Beschluss
105 F 3414/20
Amtsgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGDO:2022:0830.105F3414.20.00
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Tenor
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, ab dem 01.12.2020 an die Antragstellerin zu Händen des Kindesvaters Kindesunterhalt i.H.v. 100 % des Mindestunterhaltes entsprechend der jeweiligen Altersstufe abzüglich anteiliges staatliches Kindergeld gem. § 1612 b Abs. 1 BGB, monatlich im Voraus, und zwar immer zum 1. eines jeden Monats zu zahlen.
Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 5.082,00 €.
Entscheidungsgründe
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, ab dem 01.12.2020 an die Antragstellerin zu Händen des Kindesvaters Kindesunterhalt i.H.v. 100 % des Mindestunterhaltes entsprechend der jeweiligen Altersstufe abzüglich anteiliges staatliches Kindergeld gem. § 1612 b Abs. 1 BGB, monatlich im Voraus, und zwar immer zum 1. eines jeden Monats zu zahlen. Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 5.082,00 €. Gründe: I. Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Mindestkindesunterhalt. Die Eltern der Antragstellerin, welche am 00.00.0000 geboren ist, sind geschiedene Eheleute. Seit Anfang des Jahres 2020 lebt die Antragstellerin bei dem Kindesvater und wird von diesem versorgt und betreut. Die Antragstellerin verfügt nicht über eigenes Einkommen. Derzeit besucht sie das V.-Berufskolleg mit dem Schwerpunkt elektrotechnische Assistentin. Die voraussichtliche Dauer des Schulbesuches beträgt den Zeitraum vom 18.08.2021 bis 31.07.2024. Vorgerichtlich wurde die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 25.06.2020 zur Zahlung des Mindestkindesunterhalts aufgefordert. Die Antragsgegnerin wies auf fehlende Leistungsfähigkeit hin. Die Antragsgegnerin ist gelernte Fachverkäuferin im Nahrungsmittelhandwerk Bäckerei. Die Abschlussprüfung hierzu erfolgte zum 03.07.1996. Bisweilen hat sie als Kommissioniererin, Sekretärin, Thekenchefin in einer Diskothek, Auffüllkraft in einem Lebensmittelgeschäft, als Bäckereifachverkäuferin sowie in dem Betrieb ihres jetzigen Ehemannes gearbeitet. Die Antragsgegnerin ist gemeinsam mit ihrem jetzigen Ehemann, von welchem sie in Trennung lebt, hälftige Miteigentümerin eines Grundstücks in der Gemarkung X., A., Flur N01 Flurstück N02. Bei dem Grundstück handelt es sich um eine Landwirtschaftsfläche, Gebäude und Freifläche zur Anschrift T.-straße N03 mit einer Gesamtgröße des Grundstücks von 6.779 Quadratmeter. Bei dem Anwesen handelt es sich um eine Hof- und Gebäudefläche mit einer Flächengröße für eine Hofstelle von 1900 Quadratmeter mit angrenzendem Grünland in einer Größe von 4879 Quadratmeter. Auf dem Grundstück befinden sich zwei Wohnhäuser. Eins ungefähr aus dem Jahre 1870 mit einer Wohnfläche von 130 Quadratmetern und eins ca. aus dem Jahre 1890 mit einer Wohnfläche von 110 Quadratmetern. Unter dem 22.06.2020 erlitt die Antragsgegnerin einen schweren Reitunfall. Nach einem Krankenhausaufenthalt befand sich die Antragsgegnerin in der Zeit vom 17.07.2020 bis zum 22.07.2020 in stationärer neurologischer Rehabilitationsbehandlung. Ab dem 03.08.2020 bezog die Antragsgegnerin Krankengeld in Höhe von 10,26 € pro Tag. Mittlerweile erhält sie Arbeitslosengeld. Nach der Trennung bewohnte die Antragsgegnerin eines der beiden Häuser und der getrennt lebende Ehemann das andere. Barunterhalt erhielt sie nicht von ihm. Der getrennt lebende Ehemann leistete sämtliche, mit der Immobilie zusammenhängende Zahlungen. Derzeit bewohnt die Antragsgegnerin ein Haus gemeinsam mit ihrem getrennt lebendenden Ehemann, wobei die Wohnflächenaufteilung umstritten ist. Die Antragstellerin behauptet, die Antragsgegnerin arbeite