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Urteil

723 Ds 253/2

Amtsgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGDO:2024:1115.723DS253.2.00
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Leitsätze

Für die Anordnung polizeilicher Anhalte- und Sichtkontrollen (sog. strategische Fahndung) i.S. von § 12a PolG NRW genügt nicht bereits, dass es sich bei einem Gebiet um einen Kriminalitätsbrennpunkt handelt. Erforderlich ist vielmehr, dass konkrete tatsächliche Anhaltspunkte die Begehung einer bereits im Anordnungszeitpunkt konkretisiert bestimmbaren erheblichen Straftat mit hinreichender Wahrscheinlichkeit besorgen lassen.

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 242 Abs. 1; 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; 53 StGB.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Anordnung polizeilicher Anhalte- und Sichtkontrollen (sog. strategische Fahndung) i.S. von § 12a PolG NRW genügt nicht bereits, dass es sich bei einem Gebiet um einen Kriminalitätsbrennpunkt handelt. Erforderlich ist vielmehr, dass konkrete tatsächliche Anhaltspunkte die Begehung einer bereits im Anordnungszeitpunkt konkretisiert bestimmbaren erheblichen Straftat mit hinreichender Wahrscheinlichkeit besorgen lassen. Der Angeklagte wird wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: §§ 242 Abs. 1; 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; 53 StGB. Gründe: A.Zur Person Der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung x-jährige Angeklagte wurde am xx.xx.xxxx in L. geboren. In seiner L. Heimat besuchte er die Schule, die er nach der zehnten Klasse abschloss. Der Angeklagte lebt sein nunmehr 17 Jahren in Deutschland. Seine Ehefrau lebt weiterhin in L., wo sie derzeit noch ein Studium betreibt. Sie erwartet ein Kind von dem Angeklagten. Die werdende Familie beabsichtigt, künftig gemeinsam in Deutschland zu leben. Über den gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Ehefrau ist noch nicht entschieden. Nachdem der Angeklagte seine seit Juni 2023 ausgeübte Tätigkeit als C. in einem Krankenhaus aufgrund seiner Eintragungen im Führungszeugnis nach der letzten Verurteilung verlor, ist er seit Mitte Oktober 2024 beim Personaldienstleister E. angestellt. Hier absolviert er zunächst eine sechsmonatige Vorbereitung für seine im Anschluss angedachte Tätigkeit als Fachkraft der P. Hierfür erhält er gegenwärtig eine monatliche Nettovergütung von rund € 1.100,-. Daneben verdient er sich € 200,- bis € 300,- monatlich durch seine Tätigkeit als C. in einem Restaurant in Dortmund-Eving dazu. Strafrechtlich ist der Angeklagte in der Vergangenheit wie folgt in Erscheinung getreten: 1. Am 08.11.2017 verurteilte das Amtsgericht F. (Az. 736 Ds 372/17) den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe in Höhe von 25 Tagessätzen zu je € 30,-. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 21.11.2018. 2. Am 27.04.2018 verurteilte das Amtsgericht F. (Az. 745 Cs 250/18) den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je € 30,-. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 09.10.2018. 3. Mit Strafbefehl vom 14.10.2021 verurteilte das Amtsgericht F. (Az. 725 Cs 643/21) den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 09.08.2021 zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je € 10,-. Der Strafbefehl ist seit dem 06.11.2021 rechtskräftig. 4. Schließlich verurteilte das Amtsgericht F. (Az. 723 Ds 208/23) den Angeklagten am 04.10.2023 wegen Diebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung das Gericht für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung aussetzte. In dem seit dem 12.10.2023 rechtskräftigen Urteil traf das Gericht zur Sache folgende Feststellungen: Der Angeklagte und der gesondert verfolgte Beschuldigte G. kamen zu einem unbekannten Zeitpunkt überein, aus Zügen Gepäckstücke von Reisenden zu entwenden, um sich durch den Verkauf der darin befindlichen Wertgegenstände eine nicht unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen. In Ausführung des gemeinsamen Tatplans kam es zu folgenden Einzeltaten: a) Am 23.04.2022 hielten sich die beiden Mittäter im Bochumer Hauptbahnhof auf und betraten dort den auf Bahnsteig 6 haltenden ICE 624. Aus dem ICE entwendeten sie den Rucksack Marke „Deuter“ der Geschädigten R., in dem sich Kleidungsstücke und eine Nintendo Switch befanden. b) Am 29.04.2022 betraten der Angeklagte und der gesondert Verfolgte G. den Dortmunder Hauptbahnhof und begaben sich auf den Bahnsteig 20, wobei sie zum Betreten des Bahnsteigs die jeweils gegenüberliegenden Aufgänge nutzten, um an die beiden Enden des Bahnsteigs zu gelangen. Über ihre Mobiltelefone standen die Angeklagten hierbei in Kontakt. Als gegen 15:30 Uhr der IC 2028 einfuhr, betraten beide Mittäter den Zug über denselben Eingang in der Mitte des Bahnsteigs. Auf der Suche nach einer günstigen Gelegenheit durchliefen sie den halben Zug. Kurz vor der Abfahrt des IC 2048 entwendeten sie den Rucksack der Marke „Dakine“ der Geschädigten Z. im Wert von ca. € 200,-. Der gesondert verfolgte Beschuldigte G. verließ den Zug mit der Beute. c) Am 28.06.2022 hielten sich der Angeklagte und der gesondert Verfolgte G. abermals im Dortmunder Hauptbahnhof auf. Nachdem der Angeklagte den auf Gleis 18 wartenden ICE erfolglos auf der Suche nach einer günstigen Gelegenheit durchlaufen hatte, trat er gegen 13:45 Uhr wieder auf den Bahnsteig, um die Einfahrt des auf dem unmittelbar gegenüberliegenden ankommenden ICE 549 abzuwarten. Hierbei war er abermals mit dem gesondert Verfolgten G., der sich zunächst am anderen Ende des Bahnsteigs befand, per Mobiltelefon verbunden. Der gesondert verfolgte Beschuldigte trug dabei einen leeren Rucksack, um ihn im Zug mit einem lohnenden Beutestück möglichst unauffällig auszutauschen. Dem gemeinsamen Tatplan folgend betraten der Angeklagte und der gesondert verfolgte Beschuldigte G. den ICE 549. Dort ergriffen sie die leere Laptoptasche der Geschädigten H. im Wert von etwa € 350,-, tauschten diese gegen den wertlosen Rucksack aus und verließen gemeinsam den Zug. Am Abgang des Bahnsteigs wurden sie durch Beamte der Bundespolizei gestellt. d) Am 21.10.2022 vergaß die Geschädigte N. auf der oberen Gepäckablage im IC 373 auf der Strecke von Mannheim nach Frankfurt ihren Rucksack, in dem sich unter anderem ein Laptop der Marke HP und Bargeld in Höhe von € 70,- befanden. Diesen nahm der Angeklagte in der Zeit vom 21.10.2022 bis 23.10.2022 auf der Strecke Berlin Hbf. nach Interlaken Ost oder auf dem Rückweg an sich. Bei einer bei dem Angeklagten durchgeführten Hausdurchsuchung konnte der Laptop sichergestellt und der Geschädigten infolgedessen zurückgegeben werden. B.Zur Sache Der Angeklagte entwendete am 18.12.2023 zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor 13:50 Uhr aus den Auslagen des Ladenlokals der Firma B1 auf dem T.