Beschluss
21 F 392/18
Amtsgericht Düren, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGDN:2020:0409.21F392.18.00
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Tenor
Der Mutter wird im Hauptsacheverfahren die elterliche Sorge für K1 entzogen.
Es wird Vormundschaft angeordnet.
Als Vormund wird das Kreisjugendamt Düren, Bismarckstrasse 16, 52351 Düren bestellt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
Verfahrenswert: 6.000,00 EUR
Entscheidungsgründe
Der Mutter wird im Hauptsacheverfahren die elterliche Sorge für K1 entzogen. Es wird Vormundschaft angeordnet. Als Vormund wird das Kreisjugendamt Düren, Bismarckstrasse 16, 52351 Düren bestellt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet. Verfahrenswert: 6.000,00 EUR Gründe: I. Das Kind K1 wurde durch die Kindesmutter geboren. Vater V1. Die Kindeseltern waren nicht miteinander verheiratet. Die Kindesmutter übte die elterliche Sorge zunächst allein aus. Mit einstweiliger Anordnung des Amtsgerichts Düren vom 27.11.2018 wurde der Mutter die elterliche Sorge vorläufig entzogen und es wurde Vormundschaft angeordnet. Als Vormund wurde das Kreisjugendamt Düren bestellt. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus wurden die Kindeseltern ab dem 20.09.2018 durch eine Familienhebamme und eine Nachsorgehebamme unterstützt. Die Familienhebamme war am Donnerstag, den 22.11.2018, nachmittags bei der Familie zu Besuch. Zu diesem Zeitpunkt waren bei dem Kind keine Auffälligkeiten erkennbar. Am 26.11.2018 meldete sich eine Sozialarbeiterin des Kinderkrankenhauses Amsterdamer Straße in Köln beim Kreisjugendamt Düren und teilte mit, dass der Säugling mit schwersten Verletzungen am Sonntag, den 25.11.2018 aufgenommen wurde. K1 litt unter folgende Verletzungen: subdurale Hämatome beidseits (Blutung unter die harte Hirnhaut), eine Humerusschaftfraktur links (Bruch des linken Oberarms), eine Rippenserienfraktur 3.-5. links, eine Corner fracture proximale Tibia rechts (Korbhebelfraktur des knienahen Anteils des rechten Schienbeins), eine Corner fracture distaler Femur links (Korbhebelfraktur des knienahen Anteils des linken Oberschenkels) sowie einen Epiphysiolyse proximaler Femur rechts (Ablösung der Wachstumsfuge des rechten hüftnahen Oberschenkels). Sämtliche Verletzungen von K1 sind auf eine massive Gewalteinwirkung durch eine erwachsene Person zurückzuführen. Mit Blick auf die Massivität des gezeigten Verletzungsbildes kann K1 zumindest die Ablösung des proximalen Femurs rechts (Ablösung der Wachstumsfuge des rechten hüftnahen Oberschenkels) erst am Abend des 24.11.2018 bzw. in der Nacht zum 25.11.2018 zugefügt worden sein, nicht bereits am Donnerstag, den 22.11.2018. K1 wurde nach Abschluss der stationären Behandlung durch das Jugendamt des Kreises Düren in Obhut genommen und bei einer Bereitschaftspflegefamilie untergebracht, wo sie seit dem lebt. Die Kindesmutter hat 2 x wöchentlich Besuchskontakte mit K1 und nimmt die Termine regelmäßig und zuverlässig wahr. Der Vater wurde mit Urteil vom 14.02.2020 rechtskräftig wegen vorsätzlicher Körperverletzung zulasten der Kindesmutter unter Einbeziehung der mit Urteil des Amtsgerichts Düren vom 27.06.2019 (Az 114 Ds 660/18) verhängten Geldstrafe sowie unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Euskirchen vom 26.10.2019 (Az 36 Cs 85/19) bei gleichzeitiger Auflösung der dort verhängten Gesamtgeldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt. Zudem wurde die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB angeordnet. Hinsichtlich des Vorwurfs der schweren Misshandlung Schutzbefohlener wurde der Vater freigesprochen. Nach der schriftlichen Urteilsbegründung steht nicht mit der erforderlichen Sicherheit zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Vater dem Kind die Verletzungen zugefügt hat. Die Verletzungen entstanden zu einem Zeitpunkt, in dem sich beide Eltern gemeinsam mit dem Kind in der Wohnung aufhielten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Mutter dem Kind die Verletzungen zugefügt hat. Das Jugendamt hat bei seiner Anhörung im Termin empfohlen, das Kind in einer Dauerpflegefamilie unterzubringen, da die Eltern mit einer angemessenen Versorgung und Erziehung des Kindes überfordert und die Missbrauchsvorwürfe nicht aufklärbar seien. Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass auch die Mutter als Täterin in Betracht komme müsse eine Vormundschaft angeordnet werden. Nur so könne sichergestellt werden, dass K1 ohne weitere Schäden aufwachse. Durch das Jugendamt des Kreises Düren als Antragsteller beantragt daher, der Kindesmutter das Sorgerecht für das Kind K1, zu entziehen und Vormundschaft anzuordnen. Die Kindesmutter beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Kindesmutter behauptet, die Verletzungen bei K1 nicht verursacht zu haben. Der Kindesvater müsse das Kind massiv verletzt haben, als er mit dem Kind allein gewesen sei. In der Nacht vom 24.11.2018 auf den 25.11.2018 habe der Kindesvater das Kind gewickelt, während sie geschlafen habe. Sie habe keine Verletzungshandlungen mitbekommen. Am Donnerstag, den 22.11.2018, habe sie K1 für 1,5 bis 2 Stunden mit dem Vater allein gelassen. Abends habe sie gemerkt, dass K1 wenig gegessen und Schmerzen am Bein habe. Am Freitag sei sie morgens zum Kinderarzt gefahren. Von dort sei sie in die Kinderklinik in Düren Birkesdorf geschickt worden. Dort sei K1 geröntgt worden. Auch sei ein Ultraschall des Oberschenkels gemacht worden. Es seien keine Auffälligkeit festgestellt worden. Als die Situation am Sonntag immer schlimmer geworden sei und das Kind nur noch geschrien habe sei sie erneut in die Kinderklinik Birkesdorf gefahren. Von dort sei K1 direkt mit dem Krankentransport in die Kinderklinik Köln verbracht worden. Bereits bevor K1 auf die Welt kam sei die Beziehung zwischen ihr und dem Kindesvater nicht besonders harmonisch gewesen. Der Kindesvater sei der Kindesmutter gegen über mehrfach gewalttätig geworden und habe in der Wohnung randaliert. Auch als K1 bereits auf der Welt war sei es zu einem tätlichen Angriff gekommen. Der Kindesvater habe eine Trinkflasche von K1 und ein Glas gegen die Wand und einen Spiegel geworfen. Der Kindesvater habe Drogen konsumiert. Der Kindesvater stellt keinen Antrag. Er trägt vor, er wisse nicht, was in der Nacht passiert sei. Er könne sich an nichts erinnern. Der Verfahrensbeistand hat angeregt, der Kindesmutter die elterliche Sorge zu entziehen und das Kind in einer Dauerpflegefamilie unterzubringen. Bei einem Verbleib K1 bei der Kindesmutter sei nicht sicherzustellen, dass es nicht erneut zu massiven Verletzungen des Kindes kommen werde. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Beiziehung des Urteils des Landgerichts Aachen (65 KLs-401 Js 666/18-21/19) sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen D. (M.SC. Psychologie) zur Frage der Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern. Auf das Ergebnis des schriftlichen Gutachtens wird ebenso Bezug genommen wie auf dessen mündliche Erläuterungen in den Anhörungsterminen 10.09.2019 und vom 10.03.2020. Auch wird Bezug genommen auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 13.12.2018, 10.09.2019 und 10.03.2020. II. Die elterliche Sorge für das Kind K1, ist der Kindesmutter gemäß §§ 1666, 1666a BGB zu entziehen und auf einen Vormund zu übertragen. Diese Maßnahme ist zur Überzeugung des Gerichts nach Würdigung aller Umstände erforderlich, um eine schwerwiegende Gefahr für das körperliche, geistige und seelische Wohl des Kindes abzuwenden. Die Maßnahme steht auch in Übereinstimmung mit der Empfehlung des Verfahrensbeistands. Gemäß § 1666 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet ist und die sorgeberechtigten Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Dabei sind Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden sind, nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann (§ 1666a BGB). Bei der Auslegung des Begriffs "Kindeswohl" ist zu berücksichtigen, dass gemäß Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG dem Erziehungsrecht der Eltern ein Vorrang zukommt und der Staat in dieses Erziehungsrecht nur nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG bei strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingreifen darf. Dabei ist weiter zu beachten, dass das den Eltern gewährte Grundrecht auf Pflege und Erziehung des Kindes in erster Linie dem Kindeswohl dient, das oberste Richtschnur für die Ausübung der Elternverantwortung ist (BVerfG, FamRZ 2004, 354, 355). Im Rahmen des Kindeswohls ist zu beachten, dass das Kind ein Recht auf ungestörte körperliche und seelische Entwicklung sowie einen Anspruch auf Erziehung und Pflege hat. Dabei gilt jedoch gleichzeitig, dass es nicht Aufgabe des Staates ist, für die bestmögliche Förderung zu sorgen, sondern sich staatliche Eingriffe auf Abwehr von Gefahren beschränken müssen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien ist eine Entziehung des Sorgerechts unumgänglich. Es liegt eine akute erheblichen Gefahr für die körperliche und seelische Entwicklung des Kindes und somit eine akute Gefährdung des Kindeswohls bei einer Rückkehr in den mütterlichen Haushalt vor, die nicht mit anderen, tatsächlich zeitnah umsetzbaren Mitteln, namentlich einer Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung, abgewendet werden kann. Bei beiden Eltern sind so erhebliche Defizite in der Erziehungsfähigkeit festzustellen, dass das grundrechtlich verankerte Erziehungsrecht der Eltern hinter den Interessen des Kindes zurücktreten muss. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Erziehungsfähigkeit beider Kindeseltern nicht in einem für das Kind erforderlichen Maße gegeben ist, so dass es auch ausgeschlossen ist, das Sorgerecht einem Elternteil allein zu übertragen. Unter "Erziehungsfähigkeit" versteht man die Fähigkeit und Bereitschaft eines Elternteils, die Bedürfnisse eines Kindes realitätsgerecht wahrzunehmen, es zu versorgen und zu fördern sowie ggf. notwendige Hilfen einzuholen und an diesen zuverlässig mitzuwirken. Bei dem Vater zeigen sich nach den Ausführungen des Sachverständigen D. deutliche Hinweise auf eine eingeschränkte bis aufgehobene Bereitschaft zur Betreuung und Versorgung seiner Tochter. Der Sachverständige erläutert insofern, bei dem Vater bestanden bereits vor der Inobhutnahme Hinweise auf eine eingeschränkte Bereitschaft zur Betreuung und Versorgung bzw. diesbezügliche Ambivalenzen. Nach der Fremdunterbringung war beim Vater auf Handlungsebene keine Bereitschaft zur