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Beschluss

98 XVI 2/86

AG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Adoption kann auch ohne Zustimmung des Jugendamts erfolgen, wenn durch die Einwilligung der Kindesmutter keine Amtspflegschaft angeordnet wurde. • Die Einwilligung der Kindesmutter in notarieller Form ist wirksam und kann die Zustimmung des Vormunds/Jugendamts ersetzen, sofern keine gesetzliche Amtspflegschaft besteht. • Die Religionszugehörigkeit der Annehmenden (Scientology) allein begründet keinen Ausschluss der Adoption; konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls müssen vorliegen.
Entscheidungsgründe
Adoption trotz Widerspruchs des Jugendamtes bei wirksamer Einwilligung der Kindesmutter • Die Adoption kann auch ohne Zustimmung des Jugendamts erfolgen, wenn durch die Einwilligung der Kindesmutter keine Amtspflegschaft angeordnet wurde. • Die Einwilligung der Kindesmutter in notarieller Form ist wirksam und kann die Zustimmung des Vormunds/Jugendamts ersetzen, sofern keine gesetzliche Amtspflegschaft besteht. • Die Religionszugehörigkeit der Annehmenden (Scientology) allein begründet keinen Ausschluss der Adoption; konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls müssen vorliegen. Die Eheleute X beantragten die Adoption des in Los Angeles geborenen Kindes XX. Die Annehmenden und die Kindesmutter gaben jeweils notariell beurkundete Erklärungen; die Mutter erklärte die Einwilligung für sich und das Kind. Das Kind lebt seit über einem Jahr bei den Annehmenden, die das erforderliche Lebensalter erreichen und in einer stabilen Ehe leben. Das Jugendamt der Stadt XXX verweigerte die Zustimmung mit der Auffassung, nach der Einwilligung habe das Jugendamt als Vormund die Zustimmung zu erteilen und außerdem bestehe wegen der Mitgliedschaft der Annehmenden in der Scientology-Organisation eine Gefährdung des Kindeswohls. Das Gericht führte Beweisaufnahmen durch und stellte das bestehende Eltern-Kind-Verhältnis zwischen Annehmenden und Kind fest. Eine Amtspflegschaft war nicht angeordnet, da das Kind finnischer und amerikanischer Staatsbürger ist. • Formelle Voraussetzungen der Adoption sind nach §§ 1741 Abs.1,2; 1754 Abs.1; 1755 BGB erfüllt: notariell beurkundete Erklärungen der Annehmenden und der Kindesmutter sowie das erforderliche Lebensalter und mehr als einjähriges Zusammenleben gemäß § 1744 BGB liegen vor. • Die Auslegung des Jugendamtes zu § 1751 BGB ist irrig: Die Einwilligung der Kindesmutter führt nicht dazu, dass das Jugendamt als gesetzlicher Vertreter die Zustimmung ergänzend erteilen muss, sofern keine Amtspflegschaft vorliegt. • Eine Zustimmung des Jugendamtes nach § 1706 BGB wäre nur erforderlich gewesen, wenn eine Amtspflegschaft gemäß § 1705 BGB bestanden hätte; dies war hier wegen der Staatsangehörigkeit des Kindes nicht der Fall. • Bedenken des Jugendamtes wegen der religiösen Zugehörigkeit der Annehmenden (Scientology) rechtfertigen die Ablehnung nicht ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls; nach Art.4 GG und einschlägiger Rechtsauffassung ist das religiöse Bekenntnis insbesondere bei sehr jungen Kindern rechtlich unbeachtlich. • Mangels einer darlegungs- und beweisbaren Kindeswohlgefährdung bestand kein Anlass zu weitergehender Beweiserhebung; das Gericht hat das Kindeswohl als gewahrt erachtet. Die Adoption des Kindes XX durch die Eheleute X wurde ausgesprochen. Das Gericht gab dem Antrag statt, weil die formellen Voraussetzungen und das Kindeswohl vorlagen und keine Amtspflegschaft bestand, welche eine zusätzliche Zustimmung des Jugendamtes erfordert hätte. Die vom Jugendamt vorgebrachten Bedenken wegen der Scientology-Zugehörigkeit der Annehmenden waren nicht ausreichend konkretisiert und konnten keine Gefährdung des Kindeswohls belegen. Daher war der Widerspruch des Jugendamtes unbegründet und die Adoption zulässig.