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Beschluss

429 C 2811/20

Amtsgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGDO:2020:0813.429C2811.20.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 51,33€ sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 81€, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 67 % und die Beklagte 33 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 51,33€ sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 81€, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 67 % und die Beklagte 33 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird nicht zugelassen. Grün d e : Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 51,33€ gemäß §§ 398 BGB, 7 StVG, 115 VVG. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Parteien streiten lediglich um die Höhe der erforderlichen Kosten. Gemäß § 249 BGB hat die Beklagte den Geldbetrag zu erstatten, der zur Herstellung des Zustandes erforderlich ist, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Hierzu zählen grundsätzlich auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens, sofern die Begutachtung erforderlich und zweckmäßig war. Daran bestehen im vorliegenden Fall keine Zweifel. Bei einem Schaden kann als erforderlicher Schadensaufwand nur Ersatz derjenigen Kosten verlangt werden, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen, den wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbehebung zu wählen. Es können daher nur diejenigen Kosten als ersatzfähiger Schadensbetrag in Ansatz gebracht werden, die üblicherweise anfallen. Dementsprechend kommt es nicht darauf an, ob die Geschädigte mit dem Kläger eventuell einen überhöhten Tarif vereinbart hat. Vielmehr kommt es darauf an, ob sich der vereinbarte Betrag in den Grenzen des Üblichen hält. Nur in diesem Fall besteht eine Erstattungspflicht. Das Gericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Kfz-Sachverständigenhonorar dann nicht zu beanstanden ist, vielmehr die Höhe als ortsüblich und angemessen anzusehen ist, wenn sich das Grundhonorar in den Grenzen derjenigen Honorare bewegt, die ausweislich der BVSK-Honorarbefragung für das Jahr 2015 grundsätzlich in Ansatz zu bringen sind. Das Gericht hält die Werte der BVSK-Honorarbefragung für eine taugliche Schätzungsgrundlage im Sinne des § 287 ZPO. Halten sich die geltend gemachten Werte innerhalb der aus dieser Befragung folgenden Spannen, bedarf es einer weiteren Beweisaufnahme über die Ortsüblichkeit bzw. Angemessenheit der Gebühren nicht. Weichen die in Ansatz gebrachten Werte von diesen Werten ab, so ist allein derjenige Betrag noch als gerechtfertigt anzusehen, der sich im Rahmen der Werte der BVSK-Honorarbefragung bewegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Dortmund im Urteil vom 05.08.2010, Aktenzeichen 4 S 11/10. Das Landgericht hat mit zutreffenden Ausführungen, die sich das erkennende Gericht zu eigen macht, die Angemessenheit der BVSK-Honorarbefragung als taugliche Schätzungsgrundlage dargelegt. In Übereinstimmung mit dieser Argumentation entspricht es ständiger Rechtsprechung der hiesigen Abteilung, bei der Bemessung der Honorarhöhe die Werte der aktuellen BVSK-Honorarbefragung zugrunde zu legen. Hierfür wäre im vorliegenden Fall als Schadenhöhe der der Wiederbeschaffungswert in Höhe von 2.700€ zugrunde zu legen, was nach dem zur Anwendung kommenden Honorarkorridor IV der BVSK- Honorarbefragung ein Grundhonorar iHv 455€ netto = 541,45€ brutto auslösen würde. Mithin kann die Klägerin also von der Beklagten ein Honorar in Höhe von 541,45€ brutto verlangen. Hierauf hat die Beklagte 490,12€ gezahlt, weshalb sich ein Restanspruch iHv 51,33€ ergibt. Die Kosten für die Restwertermittlung in Höhe von 17,50€ netto = 20,83€ brutto können allerdings nicht gesondert in Rechnung gestellt werden, weil dies bereits als vom Grundhonorar umfasst anzusehen sind. Die beklagte Partei war daher im tenorierten Umfang zur Zahlung zu verurteilen. Die Zinsforderung folgt aus §§ 288, 291 BGB. Der Zinssatz beträgt 5% Punkte über dem Basiszinssatz; ein Zinssatz iHv 9% wurde nicht substantiiert dargelegt. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht gegeben sind.