Urteil
45 C 341/00
Amtsgericht Düren, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGDN:2000:1108.45C341.00.00
2mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 681,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12. 07. 2000 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 67 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 33 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 681,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12. 07. 2000 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 67 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 33 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (Urteil ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO) E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist teilweise begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Ersatz seiner materiellen Schäden in Höhe von 681,50 DM gemäß den Vorschriften des § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 3 Ziffer 1, Ziffer 2 Pflichtversicherungsgesetz zu. Die Beklagten haften dem Kläger auf 3/4 des ihm durch den Unfall vom 20.01.200 entstandenen Schadens. Die Beklagten haften gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 3 Ziffer 1, Ziffer 2 Pflichtversicherungsgesetz, weil das Fahrzeug des Klägers bei dem Betrieb des von der Beklagten zu 1) geführten Fahrzeugs beschädigt worden ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte zu 1) gegen den Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme gemäß § 1 Abs. 2 StVO verstoßen hat. Der Verkehrsunfall vom 20.01.2000 fand auf einer öffentlichen Verkehrsfläche statt, denn der Kundenparkplatz der Firma B war für jeden Verkehrsteilnehmer frei zugänglich. Demnach sind die Vorschriften der StVO auf den Schadensfall unmittelbar anzuwenden (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 1990, 670 m. w. N.). Aus der Anwendbarkeit der StVO ergibt sich jedoch nicht automatisch die Anwendbarkeit sämtlicher Vorschriften; vielmehr ist bei jeder an sich in Betracht kommenden Norm zu untersuchen, ob der konkrete Sachverhalt in den Regelungsbereich der betreffenden Vorschrift fällt (vgl. AG Köln VersR 1977, 1062). Im vorliegenden Fall bestimmen sich die beiderseitigen Sorgfaltsanforderungen letztlich nach § 1 Abs. 2 StVO und nicht nach § 9 Abs. 5 StVO. Die Zwischenwege auf dem B-Platz sind nämlich nicht als Straße oder Fahrbahn im Sinne der Vorschriften gemäß § 9 Abs. 5 StVO anzusehen. Sie dienen nicht, wie eine Straße oder eine Fahrbahn, dem fließenden Verkehr. Denn es ist nicht zu verkennen, dass ein Parkplatz in erster Linie eine dem ruhenden Verkehr dienende Einrichtung ist und dass der Verkehr auf den markierten Fahrspuren in seinem Tempo durch den Park- und Ladebetrieb so erheblich bestimmt ist, dass dieser einer allzu zügigen Fahrweise entgegensteht, und dass schließlich die Aufmerksamkeit von Fahrern, die eine Parklücke suchen oder die damit beschäftigt sind, auf engem Raum ein- und auszuparken, regelmäßig nicht unerheblich abgelenkt ist (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 1990, 670). Im Hinblick auf diese Besonderheiten des Verkehrs auf einem öffentlichen Parkplatz, die sich aus dessen Natur und Zweckbestimmung ergeben, ist die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO nicht direkt anzuwenden; das Verhalten der Unfallbeteiligten ist daher lediglich unter dem Gesichtspunkt des § 1 StVO zu beurteilen, wobei allerdings für das Maß der von ihnen zu beachtenden Sorgfalt die in § 9 Abs. 5 StVO enthaltenen Rechtsgedanken heranzuziehen sind (vgl. OLG Oldenburg VersR 1983, 1043, 1044). Die Beklagte zu 1) hat vorliegend beim Zurücksetzen ihres Fahrzeuges aus der Parkbucht gegen die Sorgfaltspflicht des § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Die Zeugin y hat in glaubhafter Weise bekundet, dass die Beklagte zu 1) beim Zurücksetzen gegen das bereits von ihr ausgeparkte Fahrzeug des Klägers geraten sei. Zum Zeitpunkt der Kollision habe sie das Fahrzeug des Klägers bereits vollständig aus der Parklücke zurückgesetzt und sei im Begriff gewesen, ihre Fahrt vorwärtsfahrend fortzusetzen. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin y zu zweifeln. Denn die Zeugin hat sich nicht auf eine bloße Beantwortung der Beweisfrage beschränkt, sondern den Hergang des Unfalls in allen Einzelheiten geschildert. Dabei hat die Zeugin y auch Unsicherheiten sowie für sie belastende Umstände eingeräumt. Der Beweiswert der Aussage der Zeugin y wird nicht durch die Angaben der Beklagten zu 1) im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung geschmälert. Denn die Beklagte zu 1) wusste lediglich, dass sie seinerzeit ihr Fahrzeug auf dem B-Platz geparkt hatte und aus einer Parkbucht rückwärts herausgefahren ist. Ob es zu einer Kollision der unfallbeteiligten Fahrzeuge gekommen ist und, wenn ja, wie sich der Unfall ereignet hat, wusste