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Urteil

42 C 391/10

AG DUEREN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei relativer Fahruntüchtigkeit (0,3–1,1 Promille) bedarf es zusätzlicher alkoholtypischer Fahrfehler, um grobe Fahrlässigkeit i.S.v. § 81 Abs. 2 VVG zu bejahen. • Liegt grobe Fahrlässigkeit vor, ist die Versicherungsleistung nach § 81 Abs. 2 VVG der Schwere des Verschuldens entsprechend zu kürzen (flexibles Quotenmodell). • Bei 0,54 Promille und alkoholtypischem Fahrfehler kann eine Kürzung um 75 % angemessen sein; der Versicherer kann zuviel gezahlte Beträge aus §§ 812 Abs.1 BGB, 81 Abs.2 VVG zurückfordern.
Entscheidungsgründe
Leistungskürzung wegen relativer Fahruntüchtigkeit und alkoholtypischem Fahrfehler (75 % Kürzung) • Bei relativer Fahruntüchtigkeit (0,3–1,1 Promille) bedarf es zusätzlicher alkoholtypischer Fahrfehler, um grobe Fahrlässigkeit i.S.v. § 81 Abs. 2 VVG zu bejahen. • Liegt grobe Fahrlässigkeit vor, ist die Versicherungsleistung nach § 81 Abs. 2 VVG der Schwere des Verschuldens entsprechend zu kürzen (flexibles Quotenmodell). • Bei 0,54 Promille und alkoholtypischem Fahrfehler kann eine Kürzung um 75 % angemessen sein; der Versicherer kann zuviel gezahlte Beträge aus §§ 812 Abs.1 BGB, 81 Abs.2 VVG zurückfordern. Der Beklagte verursachte am 15.08.2009 einen Unfall, nachdem er mit 0,54 ‰ Blutalkohol ein Wendemanöver ausführte und in den fließenden Verkehr der A-Straße einfuhr. Hierbei kollidierte ein nachfolgendes Fahrzeug mit geparkten Autos. Der Beklagte war vollkaskoversichert; die Klägerin zahlte 2261,83 EUR abzüglich 500 EUR Selbstbeteiligung. Strafgerichtlich wurde der Beklagte wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt und seine Fahrerlaubnis entzogen. Die Klägerin forderte Rückzahlung zuviel gezahlter Versicherungsleistungen und berief sich auf grobe Fahrlässigkeit i.S.d. § 81 Abs. 2 VVG; der Beklagte bestritt grobe Fahrlässigkeit und machte vor allem eine Mitverantwortung des Geschädigten geltend. • Anspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 812 Abs.1 S.1 BGB, 81 Abs.2 VVG; zuviel gezahlte Leistungen sind zurückzugewähren. • Grob fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt; bei relativer Fahruntüchtigkeit (unter 1,1 ‰) sind zusätzlich alkoholtypische Fahrfehler nachzuweisen. • Der Beklagte war mit 0,54 ‰ erheblich alkoholisiert und hat ein Wendemanöver ausgeführt bzw. beim Wiedereinbiegen in die A-Straße den fließenden Verkehr nicht beachtet; dies sind alkoholtypische Fahrfehler, die den Unfall zumindest wesentlich begünstigt haben. • Die Strafverurteilung wegen § 315 c StGB widerspricht nicht der Annahme grober Fahrlässigkeit im zivilrechtlichen Sinne, weil das Strafurteil keine Differenzierung nach Fahrlässigkeitsgraden vornimmt. • Bei der Bemessung der Kürzung ist das flexible Quotenmodell anzuwenden; für die hier vorliegende Konstellation (0,54 ‰, alkoholtypischer Fahrfehler, keine mildernden Umstände) ist eine Kürzung um 75 % der Schwere des Verschuldens angemessen. • Rechnung: unstreitiger Schaden 2261,83 EUR; bei 25 % Leistungsquote stehen dem Beklagten 565,46 EUR zu, abzüglich 500 EUR Selbstbeteiligung verbleiben 65,46 EUR mit Rechtsgrund; Differenz 1696,37 EUR ist zurückzuzahlen. • Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB; prozessuale Nebenentscheidungen aus §§ 92 Abs.2 Nr.1, 709 ZPO. Die Klägerin obsiegt überwiegend: Der Beklagte hat den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, weil die Alkoholisierung von 0,54 ‰ zusammen mit einem alkoholtypischen Wendemanöver das Unfallrisiko erheblich erhöht und den Schaden mitverursacht hat. Folglich durfte die Klägerin die Vollkaskoleistung um 75 % kürzen. Der Beklagte hat zu viel erhaltene Leistungen in Höhe von 1696,37 EUR nebst Zinsen zurückzuzahlen. Die Klage wurde insoweit stattgegeben; im Übrigen abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.