auch nach dem Reitunfall bei ihrem Ehemann. Sie ist zudem der Meinung, die Antragsgegnerin habe ihre Rehabilitationsmaßnahmen, die sie zur Genesung und Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit anstrengen müsse, nicht dargelegt. Auch sei sie Eigentümerin mehrere Pferde, welche sie zur Sicherstellung des Mindestkindesunterhaltes verwerten müsse. Die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin wird verpflichtet an die Antragstellerin zu Händen des Kindesvaters Kindesunterhalt i.H.v. 100 % des Mindestunterhaltes nach § 1612 a BGB entsprechend der jeweiligen Altersstufe abzüglich anteiliges staatliches Kindergeld gem. § 1612 b Abs. 1 BGB monatlich im Voraus, und zwar immer zum 1. eines jeden Monats zu zahlen Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Zahlung des Mindestunterhaltes i.H.v. 100 % abzuweisen. Die Antragsgegnerin behaupte, aufgrund der durch den Reitunfall erlitten Verletzungen nicht in der Lage zu sein, einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Auch könne sie die Tätigkeiten, die sie vor ihrem Unfall ausgeübt hat, nicht mehr ausüben. Sie ist der Meinung, sie müsse ihren Vermögensstamm nicht angreifen, um den geltend gemachten Kindesunterhaltsanspruch zu befriedigen. Der Verkauf würde zum einen mit einem wirtschaftlich nicht mehr zu vertretbaren Nachteil verbunden sein, zudem sei bereits jetzt abzusehen, dass der Ehemann als hälftiger Miteigentümer einem Verkauf eines Teils des Anwesens nicht zustimmen würde. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines neurologischen Gutachtens durch den Sachverständigen Prof. Dr. L. vom 21.06.2021. Auf die Ausführungen wird Bezug genommen, vgl. Bl. 419 – 427 d.A. Auf die Sitzungsprotokolle vom 14.01.2021, Bl. 239 – 242 d.A., sowie vom 19.07.2022, Bl. 508 – 509 R d.A. wird Bezug genommen. Für weitere Inhalte wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. 1. Der zulässige Antrag ist begründet. Zunächst ist der Antrag der Antragstellerin mangels Konkretisierung dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin geltend gemachten Mindestkindesunterhalt ab Rechtshängigkeit begehrt. Rechtshängigkeit ist unter dem 17.11.2020 eingetreten. 2. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 100 % des Mindestunterhaltes entsprechend der jeweiligen Altersstufe abzüglich hälftigem staatlichen Kindergeldes gemäß § 1601, 1612a BGB gegenüber der Antragsgegnerin ab dem 01.01.2021. a. Sofern die Antragstellerin den Anspruch für die Zeit ab Rechtshängigkeit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung geltend macht, ist sie aufgrund der Rückübertragung des Unterhaltsanspruchs nach § 33 Abs. 4 SGB II durch das Jobcenter vom 03.08.2022 befugt, den Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen. Ihre Aktivlegitimation ist gegeben. b. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung ist die Antragstellerin Anspruchsinhaberin und weiterhin aktivlegitimiert. c. Die Antragstellerin ist als Schülerin ohne weiteres Einkommen bedürftig gem. § 1602 BGB. Die Antragsgegnerin kann sich vorliegend nicht auf ihre fehlende Leistungsfähigkeit berufen. Da die Antragstellerin noch minderjährig ist, trifft die Antragsgegnerin eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit nach § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB. Sie hat dabei alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, ihre Leistungsfähigkeit zur Deckung des Mindestkindesunterhalts herzustellen. Die Antragstellerin erlitt unter dem 22.06.2020 unstreitig einen Reitunfall. Nach dem Ergebnis des sachverständigen Gutachtens vom 21.06.2021 des Sachverständigen Herrn Univ.