-weg 102 in F. zwei Herren-Winterjacken „Navy Blau“ (Größen: M, XL) zum Verkaufspreis von jeweils € 119,-, eine braune und eine schwarze Herren-Winterjacke (Größen: XS, XL) zum Verkaufspreis von jeweils € 139,- sowie einen Herren-Sweater (Größe M) zum Verkaufspreis von € 39,- und aus den Auslagen des Ladenlokal der B2 auf dem T.- weg 67 in F. drei Damen-Kosmetikprodukte der Marke Lancome (2x „La vie est belle“ zum Einzelpreis von € 102,50 sowie 1x „Vie Belle Soleilcristal“ zum Verkaufspreis von € 133,50). Die Diebstähle blieben zunächst unbemerkt, sodass sich der Angeklagte mit der Beute aus der Innenstadt entfernte. Gegen 13:50 Uhr lief der Angeklagte in der I.-straße in 44145 Dortmund in nördliche Richtung, wo die Zeugen Polizeihauptkommissar U. und Polizeikommissar Y. auf den Angeklagten aufmerksam wurden, weil dieser mehrere Plastiktüten mit sich führte. Die Beamten forderten den Angeklagten auf, die Taschen zu öffnen. Als der Angeklagte der Aufforderung nachkam, erkannten die Beamten mehre Daunenjacken der Marke Hollister mit Etikett sowie die drei verpackten Parfüms. Da der Angeklagte keinen Kaufbeleg vorlegen konnte, wurde er zur weiteren Sachverhaltsaufnahme und körperlichen Durchsuchung nach weiterem Diebesgut zur Wache Nord verbracht. Dort wurde der Angeklagte durch den Zeugen Kriminalhauptkommissar D. zunächst über sein Schweigerecht und sein Recht auf Konsultation eines Verteidigers belehrt. Auf dem Kurzprotokoll der Vernehmung befindet sich hinter dem Text „Ich habe die Belehrung verstanden“ die Unterschrift des Angeklagten. Weiterhin sind auf dem Bogen die Felder „Ich will mich zur Sache äußern“ und „Ich gebe die Straftat zu“ angekreuzt; abschließend ist die Vorderseite am Ende nochmals von dem Angeklagten unterschrieben. Auf der Rückseite ist die von dem Zeugen D. handschriftlich niedergeschriebene Einlassung des Angeklagten wie folgt wiedergegeben: „Ich habe die Sachen in der I.-straße von einem Araber gekauft. Ich habe 100 € für alles bezahlt. Der Verkäufer war ca. 185 cm, etwa 30 Jahre, schlank und hatte dunklere Haut. Wenn ich ihn jetzt sehen würde, könnte ich ihn wiedererkennen, auf Fotos aber nicht. Ich bin einverstanden, wenn die Sachen dem Eigentümer übergeben werden.“ Auch diese Erklärung ist durch den Angeklagten unterzeichnet. Anschließend durchsuchten die Polizeibeamten die Wohnung des Angeklagten nach weiterem Diebesgut. Die Zeugen gaben insoweit an, dass der Angeklagte mündlich in die Durchsuchung eingewilligt habe. Entsprechendes vermerkten sie auf der Einverständniserklärung zur Durchsuchung. Hinsichtlich der Unterschrift des Angeklagten ist dort eingetragen, dass dieser die Unterschrift verweigert habe. C.Beweiswürdigung Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der in der Hauptverhandlung vom 30.10. und 15.11.2024 durchgeführten Beweisaufnahme. I. Der Beschuldigte hat zu seiner Person die festgestellten Angaben gemacht und die Eintragungen in dem gem. § 249 StPO verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 22.07.2024 als richtig bestätigt. Das Urteil des Amtsgerichts Dortmund (Az. 723 Ds 208/23) vom 04.10.2024 wurde mit dem festgestellten Inhalt verlesen. II. Zur Sache hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung selbst nicht wesentlich eingelassen. Vielmehr hat er sich darauf beschränkt, die Erklärung seines Verteidigers, er habe Jacke und Parfüm in gutem Glauben erworben, als richtig bestätigt. Auf Nachfrage des Vorsitzenden erklärten der Angeklagte und sein Verteidiger die Einlassung sei abschließend; zur Beantwortung von Nachfragen war der Angeklagte nicht bereit. 1. Der Einlassung des Angeklagten kommt bereits für sich gesehen nur ein sehr geringer Beweiswert zu. Indem der Angeklagte die durch seinen Verteidiger abgegebene kurze Erklärung lediglich bestätigte und sie zu seiner abschließenden Äußerung erhob, blieben seine Angaben allgemein und pauschal. Soweit darin ein „guter Glaube“ in die Herkunft der Sachen behauptet wird, entbehrt die Einlassung bereits jeder Mitteilung von Anknüpfungstatsachen, anhand derer sich die Wertung der „Gutgläubigkeit“ nachvollziehen ließe. Auch soweit damit in der Einlassung des Angeklagten eine tatsächliche Erklärung nur insoweit liegt, er habe die Jacken und Kosmetikartikel von einem Dritten erworben, entbehrte sie jeglicher Angabe zu näheren Umständen zu Anlass, Anbahnung und Abwicklung des Geschäfts. Ohne dem Gericht diesbezügliche auf ihre Plausibilität überprüfbare oder objektiv ermittelbare Umstände vermittelt zu haben, entzog er Angeklagte dem Gericht jede Möglichkeit vertiefender und kritischer Nachfragen zu den Einzelheiten des Geschehens. Seine Einlassung war daher für sich gesehen einer Glaubhaftigkeitsprüfung nur sehr eingeschränkt zugänglich und konnte dem Gericht auch keinen unmittelbaren Eindruck seines eigenen Aussageverhaltens vermitteln. 2. Der Angeklagte ist der Tatbegehung nicht bereits dadurch überführt, dass die von ihm in den Tüten transportierte Beute in seinem Besitz aufgefunden wurde. Der Beutefund bei dem Angeklagten ist als solcher beweisrechtlich unverwertbar. Den einschreitenden Polizeibeamten Polizeihauptkommissar U. und Polizeikommissar Y. stand eine Rechtsgrundlage, die Öffnung der Taschen zur Einsicht zu verlangen, nicht zur Seite. a) Die Maßnahme konnte zunächst nicht, worauf sich der Zeuge Polizeihauptkommissar U. aber bezog, auf § 12a Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 Hs. 2 PolG NRW gestützt werden. Denn eine solche Kontrolle bewegte sich außerhalb des ohnehin nicht gesetzeskonform angeordneten und eingesetzten Instruments der strategischen Fahndung. aa) Die „strategische Fahndung“ wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit in Nordrhein-Westfalen vom 13.12.2018 (GV. NRW, S. 683) als neue polizeiliche Eingriffsbefugnis in § 12a PolG NRW eingefügt. Nach § 12a Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 Hs. 2, S. 4 PolG NRW darf die Polizei im öffentlichen Verkehrsraum zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 8 Abs. 3 PolG NRW Personen anhalten und mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in diesem Gebiet derartige Straftaten begangen werden sollen und die Maßnahme zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Anordnung der strategischen Fahndung obliegt der Behördenleitung (§ 12a Abs. 2 S. 1 PolG NRW) und ist nach Maßgabe von § 12a Abs. 2 S. 6 PolG näher zu begründen. Die Vorschrift normiert damit einen sog. Gefahrenvorfeldtatbestand, der polizeiliche Anhalte- und Sichtkontrollen bereits im Vorfeld konkreter Gefahren und ohne Rücksicht auf die persönliche Verantwortlichkeit für den Gefahrenzustand, mithin verdachtsunabhängig, erlaubt. Eine solche Vorverlagerung der Gefahrenabwehr ist zwar nicht schlechthin unzulässig, aber – auch bei im Vergleich zur heimlichen Überwachung weniger eingriffsintensiven Maßnahmen – dennoch besonders rechtfertigungsbedürftig (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.12.2022, Az. 1 BvR 1345/21, Rn. 92; Urt. v. 20.04.2016, Az. 1 BvR 966/09, [„BKA-Gesetz“] Rn. 112 – juris). Die damit erforderliche Rechtfertigung erfährt das Instrument hierbei nicht bereits in Fällen, in denen die Prognose künftiger erheblicher Straftaten allein aus allgemeinen kriminalistischen Erfahrungswerten oder bloßen Vermutungen, irgendeine in der Vergangenheit festgestellte Kriminalitätsbelastung eines Gebiets könne sich künftig wiederholen, abgeleitet wird (vgl. Ogorek in: BeckOK-PolG NRW, 29. Edition [01.06.2024], § 15a Rn. 11 m.w.N.). Vielmehr ist darüber hinaus nach Wortlaut und Systematik des Gesetzes sowie dem Sinn und Zweck der strategischen Fahndung erforderlich, dass konkrete und positiv benennbare tatsächliche Anhaltspunkte festgestellt werden können, die bereits im Anordnungszeitpunkt die Begehung (aufgrund eben dieser Umstände) konkretisiert bestimmbarer erheblicher Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen (vgl. Ogorek, a.a.O., Rn. 11 m.w.N.). (1) Dies legt bereits der Wortlaut des § 12a Abs. 1 S. 4 PolG NRW nahe. Danach genügt – anders als beim offenen Einsatz optisch-technischer Mittel gem. § 15a Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW – nicht schon, dass sich ein Ort infolge wiederholter Begehung von (beliebigen) Straftaten als Kriminalitätsbrennpunkt erwiesen hat und nach den Umständen mit der Begehung weiterer Taten, die ihn ihrer Gestalt aber noch nicht konkretisiert erwartbar sein müssen, auch künftig zu rechnen ist. Vielmehr setzt der Gesetzeswortlaut mit der Formulierung, dass „Tatsachen die Annahme rechtfertigen“ , dass in dem Gebiet erhebliche Straftaten begangen werden „sollen“ begrifflich darüberhinausgehend voraus, dass es sich um ein bereits näher bestimmbares Vorhaben handeln muss, welches bereits im Zeitpunkt der Fahndungsanordnung als solches konkretisiert abgesehen werden kann. Dieses Verständnis wird weiterhin durch die Bezeichnung der Maßnahme in der amtlichen Überschrift des § 12a PolG NRW als „strategische Fahndung“ bestätigt. Sie kennzeichnet die in der Norm vorgesehenen polizeilichen Anhalte- und Sichtkontrollen als ein auf Strategie beruhendes Mittel der Gefahrenabwehr. Ein solches strategisch, d.h. methodisch und planmäßig angelegtes, Vorgehen setzt jedoch voraus, dass die Gefahren, denen begegnet werden soll, wenigstens in ihren wesensprägenden Grundzügen bereits vor Einsatz der strategischen Fahndung konkretisierbar ist. Ohne wenigstens eine grobe Vorstellung von Art und Gestalt der zu erwartenden Straftaten zu haben, lässt sich ein Maßstab, nach dem verdächtige Personen und Sachen identifiziert und von unverdächtigen Sachverhalten unterschieden werden könnten, nämlich nicht bestimmen. Strategische Gefahrenabwehr ist deshalb nicht möglich, solange über die abzuwehrende Straftat überhaupt noch keine näher bestimmte Vorstellung besteht. (2) Für das Erfordernis einer bereits im Anordnungszeitpunkt konkretisiert vorhersehbaren Straftat spricht – über den bereits erwähnten Vergleich mit § 15a Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW – hinaus auch die systematische Auslegung. Systematisch steht das hier interessierende Tatbestandsmerkmal der Verhütung erheblicher Straftaten in Nr. 1 gleichrangig neben den weiteren Varianten der Verhütung gewerbs- oder bandenmäßig begangener grenzüberschreitender Kriminalität (Nr. 2) und der Unterbindung des unerlaubten Aufenthalts (Nr. 3). Diesen ist gemein, dass die zu verhütende Gefahr schon im Anordnungszeitpunkt näher bestimmt und absehbar ist. Im Fall von Nr. 3 benennt das Gesetz das abzuwehrende Verhalten bereits unmittelbar selbst. In Nr. 2 wird die Prognose einer bereits im Anordnungszeitpunkt näher bestimmten Straftat darüber hinaus durch die Merkmale des gewerbs- oder bandenmäßigen Handelns hergestellt. Sie erfassen qua definitionem lediglich Taten eines bestimmten Deliktstyps, den einzeln oder bandenmäßig agierende Täter fortgesetzt in weiteren Taten begehen. Eben dieser Seriencharakter im Wesentlichen gleichförmiger Einzeltaten, die insbesondere innerhalb fester Bandenstrukturen aus einen bestimmten modus operandi ausgerichtet sind, begründet bereits im Anordnungszeitpunkt eine konkretisierte Vorstellung von künftig zu erwartenden vergleichbaren Straftaten. Wenn damit in den Fällen von Nr. 2 und Nr. 3 eine konkretisierbare Gefahrvorstellung gleichsam ipso iure vorausgesetzt werden, legt dies nahe, dass auch die gleichrangige Tatbestandsvariante der Nr. 1 keine geringeren Anforderungen stellt. (3) Das Erfordernis einer konkretisierten Straftaterwartung entspricht weiterhin auch Sinn und Zweck der Maßnahme, die der Gesetzgeber dem Ermittlungsinstrument beigemessen hat. Die Gesetzesbegründung (LT-Drs. 17/2351, S. 30 ff.) enthält zwar keine ausdrückliche Aussage dazu, worin der Gesetzgeber selbst den Anwendungsbereich des Instruments im Einzelnen genau erblickt hat (zu Recht krit. deshalb Arzt, Stellungnahme zur Anhörung im Innenausschuss des Landtags NRW, LT-Drs. 17/652, S. 11). Konkludent setzt aber auch sie konkretisierte Vorstellungen der in Zukunft zu verhütenden Straftaten voraus, wenn sie ausführt, die Befugnis zur Identitätsfeststellung diene „in präventiver Hinsicht dazu, die Polizei in die Lage zu versetzen, durch einen Abgleich der festgestellten Identität mit polizeilichen Datenbeständen nach Maßgabe der Vorschriften des PolG NRW eine von der kontrollierten Person möglicherweise ausgehende oder sonst mit ihr zusammenhängende Gefahr durch weitergehende Maßnahmen abzuwehren. Auch können anlässlich der Identitätskontrolle Auffälligkeiten registriert werden […]“ (S. 33). Denn wenn die strategische Fahndung die Polizei in die Lage versetzen soll, Personen verdachtsunabhängig auf ihre Gefährlich- bzw. Auffälligkeit zu überprüfen, muss bereits zuvor ein maßstabsgebendes Kriterium identifiziert worden sein, anhand dessen in der späteren Kontrollsituation gefahrrelevante Auffälligkeiten in der Person des Kontrollierten oder den von ihr mitgeführten Sachen erkannt und von unverdächtigen Sachverhalten unterschieden werden können. Ohne eine durch bestimmte Anhaltspunkte für die künftige Straftat begründete konkretisierte Vorstellung lässt sich ein solches Kriterium aber überhaupt nicht bestimmen. So kann beispielsweise das Mitführen eines Benzinkanisters im Kofferraum Gefahrenindiz sein, wenn eine Serie von Brandstiftungen begangen wurde, während es völlig unauffällig ist, wenn in dem betroffenen Bereich gehäuft Wohnungseinbrüche begangen wurden. Dagegen ist das spätabendliche Antreffen eines verurteilten Wohnungseinbruchsdiebs unverdächtig im Partyviertel, in dem sich Fälle von K.O.-Tropfen häufen. Insoweit unterscheidet sich das Instrument der strategischen Fahndung in seiner gefahrenabwehrenden Konzeption entscheidend von dem Einsatz optisch-technischer Mittel gem. § 15a Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW. Für diesen genügt – wie aufgezeigt – allein schon, dass durch wiederholte Begehung von Straftaten ein Kriminalitätsbrennpunkt ausgemacht wurde und mit erneuten Straftaten auch weiterhin zu rechnen ist. Regelmäßig fallen hierunter Delikte der Straßenkriminalität, wie zum Beispiel Diebstahl, Körperverletzung, Sachbeschädigung und Betäubungsmitteldelikte (vgl. Ogorek in: BeckOK-PolG NRW, 29. Edition [01.06.2024], § 15a Rn. 11 m.w.N.), zwischen denen typischerweise kein innerer Zusammenhang besteht: Täter, anlassgebende Beweggründe, der Einsatz bestimmter Tatwerkzeuge und sonstige Umstände der konkreten Tatausführung unterscheiden sich häufig deutlich voneinander. Für das als Mittel der Gefahrenabwehr eingesetzte Mittel der Videoüberwachung ist es indes aber auch nicht notwendig, von diesen Umständen bereits zuvor eine konkretisierte Vorstellung zu haben. Es genügt, dass die Tat ihm Moment ihrer Begehung erkannt werden und ein unverzügliches Eingreifen der Polizei (vgl. § 15a Abs. 1 S. 1 PolG NRW a.E.) hierdurch ermöglicht werden kann. Das Mittel der strategischen Fahndung durch Anhalte- und Sichtkontrollen kann dagegen ohne eine bereits im Vorfeld gebildete konkretisierte Vorstellung von den zu verhütenden Straftaten nicht auskommen. Denn ohne eine solche kann sinnvoll gar nicht bestimmt werden, wonach denn überhaupt gefahndet werden soll. Auch dem – soweit ersichtlich – einzigen im Gesetzgebungsverfahren genannten Anwendungsbeispiel zu § 12a PolG NRW der Verhütung von Geldautomatensprengungen in der Stellungnahme der DPolG (LT-Drs. 17/647, S. 2) liegt die Vorstellung eines bereits bei Anordnung konkretisiert umrissenen Kriminalitätsphänomens zugrunde, auf das die strategische Fahndung dementsprechend zugeschnitten und ausgerichtet werden kann (ein strukturell vergleichbares Beispiel bildet auch Dietlein in: ders./Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen, 10. Aufl. 2024, § 3 Rn. 220b: Serie von bandenmäßigen Wohnungseinbruchsdiebstählen im Villenviertel). (4) Schließlich sprechen auch verfassungsrechtliche Gründe für eine einschränkende Auslegung des § 12a PolG NRW. Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschl. v. 03.03.2004, Az. 1 BvF 3/92, Rn. 109 – juris; Beschl. v. 27.07.2005, Az. 1 BvR 668/04, Rn. 124 – juris; s. auch Ogorek in: BeckOK-PolG NRW, 29. Edition [01.06.2024], § 15a Rn. 12) müssen insbesondere Ermächtigungen zu Vorfeldermittlungen handlungsbegrenzende Tatbestandsmerkmale enthalten, die einen Standard an Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit vergleichbar demjenigen schaffen, der für die überkommenen Aufgaben der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung rechtsstaatlich geboten ist. Vorhersehbar und kontrollierbar bleiben die durch § 12a PolG NRW gestatteten Anhalte- und Sichtkontrollen indes nur dann, wenn ihre Reichweite durch einen in der Anordnung konkretisierten Ermittlungszweck auf die Verhütung bestimmter Straftaten, deren Begehung aufgrund konkreter Umstände zu besorgen ist, begrenzt wird. Je unkonkreter die zu verhütenden erheblichen Straftaten in der Anordnung gefasst werden, desto größer und beliebiger wird der Spielraum des im Einzelfall kontrollierenden Beamten für sein Auswahlermessen, welche Person ihm kontrollwürdig erscheint und vor allem welche Funde ihm auffällig und gefahrenträchtig erscheinen, sodass er Folgemaßnahmen ergreift. Völlig entgrenzt würde die strategische Fahndung deshalb, wenn man – ähnlich wie bei § 15a Abs. 1 PolG NRW – schon genügen ließe, dass für ein bestimmtes Gebiet aufgrund bloßer Kriminalitätsstatistik eine Häufung von erheblichen Straftaten festzustellen ist. Denn zum einem müsste das betroffene Gebiet dann nur hinreichend groß gewählt werden, um eine ausreichende Fallzahl nicht miteinander im Zusammenhang stehender Straftaten zu generieren. Zum anderen ließen sich Folgemaßnahmen auch willkürlich begründen, wenn bei der vorangegangenen polizeilichen Anhalte- und Sichtkontrolle getroffene Feststellungen nur auf irgendeine beliebige Straftat aus dem Kreis erheblicher Straftaten hindeuten müssten. Ganz gleich, ob in o.g. Beispiel nun ein in der Vergangenheit verurteilter Wohnungseinbrecher angetroffen oder ein Benzinkanister aufgefunden würde, ließen sich dann Folgemaßnahmen zur Verhütung von erheblicher Einbruchs- und Brandstiftungsdelikten gleichermaßen ohne Weiteres auch dann begründen, wenn zuvor überhaupt keine Anhaltspunkte für die Anlage einer derartigen Gefahr vorlagen und auch der Betroffene selbst durch sein Verhalten hierfür keinen Anlass gab. Gerade in dicht besiedelten Großstadtlagen und hier besonders in sozialen Brennpunktbereichen ließen sich strategische Fahndungen damit allein aufgrund der bloßen zahlenmäßigen Häufung irgendwelcher erheblicher Straftaten praktisch immer und durchgängig begründen, ohne dass das verdächtige Momentum noch irgendwie im Voraus erkennbar angelegt wesen wäre. (2) Dem aufgezeigten gesetzlichen Rahmen der strategischen Fahndung wird die Anordnung polizeilicher Anhalte- und Sichtkontrollen (strategische Fahndung) des Polizeipräsidenten in F. vom 04.12.2023 nicht gerecht. (a) Die Anordnung zeigt nicht im Ansatz auf, dass schon im Zeitpunkt ihres Erlasses konkret greifbare Tatsachen dafür vorlagen, dass es im Anordnungszeitraum zu bestimmten in ihrer Art und Begehungsform bereits konkretisiert vorhersehbaren erheblichen Straftaten kommen werde. Sie erschöpft sich vielmehr allein in der Feststellung, dass im Vormonat der Anordnung eine Gesamtzahl von 58 Verbrechen bekannt geworden ist. Darüber hinaus werden aber überhaupt keine Umstände aufgezeigt, die es als hinreichend wahrscheinlich prognostizierbar erscheinen ließen, dass es auch im Geltungszeitraum zu bestimmten, in konkretisierten Umrissen bereits absehbaren erheblichen Straftaten kommen werde. Hierfür genügt allein die Aufzählung der im Geltungsbereich der Anordnung begangenen Verbrechenstatbestände – wie aufgezeigt – nicht. Denn aufgrund der bloßen Aufzählung verwirklichter Straftatbestände kann allenfalls gemutmaßt werden, dass es auch künftig zu einer Kriminalitätsbelastung kommen kann , die sich in gleicher Größenordnung bewegt. Eine tatsachenbasierte Prognose, dass es nicht nur zufällig zu gleichartigen Straftaten kommt, sondern die Gefahr ihrer Begehung in spezifischen Umständen bereits angelegt erscheint, wird hierdurch aber nicht begründet. Dies gilt umso mehr, als dass die aufgezählten Verbrechenstatbestände, die zum Teil auch noch sehr unterschiedliche Tatbestandsvarianten umfassen, aus ganz unterschiedlichen