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Anerkenntnisurteil

416 C 3680/22

Amtsgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGDO:2022:1014.416C3680.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Entscheidungsgründe: Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Die Anträge zu 2) h), i), k), l), n), o), p) sind bereits unzulässig, da für die Feststellung der Unwirksamkeit der einzelnen angegebenen Beitragsanpassungen in den bereits beendeten Tarifen der ursprünglich mitversicherten Personen das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. Ein schutzwürdiges Interesse kann zwar auch an der Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses bestehen. Dies setzt allerdings voraus, dass sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart und Zukunft ergeben können (vgl. BeckOK ZPO/Bacher, 46. Ed. 1.9.2022, ZPO § 256 Rn. 6, BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19 Rn. 19, OLG Rostock, Urt. vom 27.09.2022 - 4 U 132/21). Soweit der Kläger die Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen in den oben genannten Tarifen in Bezug auf Frau U. sowie Herrn D. festgestellt wissen möchte fehlt es an dem gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen rechtlichen Interesse, weil die insoweit geltend gemachten Zahlungsansprüche nach entsprechender Einrede der Beklagten nach § 214 Abs. 1 ZPO bereits verjährt sind und die betroffenen Tarife zudem ohnehin bereits beendet wurden (s.a. LG Duisburg , Urteil vom 12.04.2022 – 6 O 383/20, LG Karlsruhe, Urteil vom 8. September 2022 – 8 O 365/21). Die Regelverjährung beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Rückzahlungsansprüche entstanden hier jeweils mit der Zahlung der Erhöhungsbeträge. Mit dem Zugang der jeweiligen Änderungsmitteilungen in den Jahren 2011 bis 2018 hatte der Kläger auch zu diesen Zeitpunkten bereits im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners (vgl. BGH, Urteil vom 22.06.2022 – IV ZR 193/20). Die Verjährung der Rückzahlungsansprüche begann mit dem Schluss des Jahres, in dem die erhöhten Prämien gezahlt wurden. Der Beginn der Verjährung verschob sich insbesondere nicht aufgrund einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (vgl. BGH (IV. Zivilsenat), Urteil vom 22.06.2022 – IV ZR 193/20). Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Prämien ist demnach verjährt, soweit Prämien geltend gemacht werden, die bis zum 00.00.2018 fällig geworden sind, da diesbezüglich mit Ablauf des 00.00.2021 Verjährung eingetreten ist und die Verjährung erst mit Klageerhebung am 00.00.2022 gehemmt wurde, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Da die in den Anträgen zu 2) h), i), k), l), n), o), p) erwähnten Tarife zum 00.00.2017 bzw. zum 00.00.2018 bereits beendet wurden, ist es aufgrund der eingetretenen Verjährung sowie des oben bereits Ausgeführten nicht ersichtlich, dass sich noch weitere Ansprüche des Klägers aus den mutmaßlich unwirksamen Prämienerhöhungen in Bezug auf die längst beendeten Tarife ergeben könnten, was jedoch Voraussetzung zur Begründung des Feststellungsinteresse wäre. Zudem sind auch die Anträge zu 2) a), b), e), f), g), j), m) und q) in Bezug auf den Tarif N03 in Ermangelung des erforderlichen Feststellungsinteressen unzulässig, da der Tarif N03 bereits zum 00.00.2019 beendet wurde und der Kläger seit diesem Zeitpunkt nicht mehr in diesem Tarif versichert ist. In Bezug auf diesen beendet Tarif ist ausgeschlossen, dass sich aus der Feststellung einer möglichen Unwirksamkeit noch Rechtsfolgen für die Gegenwart und Zukunft ergeben können. Wenn die maßgeblichen Tarife