OffeneUrteileSuche
Beschluss

98 XVI 2/86

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGD:1987:0312.98XVI2.86.00
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 6 Normen

Tenor

In der Adoptionssache betreffend das Kind

XX , geboren am X

in Los Angeles/USA,

wird auf Antrag der Eheleute X

die Adoption des Kindes

XX

durch die Eheleute X ausgesprochen.

Die Adoption beruht auf §§ 1741 Abs. 1 und 2; 1754 Abs. 1; 1755 BGB.

Entscheidungsgründe
In der Adoptionssache betreffend das Kind XX , geboren am X in Los Angeles/USA, wird auf Antrag der Eheleute X die Adoption des Kindes XX durch die Eheleute X ausgesprochen. Die Adoption beruht auf §§ 1741 Abs. 1 und 2; 1754 Abs. 1; 1755 BGB. G r ü n d e Die formellen Voraussetzungen zur Annahme des Kindes XX durch die Eheleute X sind gegeben. Auch dient die Annahme dem Wohl des Kindes und zwischen den Annehmenden und dem Kind besteht bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis. Dies steht als Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Die notariell beurkundeten Erklärungen der Annehmenden und der Kindesmutter für sich selbst und für das Kind liegen vor. Die Eheleute X haben einen notariell beurkundeten Annahmeantrag unter dem 23.06.1986 gestellt (Blatt 2 - 4 der Akte). Die Einwilligung der Kindesmutter ist in notariell beurkundeter Form am 21.06.1986 erfolgt (Blatt 5 - 7 der Akte). Dem Wortlaut dieser Erklärung ist zu entnehmen, dass die Kindesmutter die Einwilligung für sich selbst und das Kind erklären wollte. Die Annehmenden haben das gemäß § 1743 BGB notwendige Lebensalter. Auch lebt das Kind XX seit über einem Jahr bei ihnen. Sie haben das Kind damit für eine angemessene Zeit in Pflege gehabt (§ 1744 BGB). Das Jugendamt der Stadt XXX hat einer Adoption des Kindes XX durch die Eheleute X widersprochen. Die Adoption könne schon deshalb nicht ausgesprochen werden, weil die Einwilligungserklärung des gesetzlichen Vertreters des Kindes gemäß § 1746 Abs. 1 BGB nicht vorliege. Durch die Einwilligungserklärung der Kindesmutter sei nämlich gemäß § 1751 Abs. 1 BGB das Jugendamt der Stadt XXX Vormund geworden. Dieses werde seine Zustimmung nicht erteilen (Blatt 45 der Akte). Diese Auffassung des Jugendamtes der Stadt XXX beruht auf einer unrichtigen Auslegung von § 1751 BGB. Zwar tritt mit der Einwilligungserklärung der Kindesmutter das Ruhen der elterlichen Sorge ein. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Jugendamt dann als gesetzlicher Vertreter des Kindes die Zustimmung erteilen müsse, obwohl die Kindesmutter dies bereits für das Kind getan hat. Die Zustimmungserklärung des Jugendamtes wäre gemäß § 1706 erforderlich, wenn für das nichteheliche Kind eine Amtspflegschaft gemäß § 1705 bestanden hätte. Dies war jedoch nicht der Fall. Eine solche Amtspflegschaft war nicht vorgeschrieben, weil das Kind finnischer und amerikanischer Staatsbürger ist. In diesem Fall tritt keine Amtspflegschaft ein. Die inzwischen eingetretene Gesetzesänderung insofern (§ 40JWG) ist ohne Bedeutung, denn die Einwilligungserklärungen der Beteiligten sind vor dem 01.09.1986 abgegeben worden. Erst in diesem Zeitpunkt ist die Gesetzesänderung wirksam geworden. Das Jugendamt der Stadt XXX versagt seine Einwilligung zu der Adoption im wesentlichen mit der Begründung, die Annahme diene nicht dem Kindeswohl. Die Annehmenden seien Mitglieder Scientology-Church. Ihre Erziehungsmethoden würden auf Dauer zu einer Schädigung der Persönlichkeit des Kindes führen. Im einzelnen wird auf die umfangreichen Ausführungen des Jugendamtes der Stadt XXX insbesondere in der Stellungnahme vom 18.08.1986 (Blatt 41 - 55 der Akte) Bezug genommen. Das Jugendamt räumt zwar ein, dass die Eheleute X eine partnerschaftliche Ehe führen und dem Adoptivkind gute Eltern sein könnten. In dieser Hinsicht bestünden jedoch wegen ihrer Zugehörigkeit zu der Scientology-Church Unsicherheiten. Trotz der umfangreichen Ausführungen des Jugendamtes der Stadt XXX geht das Gericht davon aus, dass die Annahme dem Kindeswohl dient. Die Annehmenden sind seit dem 23.02.1973 verheiratet. Sie führen mithin eine stabile Ehe. Ihre wirtschaftliche Situation ist gesichert. Man bewohnt eine sehr große Wohnung und das Kind hat sich in der Familie X inzwischen eingelebt. Sofern das Jugendamt vorträgt, die Tatsache, dass die Annehmenden Mitglieder der Scientology-Church sind, hätte zur Folge, dass eine angemessene Entwicklung der Persönlichkeit des Kindes nicht möglich wäre oder in erheblichem Umfang behindert würde, überzeugen nicht. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass das religiöse Bekenntnis der Annehmenden bei der Annahme von Kindern insbesondere bis zum Alter von drei Jahren bedeutungslos ist. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Artikel 4 Abs. 1 Grundgesetz (vgl. Roth-Stielow in Soergel Siebert Rdn. 9 zu § 1741 BGB). Das Jugendamt hat auch trotz Aufforderung keine konkreten Beispiele dafür geben können, dass die scientologische Erziehungsweise zu einer Schädigung der so erzogenen Kinder führt. Auch im Hinblick auf XX und die Eheleute X sind außer grundsätzlichen Bedenken keine konkreten Einzelheiten mitgeteilt worden. Es bestand daher kein Bedürfnis zu weiterer Beweiserhebung. Düsseldorf, 12.März 1987