Deliktsbereichen stammen. Diese reichen von Eigentums- (§ 244 StGB) und Raubdelikten (§§ 249, 250, 252, 255 StGB) über Brandstiftungsdelikte (§§ 306, 306a StGB) bis hin zu vereinzelten Straftaten gegen die Freiheit (§ 239 StGB), die sexuelle Selbstbestimmung (§ 177 StGB) und das Leben (§ 212 StGB). Ein irgendwie gearteter Zusammenhang zwischen ihnen, der über ihre zufällige äußerliche räumliche Koinzidenz hinausgeht, wird aber nicht aufgezeigt. Ein solcher erscheint schon wegen der Bandbreite der aufgezeigten Delinquenz auch nicht tatsächlich wahrscheinlich. Erst recht ist auch der Verweis darauf, dass knapp 27 % der im Vormonat in F. bekannt gewordenen Verbrechen im Anordnungsgebiet begangen wurden, in irgendeiner Weise aussagekräftig. Denn der Anteil der im Anordnungsgebiet erfassten Verbrechen ist allein von dessen mehr oder minder großen Erstreckung abhängig. Er sagt deshalb schon von vornherein nichts über eine überproportionale Kriminalitätsbelastung des Gebiets aus. (b) Infolge der nur aufgezeigten Kriminalitätsbelastung des Gebiets verlässt die Anordnung auch den der strategischen Fahndung beigemessenen Wirkungsbereich. Die Anordnung erkennt diesen vor allem in der Aufhellung von Täterstrukturen organisierter Gruppierungen. Dass für die zusammenhangslos aufgezählten Delikte aber auch tatsächlich innerhalb fester Strukturen organisierte Tätergruppierungen verantwortlich sind, zeigt die Anordnung aber schon nicht auf. Dies erscheint aufgrund der Breite der angeführten ganz unterschiedlichen Deliktsformen auch eher fernliegend. Darüber hinaus ist die strategische Fahndung aber auch schon gar nicht darauf ausgerichtet – wie es hier durch beständige Fortschreibung von fünf vorherigen Anordnungen seit Juli 2023 aber (auch noch ohne in der vorliegenden sechsten Anordnung erkennbar gewordenen Erkenntnisgewinn) aber der Fall war – etwaige Täterstrukturen durch langfristig angelegte Anhalte- und Sichtkontrollen aufzuklären. Dies zeigt schon § 12a Abs. 2 S. 3 PolG NRW, der die Maßnahme grundsätzlich auf 28 Tage beschränkt. Vielmehr zielt das Instrument – wie aufgezeigt – darauf ab, Personen und die von ihnen mitgeführten Sachen, welche sich im Hinblick auf bestimmte in einem Gebiet konkretisiert zu besorgende Straftaten als gefährlich bzw. auffällig darstellen, ohne weitergehenden vorherigen Anlass kontrollieren zu können, um aus der hieraus resultierenden Verdichtung zu einer konkreten Gefahr, kurzfristig präventive Folgemaßnahmen der Gefahrenabwehr zu treffen. Eine solche Wirkung war vorliegend aber überhaupt nicht intendiert und konnte aufgrund der Zusammenhangslosigkeit der ganz unterschiedlichen Straftaten auch offensichtlich nicht erreicht werden. Denn ein hierzu erforderliches maßstabsbildendes Kriterium zur Unterscheidung von gefahrrelevanten Personen und Gegenständen von Unverdächtigem ließ sich überhaupt nicht identifizieren. Hiermit wurde die Bestimmung dessen, welche Personen und Sachen im Hinblick auf welche beliebige Straftat als verdächtig anzusehen sein sollen, in unzulässiger Weise auch gerade dem einzelnen Beamten überlassen. Dies zeigt der vorliegende Fall des Angeklagten deutlich. Denn hier erhob der Zeuge U. seine eigene Einschätzung, dass am Kontrollort des Angeklagten häufig Hehlerei betrieben wird, zum Kontrollgrund nach § 12a PolG NRW, obwohl derartige Delikte noch nicht einmal nach der Begründung des Polizeipräsidenten für eine Anordnung eine Rolle spielten. b) Die Öffnung und Einsichtnahme in die von dem Angeklagten mitgeführten Tüten kann auch nicht auf §§ 102, 105 StPO gestützt werden. Ein Anfangsverdacht bezüglich einer Straftat bestand – entgegen der Ansicht des Zeugen Y. – nicht. Allein der Umstand, dass der Angeklagte mit mehreren Tüten die Straße entlang lief, begründet offenkundig noch keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte, die über bloße Vermutungen hinausgehen, dafür, dass er eine bestimmte Straftat bereits begangen hat. Aufgrund des Fehlens eines Anfangsverdachts führt auch das von dem Angeklagten erteilte Einverständnis nicht zu einer anderen Bewertung. Denn das Einverständnis mit einer Durchsuchung kann lediglich den Richtervorbehalt, nicht aber die gesetzlichen Voraussetzungen des § 102 StPO ersetzen (Hegmann in: BeckOK-StPO, 53. Edt. [01.10.2024], § 105 Rn. 2; Hauschild in: MK-StPO, 2. Aufl. 2023, § 105 Rn. 2). Liegen dessen Voraussetzungen nicht vor, ist für die Wirksamkeit des Einverständnisses indes zu verlangen, dass der betroffene Beschuldigten ausdrücklich darüber belehrt wird, dass die Maßnahme nicht zwangsweise durchsetzt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 09.07.1987, Az. 4 StR 223/87, Rn. 13 – juris; OLG Hamburg, Urt. v. 23.03.2007, Az. 1 Ss 5/07, Rn. 11 – juris; LG Bremen, Beschl. v. 20.04.2005, Az. 1 Qs 47/05 – juris; Hauschild in: MK-StPO, a.a.O.; Hegmann, a.a.O.). Für eine solche Belehrung bestand hier aus Sicht der Beamten, die die Eingriffsvoraussetzungen jeweils als gegeben ansahen, kein Anlass. Entsprechend bekundete auch der Zeuge Y., dass eine solche nicht erfolgt sei. 3. Der Angeklagte wird der Tatbegehung jedoch durch eine Gesamtbetrachtung der übrigen in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise, welche entgegen des Widerspruchs des Verteidigers auch uneingeschränkt verwertbar sind, des Diebstahls der Jacken und Kosmetikartikel überführt. a) Der Angeklagte hat nicht erst in der Hauptverhandlung, sondern bereits in seiner verantwortlichen Vernehmung am Tattag gegenüber dem Zeugen D. eingeräumt, die Jacken und Kosmetika besessen zu haben. Zwar gab er, wie zunächst die Zeugen U. und Y. bekundeten, bereits an der Kontrollörtlichkeit an, Jacken und Kosmetika käuflich erworben zu haben. Und auch in seiner später am Tattag erfolgten Vernehmung auf der Wache wiederholte der Angeklagte seine vorherige Einlassung auch gegenüber dem Zeugen D., wie dieser in seiner uneidlichen Zeugenvernehmung bekundete. aa) Entgegen der Ansicht der Verteidigung sind die Einlassungen des Angeklagten sowohl gegenüber den Beamten U. und Y. als auch gegenüber dem Beamten D. uneingeschränkt verwertbar. Es war weder ein Verstoß gegen § 163a Abs. 5 StPO i.V.m. § 187 Abs. 1 GVG i.V.m. Art. 6 Abs. 3 lit. e) EMRK noch gegen §§ 163a Abs. 4 S. 2; 136 Abs. 1 S. 2 StPO festzustellen. (1) Gem. § 163a Abs. 5 StPO i.V.m. § 187 Abs. 1 S. 1 GVG i.V.m. Art. 6 Abs. 3 lit. e) EMRK haben Beschuldigte, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, einen Anspruch auf Heranziehung eines Dolmetschers zu ihrer Vernehmung, soweit dies zur Ausübung ihrer strafprozessualen Rechte erforderlich ist. Ob ein ausreichendes Verständnis der Gerichtssprache besteht, bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen; nicht entscheidend hingegen ist, ob der Betroffene nur nicht in dieser verhandeln will (BGH, Beschl. v. 14.06.2005, Az. 