im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits beendet sind können Rechtswirkungen für die Zukunft grundsätzlich ausgeschlossen werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 02.06.2022 - 20 U 128/22 Rn.16, LG Karlsruhe, Urteil vom 8. September 2022 – 8 O 365/21). Auch ist nicht ersichtlich, dass der Feststellungsantrag in Bezug auf den Tarif N07 über das im Wege der Leistungsklage verfolgte Rechtsschutzziel des Klägers hinausgeht. Denn der Leistungsantrag in der zuletzt geltend gemachten Höhe erfasst ohnehin bereits sämtliche Rückforderungsansprüche aus den streitgegenständlichen Beitragserhöhungen bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Tarifes. Das durch eine zusätzliche Feststellungsklage weitergehende zukünftige Ansprüche auf Grundlage der begehrten Feststellung entstehen können, ist aufgrund der bereits vor Jahren erfolgten Tarifbeendigung bzw. dem Tarifwechsel nicht erkennbar. Aufgrund dessen sind auch die Feststellungsanträge zu 2) c) und d) in Bezug auf den Tarif N02 in Ermangelung eines Feststellungsinteresses unzulässig, da der Tarif zum 00.00.2021 bereits beendet wurde und keine über den gestellten Leistungsantrag hinaus gehenden zukünftigen Ansprüche oder sonstige Rechtsfolgen für die Gegenwart und Zukunft ersichtlich sind. Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 1.289,05 EUR. Die vom Kläger begehrte Rückforderung zu viel gezahlter Prämien bezieht sich in Höhe von 780,30 EUR (9 x 86,70 EUR) auf den Tarif N07 (Prämien von Januar 2019 bis September 2019). In Höhe von 432,00 EUR (9 x 48,00 EUR) wird die Rückzahlung zu viel gezahlter Prämien im Tarif N02 (Prämien von Januar 2019 bis September 2019) geltend gemacht. Zudem wird die Rückzahlung von 76,75 EUR (5 x 15,35 EUR) für zu viel gezahlte Prämien im Tarif N09 begehrt (Prämien von Januar 2022 – Mai 2022). Ein Anspruch auf Rückzahlung dieser Beiträge folgt insbesondere nicht aus § 812 Abs. 1.S.1 BGB. Ein solcher Rückzahlungsanspruch in Höhe von 432,00 EUR besteht nicht in Bezug auf den Tarif N02, da sämtliche in den jeweiligen Monaten erfolgten Zahlungen des Klägers an die Beklagte mit Rechtsgrund erfolgten. In dem Tarif N08 erfolgte eine Prämien- bzw. Beitragsanpassung im Sinne von § 203 VVG letztmalig zum 00.00.2013. Diese Beitragsanpassung entsprach den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. Aus § 203 Abs. 5 VVG folgt, dass die Neufestsetzung der Prämie in formeller Hinsicht zunächst der Mitteilung der Neufestsetzung bzw. der Änderungen an den Versicherungsnehmer bedarf. Zudem bedarf es der Mitteilung der für die Änderung maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer. Hierzu gehört lediglich die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung über den festgelegten Schwellenwert hinaus die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 S. 1 veranlasst hat. Es ist demnach erforderlich, dass dem Versicherungsnehmer mit der gebotenen Klarheit vermittelt wird, welcher Rechnungsgrundlage (Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeit) durch ihre Veränderung die Beitragsanpassung ausgelöst habe. Dabei ist nicht die Angabe erforderlich, dass sich die Rechnungsgrundlage über einen bestimmten Schwellenwert hinaus verändert habe. Nicht erforderlich sind zudem die Bezifferung des Schwellenwerts, die Bezifferung der Veränderung und die Richtung der Veränderung (vgl. BeckOK VVG/Gramse, 17. Ed. 1.11.2022, VVG § 203 Rn. 54 m.w.N). Ob die jeweiligen Mitteilungen den gesetzlichen Anforderungen genügt ist vom jeweiligen Tatrichter im Einzelfall zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19). Die