-Prof. Dr. L. besteht aufgrund der Unfallfolgen des Polytraumas mit Schädel-Hirn-Trauma und cerebralen Ischämien ein spastisches Hemisyndrom rechts, ein hirnorganisches Psychosyndrom mit konzentrativ-mnestischen Defiziten sowie einer organischen Wesensänderung mit affektiven Durchbrüchen. Ausweislich seiner sachverständigen Begutachtung bestand zum Zeitpunkt der Begutachtung keine Erwerbsfähigkeit. Für eine Neubewertung empfahl er dringend eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme mit multimodalem Therapiesetting inklusive einer fundierten neuropsychologischen Therapie. Im Falle einer Erkrankung trifft den Unterhaltspflichtigen eine Obliegenheit, alles zur Wiederherstellung der Arbeitskraft Erforderliche zu tun, um die Leistungsfähigkeit wiederherzustellen. Wer sich gegenüber seiner Erwerbsobliegenheit auf eine krankheitsbedingte Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit berufen will, muss gerade bei verschärfter Haftung Art und Umfang der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Leiden angeben, und er hat ferner darzulegen, inwieweit die behaupteten gesundheitlichen Störungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken (vgl. BGH v. 09.11.2016, XII ZB 227/15; Viefhues in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 1603 BGB (Stand: 25.07.2022), Rn. 674). Zudem trifft die Antragsgegnerin die unterhaltsrechtliche Obliegenheit, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass sie sich in ausreichendem Umfang um Rehabilitationsmaßnahmen bemüht hat. Sie trifft die Obliegenheit, zumutbare genesungsförderliche Maßnahmen, die der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit dienen, durchzuführen (vgl. OLG Köln, 28.03.2019, 10 UF 228/19). Vorliegend kann sich die Antragsgegnerin nicht auf eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit berufen, da sie nicht ausgeführt hat, die gebotenen und ihr obliegenden Heilungsbemühungen zielstrebig und dauerhaft unternommen zu haben. Die Antragsgegnerin hat hier die im Anschluss an den Krankenhausaufenthalt folgende Rehabilitation in der O.-Klinik am M., beginnend am 17.07.2020, unter dem 22.07.2020 auf eigenen Wunsch beendet. In dem weiteren Verlauf habe sie sodann ambulant Physio- und Ergotherapie erhalten. An substantiiertem Vortrag diesbezüglich fehlt es. Auch erklärte sie in der mündlichen Verhandlung, ausdrücklich nicht mit einer stationären Maßnahme einverstanden zu sein. So wolle sie gerne eine ambulante Maßnahme durchführen, um sich auf dem Hof um ihre Angelegenheiten kümmern zu können. So sei derzeit eine ambulante Reha-Maßnahme mit Hilfe ihres nunmehr vorhandenen gesetzlichen Betreuers beantragt worden. Dem Vortrag lässt sich nicht entnehmen, ob sie konkrete Maßnahmen ergriffen hat, die die Aussicht rechtfertigen, sie trage zu einer baldigen Genesung bei. Ausweislich des Sachverständigengutachtens des Herrn Univ.-Prof. Dr. L. empfiehlt dieser dringend eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme mit multimodalem Therapiesetting inklusive einer fundierten neuropsychologischen Therapie. Dieser dringenden Empfehlung ist die Antragsgegnerin nicht nachgekommen. Sofern die Antragsgegnerin sich darauf beruft, aufgrund ihrer Erkrankung bislang nicht in der Lage gewesen zu sein, aus eigenem Antrieb eine solche Rehabilitationsmaßnahme in Angriff zu nehmen, da sie die Hoffnung gehabt habe, dass sich ihre gesundheitliche Situation zunehmend bessere, kann sie sich vor dem Hintergrund der ihrerseits vorliegenden gesteigerten Erwerbstätigkeit und den damit einhergehenden Bemühungen nicht berufen. Zudem fand die Antragsgegnerin auch bei Beginn der ersten stationären Rehabilitationsmaßnahme die Kraft, sich darum zu bemühen, aus dieser entlassen zu werden und in der Heimat Ergo- und Physiotherapie ambulant durchzuführen. Auch