3 StR 446/04 = NJW 2005, 3434, 3435; Schmitt in: Meyer-Goßner, StPO, 67. Aufl. 2024, § 187 GVG Rn. 1) oder er trotzdem auf die Hinzuziehung eines Dolmetschers besteht. Für die erforderliche Sprachmächtigkeit kommt es entscheidend darauf an, dass der Beschuldigte die deutsche Sprache soweit beherrscht, dass er der Vernehmung folgen, sich vollständig mitteilen und Erklärungen der Vernehmungsperson – insbesondere auch über die nach §§ 136, 163a StPO notwendigen Belehrungen – vollständig zur Kenntnis nehmen und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Erklärungen und Angaben in deutscher Sprache machen kann (Mayer in: Kissl/Mayer, GVG, 10. Aufl. 2021, § 185 Rn. 4; Becker in: Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl. 2025, § 185 Rn. 6). Gemessen an diesen Maßstäben war der Angeklagte der deutschen Sprache ausreichend mächtig, um die Vernehmung am Tattag auch ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers zu bestreiten. Der Angeklagte bewegt sich bereits seit vielen Jahren regelmäßig im deutschen Sprachkreis. Er lebt nunmehr bereits seit 17 Jahren in Deutschland und hat hier damit nahezu die Hälfte seines Lebens verbracht, was bereits einige Sprachkenntnisse und -erfahrungen erwarten lässt. Dementsprechend hat auch der Zeuge D. bekundet, dass eine Kommunikation mit dem Angeklagten in einfachen Sätzen möglich gewesen sei. Verständigungsschwierigkeiten und Zweifel am richtigen Verständnis des Angeklagten hätten sich hierbei zu keinem Zeitpunkt ergeben. Auch die unmittelbar vor Ort agierenden Beamten, die Zeugen U. und Y. berichteten nicht davon, dass die Kommunikation mit dem Angeklagten durch eine Sprachbarriere beeinträchtigt gewesen sei. Insoweit spricht der Umstand, dass sich die Angaben des Angeklagten sowohl in seiner Befragung vor Ort als auch auf der Wache sachlich entsprachen, dafür, dass eine relevante Sprachbarriere nicht bestand. Schließlich konnte sich das Gericht aufgrund der Beobachtungen in der Hauptverhandlung von einer hinreichenden Sprachkenntnis des Angeklagten selbst überzeugen. So verständigte sich der Angeklagte beispielsweise gleich zu Beginn der Hauptverhandlung mit dem geladenen Dolmetscher darauf, dass nicht die gesamte, sondern nur einzelne Passagen der Hauptverhandlung übersetzt werden müssten. Darüber hinaus äußerte sich der Angeklagte zu seinen persönlichen Verhältnissen in durchgehend flüssigem Redefluss in deutscher Sprache und beantwortete auch Nachfragen des Vorsitzenden prompt, ohne dass deren sprachliche Vereinfachung erforderlich war. Auch im Übrigen beteiligte sich der Angeklagte, wenn teilweise auch in seiner Muttersprache, gelegentlich durch spontane Einwürfe zu zuvor noch nicht durch den Dolmetscher übersetzten Äußerungen anderer Verfahrensbeteiligter an der Verhandlung. (2) Der Verwertbarkeit der in den Vernehmungen am Tattag getätigten Äußerungen steht auch nicht entgegen, dass die Vernehmung unter Verstoß gegen §§ 163a Abs. 4 S. 2; 136 Abs. 1 S. 2 StPO erfolgte, obwohl der Angeklagte zuvor die Konsultation eines Verteidigers beansprucht hat. Der diesbezügliche Einwand des Angeklagten erschien bereits für sich betrachtet nicht glaubhaft. Denn er wurde von diesem erstmals vorgebracht, nachdem sich abzeichnete, dass der vom Verteidiger zunächst allein angesprochene Einwand einer unterlassenen Dolmetscherbeteiligung voraussichtlich der Erfolg versagt bleiben werde. Konkret wurde der Vorwurf des übergangenen Verteidigerverlangens durch den Angeklagten nämlich erst erhoben, als der Vorsitzende zu den von dem Verteidiger angemeldeten Zweifeln an der Aussage des Zeugen D., dass eine problemlose Kommunikation mit dem Angeklagten in deutscher Sprache möglich gewesen sei, darauf hinwies, dass ihm die Einschätzung des Zeugen angesichts der umfassenden Erörterung der persönlichen Verhältnisse mit dem Angeklagten in deutscher Sprache durchaus nachvollziehbar erscheine. Darüber hinaus hat auch der Zeuge D. auf unmittelbare Nachfrage des Vorsitzenden nach einem Verlangen des Angeklagten nach Verteidigerzugang den erhobenen Vorwurf nachdrücklich zurückgewiesen und erklärt, dass lediglich über die Hinzuziehung eines Dolmetschers gesprochen worden sei. Insoweit habe er dem Zeugen erklärt, dass ein Übersetzer nicht vorhanden sei und der Angeklagte deshalb auch im Moment keine Angaben machen müsse, wenn er unter diesen Umständen hierzu nicht bereit sei. Schließlich spricht auch der Umstand, dass der Angeklagte auf dem Vernehmungsbogen vom 18.12.2023 (Bl. 17, 17R d.A.) sowohl auf der Vorderseite unterschrieben hat, über sein Recht auf jederzeitige Verteidigerkonsultation belehrt worden zu sein, als auch auf der Rückseite seine von dem Zeugen D. niedergeschriebene Einlassung mit seiner Unterschrift geschlossen zu haben, gegen eine Übergehung des Konsultationsrechts. Denn in diesem Fall hätte es nahe gelegen, dass der Angeklagte die entsprechende Unterschriftleistung ebenso verweigert hätte, wie er es hinsichtlich der Einverständniserklärung zur Wohnungsdurchsuchung (Bl. 18 d.A.) tatsächlich getan hat. bb) Der Umstand, dass der Angeklagte bereits kurz nach seinem Antreffen unvorbereitet erklärte, die Gegenstände käuflich erworben zu haben, verhilft der Behauptung jedoch nicht dazu, als wahrhaft angesehen werden zu können. Gegen die Glaubhaftigkeit der Einlassung spricht bereits, dass schon ein konkreter Kaufanlass des Angeklagten nach den Umständen nicht erkennbar ist. Ein Erwerb für den eigenen Bedarf erscheint bereits im Hinblick auf die Anzahl der Artikel, verschiedene Kleidergrößen von XS bis XL und des Umstands, dass es sich um Kosmetika für Damen handelte, völlig fernliegend. Auch ein Kauf als Geschenk – etwa für das zum Tatzeitpunkt unmittelbar bevorstehende Weihnachtsfest – erscheint ungeachtet der nach der ungeklärten Religionszugehörigkeit bestehenden Bedeutung des Fests für den Angeklagten, lebensfremd. Denn nach den von dem Angeklagten sowohl gegenüber den Zeugen U. und Y. vor Ort als auch später gegenüber dem Zeugen D. gegenüber bekundeten Begleitumständen, habe er die Sachen in der I.