Mitteilung in Bezug auf die zum 00.00.2013 erfolgte Anpassung genügt diesen Anforderungen. Unter der Überschrift " Warum stiegen die Ausgaben" erläuterte die Beklagte, dass die stetigen Weiterentwicklung und Verbesserung der medizinischen Versorgung und somit der medizinische Fortschritt zu höheren Kosten im Gesundheitssystem führt. Auch steige die Lebenserwartung der Menschen. All das trage dazu bei, dass die Leistungsausgaben steigen. Zuvor wurde dem Kläger mitgeteilt, dass der Gesetzgeber vorschreibe, dass die Beklagte jedes Jahr die tatsächlich entstandenen Ausgaben für die vereinbarten Leistungen mit den Ausgaben vergleichen muss, die in den Beiträgen einkalkuliert sind. Stellt die Beklagte dabei in einem Tarif deutliche Abweichungen fest, müsse sie die Beiträge zum Ausgleich anpassen. Nur so können die Beklagte das Leistungsversprechen einhalten. Der Kläger konnte daraus jeweils mit der gebotenen Klarheit entnehmen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage "Versicherungsleistungen" (Leistungsausgaben) die konkrete Prämienerhöhung ausgelöst hat (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Februar 2022 – 7 U 183/21). Weitere Informationen musste die Beklagte mit Blick auf § 203 Abs.5 VVG nicht mitteilen. Alle weiteren Beitragsänderungen im Tarif N08 stellten bis zur Beendigung des Tarifs keine Anpassungen im Sinne des § 203 VVG dar, bei denen es auf die Einhaltung der Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG ankam. Denn wie sich aus dem Nachtrag zum Versicherungsschein aus November 2012 ergibt, wurde der Beitrag zum 00.00.2013 auf 426,46 EUR erhöht. Weiter wird ausgeführt, dass zusätzlich eine zeitlich befristete monatliche Gutschrift in Höhe von 68,10 EUR gewährt wird, sodass sich der tatsächlich zu zahlende monatliche Betrag auf 358,36 EUR reduzierte. In den folgenden Jahren bis zur Beendigung des Tarifes wurde der Beitrag nicht weiter erhöht. Es fanden vielmehr jährlich lediglich Reduzierungen der zunächst befristet gewährten Gutschrift statt. Die Reduzierung einer zuvor gewährten Gutschrift stellt dabei keine Beitragsanpassung dar, die an den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG zu messen wäre (vgl. LG Hof, Urteil vom 21. Oktober 2022 – 17 O 18/22 LG Stade, Urteil vom 28. Juli 2022 – 3 O 57/22,LG Heilbronn, Urteil vom 29. Juli 2022 – III 4 O 276/21, LG Bochum, Urt. v. 24.03.2021 — 4 O 402/20, LG Karlsruhe, Urteil vom 8. September 2022 – 8 O 365/21). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung von 76,75 EUR in Bezug auf die aus seiner Sicht von Januar 2022 bis Mai 2022 zu viel gezahlte Prämien aus dem Tarif N09 (5 x 15,35 EUR) aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Denn die Zahlung der ab 00.00.2022 von der Beklagten geforderten um 15,35 EUR erhöhten Prämie erfolgte mit Rechtsgrund. Die Neufestsetzung der Prämie wurde zum 01.01.2022 wirksam, da die Änderungsmitteilung den dargestellten Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG entsprach. So führt die Beklagte unter anderem unter der Überschrift "aus welchem Grund ändert sich Ihr Beitrag?" aus, dass der maßgebliche Grund für die Neuberechnung der Beiträge zum 00.00.2022 höhere Ausgaben für Leistungen seien und das beim Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen die Abweichung den tariflich festgelegten Prozentsatz überschritten habe. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann erkennen, dass die gestiegen Kosten und damit die Versicherungsleistungen der auslösende Faktor für die Anpassung war. Insbesondere da die Beklagte in dem Mitteilungsschreiben sogar zusätzlich aufführt, aus welchen Gründen die Ausgaben für die Versicherungsleistungen in der Krankenversicherung steigen. Auf die Frage der Unwirksamkeit vorheriger Prämienerhöhungen im Tarif N09 kommt es nicht an. Denn die wirksame Prämienanpassung zum 00.00.2022 bildet ungeachtet vorheriger möglicher unwirksamer Anpassungserklärungen ab dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner gesamten Höhe und umfasst auch Prämienanteile aus vorherigen unwirksamen Prämienanpassungen (OLG Dresden, Beschluss vom 04.07.2022 – 4 U 423/22, vgl. BGH, Urteil von 10.03.2021 - IV ZR 353/19 - juris). Ab der Prämienanpassung zum 00.00.2022 bestand danach ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Prämie in der durch diese letzte Anpassung festgesetzten neuen Gesamthöhe (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2021 - IV ZR 353/19 - juris). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rückzahlung von 780,30 EUR in Bezug auf den Tarif N07 aus § 812 Abs. 1 S.1 BGB. Auch hier erfolgten sämtliche Zahlungen des Klägers mit Rechtsgrund, da die jeweiligen Beitragsanpassungen im Einklang mit § 203 Abs. 5 VVG erfolgten. Die Beitragsanpassung zum 00.00.2014 war wirksam und stellte ab diesem Zeitpunkt die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch dar. Denn unter der Überschrift " Warum stiegen die Ausgaben" erläuterte die Beklagte, dass die stetigen Weiterentwicklung und Verbesserung der medizinischen Versorgung und somit der medizinische Fortschritt zu höheren Kosten im Gesundheitssystem führt. Auch steige die Lebenserwartung der Menschen. All das trage dazu bei, dass die Leistungsausgaben steigen. Zuvor wurde dem Kläger mitgeteilt, dass der Gesetzgeber vorschreibe, dass die Beklagte jedes Jahr die tatsächlich entstandenen Ausgaben für die vereinbarten Leistungen mit den Ausgaben vergleichen muss, die in den Beiträgen einkalkuliert sind. Stellt die Beklagte dabei in einem Tarif deutliche Abweichungen fest, müsse sie die Beiträge zum Ausgleich anpassen. Nur so können die Beklagte das Leistungsversprechen einhalten. Der Kläger konnte daraus jeweils mit der gebotenen Klarheit entnehmen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen (Leistungsausgaben) die konkrete Prämienerhöhung ausgelöst hat (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Februar 2022 – 7 U 183/21). Weitere Informationen waren nicht erforderlich. Die weiteren Beitragsanpassungen im Tarif N07 zum 00.00.2015 sowie zum 00.00.2017 stellten bereits keine Anpassungen im Sinne des § 203 VVG dar, da die Änderungen des Beitrages jeweils nur aufgrund der Reduzierung der zuvor gewährten Gutschrift erfolgten, was keine Anpassung im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG darstellt (s.o.). In Bezug auf die Beitragsänderung zum 00.00.2019 besteht bereits kein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung etwaiger Beiträge, da es sich dabei um eine Tarifreduzierungen gehandelt hat, aus denen sich kein Rückzahlungsanspruch ergeben kann. Die Beitragsänderung beruhte allein auf dieser Reduzierung sowie der Erhöhung des Karankentagegeldsatzes und nicht auf einer Beitragsanpassung im Sinne von § 203 VVG. Der Feststellungsanträge zu 2) r) in Bezug auf den Tarif N09 ist unbegründet, weil die Anpassung zum 00.00.2022 aufgrund der obigen Ausführungen wirksam war, da sie im Einklang mit § 203 Abs. 5 VVG erfolgte. In Ermangelung einer begründeten Hauptforderung besteht kein Anspruch auf Zinsen ab Rechtshängigkeit aus §§ 288, 291 BGB. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 2 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 1.617,01 EUR festgesetzt.