scheint die Antragsgegnerin eine klare Meinung zu haben, vor dem Hintergrund, als dass sie die Durchführung einer stationären Maßnahme weiterhin, auch vor dem Hintergrund der eindeutigen und dringlichen Empfehlung des Sachverständigen ablehnt und sie lediglich eine ambulante Maßnahme durchführen will, welche nunmehr auch beantragt wurde. Eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen zu der Frage, ob bei der Antragsgegnerin im gesamten letzten Jahr die Einsichtsfähigkeit vorlag zu erkennen, dass die angedachte Rehabilitationsmaßnahme erforderlich ist, um ihre Leistungsfähigkeit zu steigern oder ob es Teil ihres Krankheitsbildes ist, dass die Antragsgegnerin diese Einsichtsfähigkeit nicht besaß ist vor dem Hintergrund der ausgesprochenen Empfehlungen des Krankenhauses sowie nach ausdrücklicher Mitteilung des Sachverständigen nicht angezeigt. Aufgrund dessen ist die vorliegende Erwerbsunfähigkeit der Antragsgegnerin unterhaltsrechtlich vorwerfbar, sodass sie so zu behandeln ist, als dass die von ihr vorwerfbar unterlassene Behandlung ihrer Erkrankung Erfolg gezeigt hätte, sodass das dann erzielbare Einkommen ihr fiktiv zuzurechnen ist. Aufgrund dessen sind ihr fiktive Einkünfte in der Höhe anzurechnen, die sie bei ausreichender Beachtung der gesteigerten Erwerbsobliegenheit auf dem Arbeitsmarkt realistisch erzielen könnte. Aufgrund ihrer vorhandenen Berufsqualifikation sowie der vielschichtigen Tätigkeiten in der Vergangenheit dabei scheint dabei ein Zugang zum Arbeitsmarkt jedenfalls auf Arbeitsplätze mit geringen bis mittleren Anforderungen realistisch. aa. Bei den Steuermerkmalen der Antragsgegnerin (Steuerklasse I, Kinderfreibetrag 0,5) errechnet sich für den Zeitraum Dezember 2020 bis einschließlich Juni 2021 bei einem Mindestlohn in Höhe von 9,50 € ein fiktiv möglicher Nettolohn bei vollschichtiger Erwerbstätigkeit in Höhe von 1.231,06 €. Damit kann sie keinen Mindestkindesunterhalt abzüglich hälftigem Kindergeld gewährleisten. Aufgrund dessen ist ihr zudem zuzumuten, entweder eine geringfügige Nebentätigkeit oder aber Überstunden aufzunehmen, sodass die Zahlung des Mindestkindesunterhaltes gesichert ist. Bei einer vollschichtigen Tätigkeit nebst acht Überstunden pro Woche ist bei einem Stundenlohn von 9,50 € ein fiktiver Nettolohn bei den Steuermerkmalen der Antragsgegnerin in Höhe von 1.331,90 € anzunehmen. Dieser Betrag ist entsprechend der Hammer Leitlinien um berufsbedingte Aufwendungen im Umfang einer Pauschale von 5 % zu bereinigen, sodass 1.265,30 € verbleiben. Hinzuzurechnen ist der Antragsgegnerin ein Wohnwert, welcher ihrerseits mit 342,00 € angegeben wird. Da damit der geforderte Mindestkindesunterhalt geleistet werden kann, ist nicht über den streitigen Wohnwert zu entscheiden, sondern die Angabe der Antragsgegnerin kann unterstellt werden. Damit kann sie die Zahlung des Mindestkindesunterhaltes sicherstellen. Dies beruht auf folgender Berechnung: Nettoeinkommen von Fr. S. . . . . . 1.331,90 Euro berufsbedingte Aufwendg (1331,90*5/100 = 66,6) . . . . . . . -66,60 Euro –––––––––––––––––– bleibt . . . . . . . . . 1.265,30 Euro Nettoerwerbseinkommen . . . . . . 1.265,30 Euro Naturaleinkommen (Wohnwert) . . . . . 342,00 Euro –––––––––––––––––– insgesamt . . . . . . . . 1.607,30 Euro Kinder H., 15 Jahre H. lebt bei dem anderen Elternteil. Der andere Elternteil erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung. Der andere Elternteil erhält das Kindergeld von . . . . . . . . . 219,00 Euro Berechnung des Kindesunterhalts aus dem Einkommen von Fr. S. in Höhe von . . . . . . . . . 1.607,30 Euro ergibt sich Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2021 Gruppe 1: -1900, BKB: 1160 gegenüber H. Tabellenunterhalt DT 1/3 . . . . . . 