-straße von einem Araber erworben. Aus dem Gesamtkontext der Äußerungen des Angeklagten zur Person des Käufers geht hierbei hervor, dass es sich bei dem Verkäufer um einen Straßenhändler ohne eingerichtetes Ladenlokal, über das der Verkäufer ansonsten schließlich am einfachsten zu beschreiben und ermitteln gewesen wäre, gehandelt haben soll. Danach konnte der Angeklagte mit der Anwesenheit des Verkäufers und dessen Warenangebot aber nicht schon im Vorhinein rechnen, sodass der Erwerb bestimmter Größen und Düfte ohne Rückversicherung des Passens und Gefallens bei den zu Beschenkenden ebenfalls eher fernliegt. Schließlich wäre zwar auch ein spontaner Ankauf um Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs vorstellbar. Konkrete Anhaltspunkte ergaben sich indes auch hierfür nicht, zumal sich der Angeklagte vor seiner – wie aufgezeigt – spontanen Investition keine genauen Vorstellungen über die Absetzbarkeit der Waren gemacht haben kann. Darüber hinaus blieben die Angaben des Angeklagten zu den Umständen und vor allem auch der Person des – erst kurze Zeit vorher gesehenen – Verkäufers blass und detailarm. Seine von dem Zeugen D. aufgenommene Personenbeschreibung des Verkäufers als Araber, ca. 185 cm, ca. 30 Jahre, schlank und dunkle Haut blieb unspezifisch, spart originelle Besonderheiten und individualtypische Merkmale vollständig aus und trifft ohne weitere Ermittlungsansätze zu bieten auf eine Vielzahl von Personen zu. b) Für die Wegnahme der Jacken und Kosmetika aus den Auslagen der betroffenen Firmen durch den Angeklagten selbst sprachen darüber hinaus auch die räumlichen und zeitlichen Verhältnisse zwischen Entwendung der Waren und dem Anhalten des Angeklagten. Hinsichtlich der Entwendung der Kosmetikprodukte aus den Auslagen der Fa. B2 konnte die Tatzeit nämlich durch die weiteren Ermittlungen auf denselben Tag – 18.12.2023 – eingegrenzt werden. Insoweit konnte die dortige Mitarbeiterin, die Zeugin M. den Fehlbestand der zurückgegebenen Artikel nicht nur anhand eines Soll- und Istvergleichs ermitteln. Vielmehr gab sie, wie der Zeuge U. weiterhin bekundete, ihm gegenüber auch an, dass sie den Fehlbestand bereits vor Eintreffen der Polizei am Vormittag bemerkt habe. Dies sei der Zeugin deshalb besonders aufgefallen, weil der Warenstand bei den Lancome-Produkten nicht mehr wie in dem Geschäft üblich bis nach vorne zur Regalkante aufgefüllt gewesen sei. Die von der Zeugin als außergewöhnlich bemerkte Lücke spricht aus Sicht des Gerichts für eine erst zeitnah am gleichen Tag zuvor erfolgte Entwendung der Kosmetika. Eine weitere Stütze erfährt diese Annahme auch durch den vom Zeugen D. bekundeten Umstand, dass an den Jacken noch das Verkaufsetikett der Firma B1 angebracht gewesen sei. Dies spricht indiziell ebenfalls für eine erst kurz vor dem Antreffen erfolgte Entwendung, wenngleich das Gericht insoweit nicht verkennt, dass der Erhalt der Etikettierung auch zum Werterhalt der Beute durch Dokumentation der Neuwertigkeit beabsichtigt gewesen sein kann. Es tritt insoweit indes auch die räumliche Nähe der Tatorte hinzu, die ebenfalls dafür spricht, dass die Taten in engem zeitlichen Zusammenhang begangen wurden. Die B2 auf dem T.- weg 67 und das Ladenlokal der Firma B1 am T.-weg 102 liegen beide in der Haupteinkaufsstraße von F. nur wenige Gehminuten voneinander entfernt. Durchgreifende Zweifel, dass die Jacken aus dem Bestand der Filiale der Firma B1 am Westenhellweg stammten, ergaben sich insoweit nicht. Der Zeuge D. bekundete hierzu nachvollziehbar, dass Mitarbeiter des Geschäfts die Jacken aufgrund eben der noch angebrachten Etiketten diesem hätten zuordnen können. Darüber hinaus gab der Zeuge D. an, dass die Mitarbeiter des Geschäfts einen Fehlbestand der Jacken hätten feststellen können. Zwar konnte mangels Individualnummern der Kleidungsstücke eine Identität der in der Filiale ursprünglich vorhandenen Jacken mit den zurückgebrachten nicht eindeutig festgestellt werden. Es stellte jedoch einen mit der praktischen Lebenserfahrung nicht mehr vereinbaren Zufall dar, wenn fünf Artikel in unterschiedlichen Farben und verschiedenen Größen in dem Bestand desselben fehlten, ohne dass diese Waren tatsächlich aus diesem stammen würden. Nach alledem stellt sich die Einlassung des Angeklagten, die in den Geschäften jeweils als Fehlbestand ausgemachten Jacken und Kosmetika von einem unbekannten Dritten erworben zu haben, nur noch als eine hypothetisch denkbare Möglichkeit dar. Die hierzu indes notwendige Verkettung singulärer Umstände, dass ein – von dem Angeklagten unspezifisch beschriebener – Verkäufer ohne Ladenlokal diesem unterschiedliche Artikel in den festgestellten Mengen anbietet und der Angeklagte aus spontanem Anlass nicht nur einzelne Artikel einer Warengattung erwirbt, sondern alle Artikel kauft, die erst am selben Tag in verschiedenen Geschäften entwendet worden sind, kann keine in der praktischen Lebenswirklichkeit vorkommende Geltung mehr beanspruchen. c) Hinzu tritt schließlich, dass der Angeklagte wegen Diebstahlsdelikten mehrfach einschlägig vorbestraft ist, die ihm mithin nicht wesensfremd zu sein scheinen. Insbesondere die im Urteil des Amtsgerichts F. (Az. 723 Ds 208/23) festgestellte Serie von Diebstählen aus Zügen lässt erkennen, dass der Angeklagte bereit und auch im Stande ist, auf nicht unerhebliche Beutewerte gerichtete Diebstahlstaten unbemerkt auszuführen. Das Gericht hatte keinen Anlass, an der Verlässlichkeit der Zeugen zu zweifeln. Sie waren uneingeschränkt aussagefähig und in der Lage, sich klar und präzise auszudrücken. Dabei wurde deutlich, dass sie stets ein konkretes Bild der Ereignisse vor Augen hatten. Auch auf Nachfragen des Gerichts und der Verteidigung machten sie stets ruhig und sachlich Angaben, die ihre vorherigen Aussagen konkretisierten und ohne zu ihnen in Widerspruch zu treten. Unangemessene Belastungstendenzen der Zeugen waren zu keinem Zeitpunkt festzustellen. D.Rechtliche Würdigung Aufgrund der getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wie erkannt wegen Diebstahls in zwei Fällen gem. §§ 242 Abs. 1; 53 StGB strafbar gemacht. E.Strafzumessung I. Das Gericht hat seiner Strafzumessung den Strafrahmen des § 243 Abs. 1 S. 1 StGB zugrunde gelegt, wonach der besonders schwere Fall des Diebstahls in der Regel mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren zu bestrafen ist. Das Vorliegen eines besonders schweren Falls des Diebstahls ist durch die Verwirklichung des Regelbeispiels gem. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB gesetzlich indiziert. Der Angeklagte handelte gewerbsmäßig. Denn der Angeklagte, der wegen einer Serie gleichartiger Diebstahlstaten aus Zügen zwischen April und Juni xxxx in Erscheinung trat, beging nunmehr erneut zwei Diebstahlstaten. Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen ihnen, das gleichartige Vorgehen sowie die gezielte Entwendung mehrere hochpreisiger Artikel, die nach den Umständen für den gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren, zeigen dass sich der Angeklagte aus der fortgesetzten Begehung von Diebstahlsdelikten erneut eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und Erheblichkeit verschaffen wollte. Die Indizwirkung des Regelbeispiels wird nicht durch besondere strafmildernde Umstände entkräftet. Besondere Umstände, die für sich allein oder in ihrer Gesamtheit so schwer wiegen, dass die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle unangemessen erscheint (vgl. zum Maßstab BGH, Beschl. v. 28.06.2022, Az. 6 StR 511/21, Rn. 10 – juris) liegen nicht vor. II. Bei der Bestimmung des konkreten Strafmaßes hat sich das Gericht sodann von den Kriterien des § 46 StGB leiten lassen. Bei der insoweit vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hat das Gericht folgende Gesichtspunkte als bestimmend angesehen: Strafmildernd konnte das Gericht zunächst berücksichtigen, dass sich der Angeklagte dem Verfahren in zwei Hauptverhandlungsterminen gestellt und sich hinsichtlich des Besitzes- und der Besitzerlangung der Beute zumindest in Teilen geständig eingelassen hat. Dem Geständnis war jedoch lediglich ein geringes strafmilderndes Gewicht beizumessen. Es handelte sich lediglich um ein Teilgeständnis, mit dem kein Bekenntnis zu den eigenen Taten verbunden war; eine eigene Verantwortlichkeit für diese wurde mit der Einlassung gerade nicht übernommen. Bei der Strafzumessung hat das Gericht darüber hinaus zu Gunsten des Angeklagten bedacht, dass die entwendeten Waren mit seiner Zustimmung an die rechtmäßigen Eigentümer in verkaufsfähigem Zustand zurückgelangt sind. Schließlich war – da die näheren Umstände der Tat nicht feststellbar waren – zu Gunsten des Angeklagten strafmildernd von einer niedrigen kriminellen Energie im Hinblick auf die konkrete Tatausführung auszugehen. Diese stellte sich als einfache Ladendiebstähle dar, bei der keine besonderen Sicherungen oder sonstige Schwierigkeiten zur Tatverwirklichung zu umgehen waren. Demgegenüber hatten sich die Vorstrafen – vor allem die einschlägigen – des Angeklagten straferhöhend auszuwirken. Insbesondere der Umstand, dass der Angeklagte gerade einmal zweieinhalb Monate, nachdem er wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer zehnmonatigen Bewährungsstrafe verurteilt worden ist, erneut durch zwei weitere Diebstahlsdelikte einschlägig in Erscheinung getreten ist, offenbart eine niedrige Hemmschwelle des Angeklagten zur hartnäckigen Missachtung der Eigentumsordnung. Die darin liegende erhöhte Schuld hatte sich bei der Strafzumessung erheblich zu Lasten des Angeklagten auszuwirken. Darüber hinaus waren straferhöhend auch die Anzahl und der Wert der entwendeten Waren zu bewerten. Der Angeklagte entwendete bei den Taten fünf bzw. drei hochpreisige Artikel im Gesamtwert von € 555,- und € 338,50. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erschienen dem Gericht Freiheitsstrafen von  sieben Monaten für den Diebstahl zu Lasten der Firma Hollister und  sechs Monaten für den Diebstahl zu Lasten der Firma Pieper als tat- und schuldangemessene Strafen, die allen Strafzwecken gerecht werden. Gem. §§ 53, 54 StGB hat das Gericht die Einzelstrafen auf eine insgesamt tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von n e u nM o n a t e n zurückgeführt. Bei der Gesamtstrafenbildung ist das Gericht gem. § 54 Abs. 1 S. 2 StGB zunächst von der höchsten verwirkten Strafe ausgegangen. In einem gesonderten Zumessungsakt hat es diese sodann unter zusammenfassender Würdigung der einzelnen Straftaten und der Person des Angeklagten angemessen erhöht. Leitend hat das Gericht insoweit insbesondere bedacht, dass zwischen den einzelnen Taten ein enger zeitlicher und motivatorischer Zusammenhang bestand, der von einem bereits zuvor gefassten Gesamtplan getragen war. Ebenso sprach auch das bei beiden Taten identische Vorgehen für ein enges Zusammenziehen der Einzelstrafen. III. Eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 1 StGB kam nicht in Betracht, weil die Legalprognose des Angeklagten nicht als günstig anzusehen ist. Bei einem Angeklagten, der trotz bewilligter Strafaussetzung zur Bewährung erneut straffällig geworden ist, kann vor allem dann, wenn er zeitnah nach solchen Entscheidungen – im Fall des Angeklagten hier nur rund zweieinhalb Monate später – und während offener Bewährung weitere Straftaten begeht, in der Regel nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass er sich anders als in der Vergangenheit verhalten wird (vgl. BGH, Urt. v. 17.05.1988, Az. 1 StR 138/88 = StV 1989, 15). Die Begehung von Straftaten während einer Bewährungszeit belegt vielmehr, dass die frühere Prognose falsch war, weshalb eine erneute günstige Prognose nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Gesichtspunkte infrage kommen kann (BayObLG, Beschl. v. 15.09.2023, Az. 202 StRR 47/23, Rn. 5 m.w.N. – juris; Beschl. v. 05.07.2022, Az. 202 StRR 68/22 – juris). Solche außergewöhnlichen Umstände liegen jedoch im Fall des Angeklagten nicht vor. 1. Hierfür genügt insbesondere nicht, dass der Angeklagte in einer festen Beziehung lebt und berufstätig ist. Denn diese Umstände sind nicht erst nach der Tatbegehung eingetreten. Als außergewöhnliche Umstände in vorgenanntem Sinne kommen jedoch nur solche in Betracht, die zeitlich der Tatbegehung nachfolgen. Lagen die Gesichtspunkte, die bei isolierter Betrachtung für eine günstige Legalprognose sprechen können, dagegen schon im Zeitpunkt der Verwirklichung der abzuurteilenden Taten vor, sind diese grundsätzlich nicht geeignet, die durch das Bewährungsversagen indizierte negative Kriminalprognose zu entkräften (BayObLG, Beschl. v. 15.09.2023, Az. 202 StRR 47/23, Rn. 5 m.w.N. – juris). 2. Als nachträglicher Umstand kommt zwar die Schwangerschaft der Ehefrau des Angeklagten grundsätzlich in Betracht. Sie rechtfertigt indes keine andere Bewertung. In Fällen des Bewährungsversagens – wie hier – kommt es für die Annahme einer günstigen Legalprognose darüber hinaus entscheidend weiterhin darauf an, ob sich in den Lebensverhältnissen des Angeklagten nach Begehung der Taten Änderungen ergeben haben, die den Schluss zulassen, dass die Ursachen für die bisherige Delinquenz beseitigt sind (BayObLG, Beschl. v. 15.09.2023, Az. 202 StRR 47/23, Rn. 5 – juris; Beschl. v. 05.07.2022, Az. 202 StRR 68/22 – juris). Danach ist eine Verhaltensänderung bei dem Angeklagten allein durch die werdende Vaterschaft nicht zu erwarten. Ein Kausalzusammenhang zwischen der bisherigen Kinderlosigkeit und den in der Vergangenheit bestehenden Straftaten ist nicht erkennbar. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Angeklagte nunmehr durch die anstehende Geburt eines Kindes zu einem künftig rechtstreuen Leben angehalten werden sollte. Dies gilt umso mehr, als dass derzeit nicht sicher davon ausgegangen werden kann, dass Frau und Kind des Angeklagten tatsächlich in der Bundesrepublik ein gemeinsames Familienleben werden aufbauen können und die Vaterverantwortung damit für den Angeklagten tagtäglich auch spürbar zum Tragen kommt, oder das Familienleben – wie die Beziehung zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau in der Vergangenheit – auch weiterhin das Gepräge einer Fernbeziehung erhält, bei der regelmäßige nahe persönliche Kontakte aufgrund der räumlichen Distanz die Ausnahme bleiben werden. F.Nebenentscheidung Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.