoteleinrichtung, insbesondere darüber bedurft, welche Einrichtungsgegen- stände abweichend vom Prospektangebot bzw. dem Vertrags- inhalt nicht zur Verfügung gestanden haben. Auch der Vortrag bezüglich Klimaanlage und Duschen ist nicht hinreichend substantiiert. Es ist nicht erkennbar, wann, wie oft und wie lange diese Einrichtungen ausge- fallen sind. Im übrigen aber ist eine kurzfristige Hinnahme dieser Beeinträchtigungen im Rahmen des mo- dernen Massentourismus hinzunehmen. Es handelt sich um kurzfristige Unannehmlichkeiten, die die Schwelle eines Mangels i.S.d. § 651 c BGB nicht erreichen (vgl. AG Frankfurt, Urteil vom 20.06.1985, 30 C 842/85-45). Schließlich führt auch die Behauptung der Kläger, bei dem gebuchten Hotel habe es sich tatsächlich nur um ein 3-Sterne-Hotel gehandelt, zu keiner anderen Beur- teilung. Nach dem Prospekt sollte das gebuchte Hotel der Kategorie "4 Globen" angehören. Dies enthält nicht die Zusicherung auf Unterbringung in einem 4-Sterne-Hotel, sondern stellt lediglich eine veranstaltereigene Klassi- fizierung dar. Eine Abweichung von dieser aber haben die Kläger nicht vorgetragen. Im übrigen hätte es dies- bezüglich ohnehin konkreter Darlegungen darüber bedurft, durch welche Minderleistungen sich das zugewiesene von einem 4-Sterne-Hotel unterschieden hat (vgl. AG Essen, Urteil vom 21.09.1990, 21 C 327/90). Soweit die Kläger darüber hinaus Ansprüche wegen ent- gangener Urlaubsfreuden bzw. nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit geltend gemacht haben, steht ihnen ein solcher nach der ständigen Rechtsprechung des AG/LG Düsseldorf erst ab einer Minderungsquote von 50 % zu. Dem Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Ver- handlung war nicht stattzugeben, da der Sachvortrag im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 29.10.1993 eine andere Beurteilung der Sachlage nicht rechtfertigt. Die Entscheidung über die geltend gemachten Zinsen rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 284, 286, 288 ZPO. Die Kläger haben einen höheren Zinssatz weder dargelegt noch unter Beweis gestellt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 1.575,-- DM festgesetzt.