die Beklagte zu 1) nicht. Insbesondere hat die Beklagte zu 1) die Zeugin y mit dem Fahrzeug des Klägers zuvor nicht wahrgenommen. Insoweit konnte die Beklagte zu 1) keine Angaben darüber machen, aus welcher Richtung die Zeugin y kam. Da der Verkehrsunfall für die Zeugin y jedoch nicht unabwendbar im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG war, haftet auch der Kläger gemäß § 7 Abs. 1 StVG für die Folgen. Im vorliegenden Fall ist keineswegs auszuschließen, dass selbst ein durchschnittlich sorgfältiger Autofahrer in der Lage der Zeugin y es so rechtzeitig erkannt hätte, dass die Beklagte zu 1) aus der Parkbucht ausparken wollte, so dass sich der Unfall hätte vermeiden lassen. Die nach § 17 Abs. 1 StVG, § 254 BGB vorzunehmende Abwägung führt hier dazu, dass die Beklagte zu 1) ein weit höherer Haftungsanteil trifft als die Zeugin y. Die Beklagte zu 1) hatte – wie ausgeführt – zumindest den tatsächlichen Vorrang der Zeugin y auf der Fahrspur zu beachten, sie traf die größere Sorgfaltspflicht. Demgegenüber war auf Seiten der Zeugin y lediglich der geringe Sorgfaltsverstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO zu berücksichtigen, der in diesem Fall nach den konkreten Umständen mit 1/4 anzusetzen war. Unstreitig belaufen sich die Wiederbeschaffungskosten für das beschädigte Fahrzeug des Klägers auf 2.300,00 DM. Die gemäß § 249 Satz 2 BGB erstattungsfähigen Kosten der Wiederbeschaffung entsprechen der Differenz zwischen dem vom Gutachter ermittelten Wiederbeschaffungswert und dem Restwert (vgl. BGH NJW 1992, 903; Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Auflage, § 251 Randnummer 16). Dass die von dem Kläger vorgetragenen Beschädigungen durch die Beklagte zu 1) verursacht worden sind, steht gleichfalls nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Dies hat die Zeugin y in glaubhafter Weise bestätigt. Da die Beklagte zu 1) keinerlei Erinnerung an den Hergang des Unfalls hatte, wird der Beweiswert der Aussage der Zeugin y auch nicht geschmälert. Das insoweit von den Beklagten beantragte Sachverständigengutachten war nicht einzuholen, da es bereits an einem substantiierten Vortrag der Beklagten sowie an den erforderlichen objektiven Anknüpfungspunkten fehlt. Dem Kläger steht gegen die Beklagten in Bezug auf die An- und Abmeldekosten lediglich ein Zahlungsanspruch in Höhe von 80,00 DM zu. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist - mangels eines Nachweises über einen höheren Betrag als 80,00 DM – eine An- und Abmeldepauschale von 80,00 DM ausreichend und angemessen (vgl. OLG Hamburg, VersR 1986, 770; OLG Oldenburg StVE BGB § 249 Nummer 86 a). Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 406,00 DM zu. Für den Fall, dass auf Totalschadenbasis abgerechnet wird, besteht die Ausfallzeit in der Frist zur Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges auf dem Gebrauchtwagenmarkt. Diese Wiederbeschaffungsfrist beträgt im Regelfall 2 bis 3 Wochen, je nach Lage auf dem Gebrauchtwagenmarkt unter Berücksichtigung des entsprechenden Fahrzeugtyps (vgl. Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 249 Randnummer 15). Nach dem unwidersprochenen Feststellungen der Sachverständigen U und T beträgt die Wiederbeschaffungsdauer vorliegend 14 Tage. Die Höhe der von dem Kläger geltend gemachten Nutzungsausfallentschädigung hat das Gericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf 29,00 DM/Tag geschätzt. Denn unter Berücksichtigung des Alters des Fahrzeugs von über 12 Jahren kann die an neuwertigen Fahrzeugen ausgerichtete Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch zur Nutzungsausfallentschädigung nicht als Grundlage für die Berechnung des dem Kläger zustehenden Schadenersatzanspruchs herangezogen werden. Zugrundezulegen war vielmehr ein Betrag etwa in Höhe der Vorhaltekosten (vgl. BGH NJW 1988, 484, 486; Palandt/Heinrichs, a. a. O., Vorbemerkung vor § 249 Randnummer 23 m. w. N.). Die Höhe der von dem Kläger geltend gemachten Unkostenpauschale hat das Gericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf 40,00 DM geschätzt. Mit einem Betrag von 40,00 DM sind die nicht konkretisierbaren Kosten, die erfahrungsgemäß aus Anlass eines Schadensereignisses entstehen, nach Auffassung des Gerichts hinreichend erfasst. Der dem Kläger unfallbedingt entstandene Schaden beträgt danach 2.826,00 DM. Davon kann der Kläger 3/4 (= 2.119,50 DM) von den Beklagten erstattet verlangen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beklagte zu 2) bereits einen Betrag von 1.438,00 DM an den Kläger gezahlt hat, steht dem Kläger noch ein Anspruch auf Zahlung weiterer 681,50 DM zu. Der Zinsanspruch in gesetzlicher Höhe ergibt sich aus § 291 Satz 1 BGB. Der Kläger hat es versäumt, konkrete verzugsauslösende Maßnahmen vorzutragen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, 713 ZPO. Streitwert: 2.068,00 DM M