528,00 Euro abzüglich Kindergeld . . . . . . -109,50 Euro –––––––––––––––––– . . . . . . . . . 418,50 Euro Der Bedarfskontrollbetrag der Gruppe 1 von 1.160,00 Euro nicht unterschritten. Prüfung auf Leistungsfähigkeit Fr. S. Fr. S. bleibt 1607,3 - 418,5 = . . . . 1.188,80 Euro Das Resteinkommen unterschreitet nicht den notwendigen Selbstbehalt von . . . . . . . . . 1.160,00 Euro Verteilungsergebnis Fr. S. . . . . . . . . 1.189,00 Euro H. . . . . . . . 528,00 Euro davon Kindergeld . . . . . . . 109,50 Euro –––––––––––––––––– insgesamt . . . . . . . . 1.717,00 Euro Zahlungspflichten Fr. S. zahlt an H. . . . . . . . 418,50 Euro berechnet aus 100% des Mindestunterhalts der Altersstufe 3 von derzeit . . . . . . . . 528,00 Euro abzüglich hälftiges Kindergeld für ein erstes Kind, derzeit . 109,50 Euro Zahlbetrag . . . . . . . . 418,50 Euro bb. Sofern sich ab dem 01.07.2021 der Mindestlohn auf 9,60 € erhöht, ergibt sich bei den oben benannten Steuermerkmalen der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung von 192 Stunden pro Monat ein durchschnittlicher Nettolohn in Höhe von 1343,27 €. Davon sind ebenfalls 5 Prozent berufsbedingter Mehraufwand abzuziehen und der Wohnwert in Höhe von 342,00 € hinzuzurechnen. Ausweislich nachfolgender Berechnung ist die Antragsgegnerin damit in der Lage, Mindestkindesunterhalt abzüglich hälftigem Kindergeld zu zahlen. Nettoeinkommen von Fr. S. . . . . . 1.343,27 Euro berufsbedingte Aufwendg. . . . . . -67,16 Euro (1343,27*5/100 = 67,16) –––––––––––––––––– bleibt . . . . . . . . . 1.276,11 Euro Nettoerwerbseinkommen . . . . . . 1.276,11 Euro Naturaleinkommen (Wohnwert) . . . . . 342,00 Euro –––––––––––––––––– insgesamt . . . . . . . . 1.618,11 Euro Kinder H., 15 Jahre H. lebt bei dem anderen Elternteil. Der andere Elternteil erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung. Der andere Elternteil erhält das Kindergeld von . . . . . . . . . 219,00 Euro Berechnung des Kindesunterhalts aus dem Einkommen von Fr. S. in Höhe von . . . . . . . . . 1.618,11 Euro ergibt sich Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2021 Gruppe 1: -1900, BKB: 1160 gegenüber H. Tabellenunterhalt DT 1/3 . . . . . . 528,00 Euro abzüglich Kindergeld . . . . . . -109,50 Euro –––––––––––––––––– . . . . . . . . . 418,50 Euro Der Bedarfskontrollbetrag der Gruppe 1 von 1.160,00 Euro nicht unterschritten. Prüfung auf Leistungsfähigkeit Fr. S. Fr. S. bleibt 1618,11 - 418,5 = . . . . 1.199,61 Euro Das Resteinkommen unterschreitet nicht den notwendigen Selbstbehalt von . . . . . . . . . 1.160,00 Euro Verteilungsergebnis Fr. S. . . . . . . . . 1.200,00 Euro H. . . . . . . . 528,00 Euro davon Kindergeld . . . . . . . 109,50 Euro –––––––––––––––––– insgesamt . . . . . . . . 1.728,00 Euro Zahlungspflichten Fr. S. zahlt an H. . . . . . . . 418,50 Euro berechnet aus 100% des Mindestunterhalts der Altersstufe 3 von derzeit . . . . . . . . 528,00 Euro abzüglich hälftiges Kindergeld für ein erstes Kind, derzeit . 109,50 Euro Zahlbetrag . . . . . . . . 418,50 Euro cc. Sofern sich ab dem 01.01.2022 der Mindestlohn auf 9,82 € erhöht sowie aufgrund des neuen Steuerjahres, ergibt sich bei den oben benannten Steuermerkmalen der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung von 192 Stunden pro Monat ein durchschnittlicher Nettolohn in Höhe von 1374,74 €. Davon sind ebenfalls 5 Prozent berufsbedingter Mehraufwand abzuziehen und der Wohnwert in Höhe von 342,00 € hinzuzurechnen. Ausweislich nachfolgender Berechnung ist die Antragsgegnerin damit in der Lage, Mindestkindesunterhalt abzüglich hälftigem Kindergeld zu zahlen. Nettoeinkommen von Fr. S. . . . . . 1.374,74 Euro berufsbedingte Aufwendg. . . . . . - 68,74 Euro (1374,74*5/100 = 68,74) –––––––––––––––––– bleibt . . . . . . . . . 