Betreuung und Versorgung des Kindes erkennbar. Zudem lägen Hinweise auf ein Überforderungserleben des Vaters in Interaktion mit K1 vor. Allein diese beiden Risikofaktoren begründen nach Einschätzung des Sachverständigen ein massives Risiko für eine körperliche Misshandlung oder Vernachlässigung von K1. Aus der Kumulation mit den weiteren Risikofaktoren erhöhe sich die Wahrscheinlichkeit auf ein Ausmaß, bei dem es mit ziemlicher Sicherheit zu einer Gefährdung der kindlichen Entwicklung kommen würde, wenn K1 im Alltag mit dem Vater zusammen leben würde. Das Risiko einer Kindeswohlgefährdung und die Einschränkungen in den Erziehungskompetenzen seien aufgrund der eingeschränkten Kooperationsfähigkeit sowie der Schwere der Einschränkungen und der tiefen Verwurzelung in der psychischen Situation des Vaters absehbar nicht durch Hilfemaßnahmen auszugleichen. Das Gericht hat keine Bedenken, den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen zu Folgen. Das schriftliche Sachverständigengutachten erfüllt die äußerlichen Qualitätsanforderungen. Der formale Rahmen und die Grundlagen der Begutachtung werden dargestellt. Der Sachverständige bildete psychologische Hypothesen, untersuchte die Beteiligten und belegte legte Beweisergebnis anhand verschiedener Untersuchungen. Zudem wurde das schriftliche Gutachten in den Anhörungsterminen am 10.09.2019 sowie am 10.03.2020 nachvollziehbar erläutert und teilweise ergänzt. Aber auch bei der Kindesmutter liegen erhebliche Defizite vor. Insofern führt der Sachverständige D. aus, die Bereitschaft, die elterliche Verantwortung zu übernehmen, stelle einen wesentlichen Aspekt der elterlichen Erziehungsfähigkeit im Bereich der Grundversorgung dar. Hier lägen bei der Mutter Defizite vor. Unter der Annahme, der Vater fügte dem Kind die massiven Verletzungen zu, ist nach Einschätzung des Sachverständigen eine zum damaligen Zeitpunkt nahezu aufgehobene Schutzfunktion der Mutter erkennbar. Die Kindesmutter schilderte gegenüber dem Sachverständigen, sie habe den Vater als teils extrem aggressiv, unberechenbar und psychisch krank wahrgenommen. Zudem schilderte sie, der Vater sei Anfang November nach einem Streit drei Tage weg gewesen, habe Drogen konsumiert und sei danach „wesensverändert““ bzw. vermehrt aggressiv gewesen. Trotz dieser Wahrnehmung und dem Wissen um die aggressiven Impulsdurchbrüche ließ die Mutter K1 mehrfach mit dem Vater allein. In der mündlichen Anhörung vom 10.03.2020 ergänzte der Sachverständige, zwar befinde sich die Mutter seit mehreren Monaten in ambulanter Therapie. Er habe telefonisch Kontakt zum dem Therapeuten aufgenommen. Zwar habe sich die Abgrenzungsfähigkeit der Kindesmutter durch die Therapie verbessert. Allerdings sei auch zum jetzigen Zeitpunkt bei der Mutter eine noch geringe Abgrenzungsfähigkeit gegenüber engen Bezugspersonen festzustellen. Durch diese geringe Abgrenzungsfähigkeit sei die Schutzfunktion vor Einschränkungen in den Erziehungskompetenzen eigener enger Bezugspersonen eingeschränkt. Eine konkrete Gefährdung der kindlichen Entwicklung durch diese Einschränkungen der Mutter setze das Hinzukommen eines weiteren Risikofaktors voraus, nämlich eine eingeschränkte Erziehungskompetenz des Lebenspartners oder der engen Bezugspersonen, der auch die Betreuung von K1 überlassen wird. Die Anforderungen an die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefährdung sind jedoch in Beziehung zu setzen mit der Schwere der Gefährdung. Vor dem Hintergrund, dass sich aus der Einschränkungen