Urteil
3 C 99/23
Amtsgericht Dülmen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGCOE2:2023:0823.3C99.23.00
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Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 307,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 12.04.2023 zu zahlen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 307,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 12.04.2023 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 3 C 99/23 Amtsgericht Dülmen IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der P. Klägerin, Prozessbevollmächtigte: M., gegen die L., Beklagte, Prozessbevollmächtigte: K., hat das Amtsgericht Dülmenim vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 23.08.2023durch die Richterin am Amtsgericht Y. für Recht erkannt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 307,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 12.04.2023 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO). Entscheidungsgründe: Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 307,60 € aus §§ 7 StVG, 115 VVG. Unstreitig haftet die Beklagte zu 100 % für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 27.07.2022 auf der Straße B-straße in Dülmen, bei welchem der geparkte PKW der Klägerin, BMW 320d Touring, Kennzeichen: N01, durch den bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW, Kennzeichen: N02 beschädigt wurde. Die wesentlichen Schadenspositionen hat die Beklagte unstreitig zu 100 % beglichen. Im Streit stehen lediglich ein Nutzungsausfallschaden in Höhe von 4x 65,00 € sowie die Rechnung des Sachverständigenbüros O. GmbH über die Erstellung einer Reparaturbestätigung in Höhe von 47,60 €. In diesem Fall sind sowohl die Kosten für eine Reparaturbestätigung durch den Sachverständigen als auch die Nutzungsausfallentschädigung gemäß § 249 BGB adäquat durch den Fahrzeugschaden verursacht worden. Trotz fiktiver Abrechnung des Fahrzeugschadens ist eine Geltendmachung des Nutzungsausfallschadens möglich, wenn dieser tatsächlich aufgetreten ist, vgl. dazu vgl. AG Düsseldorf, NJOZ 2016, 454; AG Schwabach, Urt. v. 22.11.2012 – 2 C 999/12; AG Mainz, Urt. v. 15.5.2012 – 86 C 113/12; AG Frankfurt a. M., Urt. v. 3.2.2011 – 29 C 2624/10, BeckRS 2011, 23794. Hier bestreitet die Beklagte die tatsächlich durchgeführte Reparatur des Fahrzeugs in der Klageerwiderung nicht (mehr). Sie bezweifelt die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit eines Nutzungsausfallschadens bei Abrechnung auf fiktiver Basis. Zudem bestreitet sie die Reparaturdauer. Eine grundsätzliche Einstandspflicht des Schädigers bei nachgewiesenem Nutzungsausfall (hier Reparatur) ist hier anzunehmen. Dies ist auch Ergebnis des von der Beklagten vorgelegten Urteils des Amtsgerichts Essen vom 07.04.2022, 22 C 223/21. Dort wurde lediglich der Nachweis der Reparaturdauer in Zweifel gezogen. In der Regel wird der Nutzungsausfall auch bei fiktiver Abrechnung nicht in Frage gestellt, wenn er sich an der Reparaturdauer im Schadengutachten orientiert, vgl. juris Literaturnachweis zu Fürter, SchlHA 2021, 334-336. Eine Reparaturbestätigung ist hiermit aus Rechtsgründen zur Schadensabrechnung erforderlich gewesen, da die Klägerin nachweisen musste, dass das Fahrzeug tatsächlich durch Reparatur und für diese Dauer ausgefallen ist. Die Einwände der Beklagten gegen die durch die Reparaturbestätigung angegebene Reparaturdauer verfangen nicht. Die Beklagte bestreitet nicht, dass repariert wurde. Der Einwand, die angegebene Dauer knüpfe an eine "sach- und fachgerechte Reparatur in einer regulären Fachwerkstatt" an. Diese Schlussfolgerung ergibt sich aus der Bestätigung vom 27.03.2023 nicht. Sie bezieht sich vielmehr auf die zuvor bestätigte Erkennbarkeit einer durchgeführten Reparatur. Da die Beklagte die Schadenshöhe auf der Basis eines Gutachtens desselben Sachverständigen reguliert hat, ist nicht ersichtlich, weshalb die Angaben zu der Reparaturdauer durch denselben Sachverständigen in Zweifel gezogen werden. Die Tatsache, dass die Reparatur nicht durch eine Fachwerkstatt sondern in Eigenregie erfolgte lässt gerade nicht den notwendigen Schluss zu, dass die tatsächliche Reparaturdauer kürzer war. Die Höhe des Nutzungsausfallschadens wurde durch die Beklagte nicht bestritten. Zinsen stehen der Klägerin in beantragter Höhe gemäß § 280 I, II, 286 I, 288 ZPO zu. Die erforderliche Fristsetzung erfolgte mit Schreiben des Klägervertreters vom 28.03.2023. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Der Streitwert wird auf 307,60 EUR festgesetzt. Y.