1.306,00 Euro Naturaleinkommen (Wohnwert) . . . . . 342,00 Euro –––––––––––––––––– insgesamt . . . . . . . . 1.648,00 Euro Kinder H., 16 Jahre H. lebt bei dem anderen Elternteil. Der andere Elternteil erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung. Der andere Elternteil erhält das Kindergeld von . . 219,00 Euro Berechnung des Kindesunterhalts aus dem Einkommen von Fr. S. in Höhe von . . . . . . . . . 1.648,00 Euro ergibt sich Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2022 Gruppe 1: -1900, BKB: 1160 gegenüber H. Tabellenunterhalt DT 1/3 . . . . . . 533,00 Euro abzüglich Kindergeld . . . . . . -109,50 Euro –––––––––––––––––– . . . . . . . . . 423,50 Euro Der Bedarfskontrollbetrag der Gruppe 1 von 1.160,00 Euro nicht unterschritten. Prüfung auf Leistungsfähigkeit Fr. S. Fr. S. bleibt 1648 - 423,5 = . . . . . 1.224,50 Euro Das Resteinkommen unterschreitet nicht den notwendigen Selbstbehalt von . . . . . . . . . 1.160,00 Euro Verteilungsergebnis Fr. S. . . . . . . . . 1.225,00 Euro H. . . . . . . . 533,00 Euro davon Kindergeld . . . . . . . 109,50 Euro –––––––––––––––––– insgesamt . . . . . . . . 1.758,00 Euro Zahlungspflichten Fr. S. zahlt an H. . . . . . . . 423,50 Euro berechnet aus 100% des Mindestunterhalts der Altersstufe 3 von derzeit . . . . . . . . 533,00 Euro abzüglich hälftiges Kindergeld für ein erstes Kind, derzeit . . . . . . . . . 109,50 Euro Zahlbetrag . . . . . . . . 423,50 Euro dd. Bei einem Mindestlohn ihn Höhe von 10,45 € ergibt sich ab dem 01.07.2022 bei einer vollschichtigen Tätigkeit mit einer Stundenanzahl von 173,9 ohne Hinzurechnung von Überstunden ein durchschnittliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.334,26 €. Nach Abzug von 5 Prozent berufsbedingter Aufwendungen und Hinzurechnung des Wohnvorteils ergibt sich folgende Berechnung: Nettoeinkommen von Fr. S. . . . . . 1.334,26 Euro berufsbedingte Aufwendg. . . . . . - 66,71 Euro (1334,26*5/100 = 66,71) –––––––––––––––––– bleibt . . . . . . . . . 1.267,55 Euro Naturaleinkommen (Wohnwert) . . . . . 342,00 Euro –––––––––––––––––– insgesamt . . . . . . . . 1.609,55 Euro Kinder H., 16 Jahre H. lebt bei dem anderen Elternteil. Der andere Elternteil erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung. Der andere Elternteil erhält das Kindergeld von . . . 219,00 Euro Berechnung des Kindesunterhalts aus dem Einkommen von Fr. S. in Höhe von . . . . . . . . . 1.609,55 Euro ergibt sich Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2022 Gruppe 1: -1900, BKB: 1160 gegenüber H. Tabellenunterhalt DT 1/3 . . . . . . 533,00 Euro abzüglich Kindergeld . . . . . . -109,50 Euro –––––––––––––––––– . . . . . . . . . 423,50 Euro Der Bedarfskontrollbetrag der Gruppe 1 von 1.160,00 Euro nicht unterschritten. Prüfung auf Leistungsfähigkeit Fr. S. Fr. S. bleibt 1609,55 - 423,5 = . . . . 1.186,05 Euro Das Resteinkommen unterschreitet nicht den notwendigen Selbstbehalt von . . . . . . . . . 1.160,00 Euro Verteilungsergebnis Fr. S. . . . . . . . . 1.186,00 Euro H. . . . . . . . 533,00 Euro davon Kindergeld . . . . . . . 109,50 Euro –––––––––––––––––– insgesamt . . . . . . . . 1.719,00 Euro Zahlungspflichten Fr. S. zahlt an H. . . . . . . . 423,50 Euro berechnet aus 100% des Mindestunterhalts der Altersstufe 3 von derzeit . . . . . . . . 533,00 Euro abzüglich hälftiges Kindergeld für ein erstes Kind, derzeit . 109,50 Euro Zahlbetrag . . . . . . . . 423,50 Euro 4. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit folgt aus § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG. Die Kostenentscheidung orientiert sich entsprechend § 243 FamFG, insbesondere am Verhältnis von Obliegen und Unterliegen.