der Mutter, wie in der Vergangenheit geschehen, zwar mit geringer Wiederholungswahrscheinlichkeit, aber in kürzestem Zeitraum eine Gefährdung mit massivem Schaden bis hin zum Tod des Kindes ergeben kann, besteht in der Zusammenschau und Gewichtung der Einschränkungen (Abgrenzungsfähigkeit, Schutzfunktion) sowie der Risikofaktoren (psychische Situation), dem ungeklärten Zustandekommen von K1 Verletzungen und dem Ausmaß der potenziellen Gefährdung nach Einschätzung des Sachverständigen ein zwingender, engmaschiger Unterstützungs- und Kontrollbedarf bei der Mutter. Bei der Annahme, der Vater fügte dem Kind die Verletzungen zu, war die Schutzfunktion der Mutter zwar vollständig aufgehoben und ist auch zum jetzigen Zeitpunkt noch eingeschränkt, es gibt jedoch andere Maßnahmen im Sinne des § 1666a BGB die geeignet sind, eine Gefahr abzuwenden. Aber auch bei der Annahme, die Kindesmutter selbst hat dem Kind die massiven Verletzungen zugefügt, sieht der Sachverständige die Möglichkeit, eine konkrete Gefahr durch andere Hilfsmaßnahmen im Sinne des § 1666a BGB abzuwenden. Diese Wahrscheinlichkeit dieser Annahme sei viel geringer. Dies begründet der Sachverständige mit der Biografie der Mutter und auch mit dem Ergebnis der Interaktionsbeobachtung. Für den Fall, dass die Mutter dem Kind die massiven Verletzungen zugefügt hat führt der Sachverständige aus, die Mutter habe dem Kind die Verletzungen in einer akuten Überforderungssituation in der gewaltgeprägten Partnerschaft mit dem Vater zugefügt. Aufgrund der endgültigen Trennung gebe es jedoch andere Möglichkeiten im Sinne des § 1666a BGB, die Gefahr einer erneuten Überforderung zu beheben. In beiden Konstellationen sieht der Sachverständigen mögliche Hilfsmaßnahmen, die geeignet sind, das Risiko einer Gefährdung abzuwenden. So könne über die Anbindung an eine ambulante Psychotherapie (wie bereits erfolgt) und dem verpflichtenden Lebensmittelpunkt der Mutter in einer stationären Hilfemaßnahme (Mutter-Kind-Einrichtung) eine Verlaufskontrolle hinsichtlich der psychischen Situation der Mutter erfolgen. Die Mutter erklärte sich auch zur Inanspruchnahme einer solchen stationären Hilfemaßnahme bereit. Auf Grundlage der vorhandenen Kooperationsfähigkeit bzw. -bereitschaft der Mutter könne eine stationäre Hilfemaßnahme in der Zukunft den Zugang zu sozialen Unterstützungsressourcen und sozialer Kontrolle gewährleisten, die dann als Schutzfaktoren fortbestünden. Jedoch besteht diese Möglichkeit für die Mutter zum jetzigen Zeitpunkt tatsächlich nicht, da das Jugendamt des Kreises Düren auch auf ausdrückliche gerichtliche Nachfrage hin die Bewilligung dieser Maßnahme abgelehnt hat. Zwar besteht für die Mutter die Möglichkeit, gegen diese ablehnende Entscheidung des Jugendamtes gerichtlich vorzugehen. Erst nach Abschluss eines solchen Verfahrens mit dem Ergebnis, dass die begehrte Maßnahme bewilligt wird, liegen jedoch die tatsächlichen Voraussetzungen für die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen im Sinne des § 1666a BGB vor. Erst zu diesem Zeitpunkt liegen tatsächlich andere Maßnahmen im Sinne des § 1666a BGB vor, die geeignet sind, die bestehende Gefahr für das Kind abzuwenden. Die Kindesmutter hat bisher nicht kundgetan, ob sie gegen die Entscheidung des Jugendamtes gerichtlich vorgehen wird. Daher war die Einrichtung einer Vormundschaft, welche auf das Jugendamt aufgrund Ermangelung anderer, geeigneter Personen übertragen wurde, erforderlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG.