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Beschluss

122 F 704/18

Amtsgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGDO:2019:0812.122F704.18.00
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Tenor

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller für den Zeitraum Mai 2014 bis Dezember 2016 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 17.808,-EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2018 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Antragsteller 20% und der Antragsgegner 80%.

Der Verfahrenswert wird auf 21.538,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller für den Zeitraum Mai 2014 bis Dezember 2016 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 17.808,-EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2018 zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Antragsteller 20% und der Antragsgegner 80%. Der Verfahrenswert wird auf 21.538,- EUR festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligten streiten um Elternunterhalt – hier zunächst für den Zeitraum Mai 2014 bis Dezember 2016. Der Antragsteller erbringt (seit März 2014) öffentliche Leistungen für die am 10.09.1938 geborene F. T., die Mutter des Antragsgegners. Diese lebt seit 2010 in den Vitos-Kliniken Herborn, B-Straße, Haus 17 – Grund der Aufnahme war eine psychische Erkrankung nebst Folgen einer intracerebralen Blutung. Seit 2017 ist der Antragsgegner gesetzlicher Betreuer seiner Mutter; zuvor war ein Berufsbetreuer eingesetzt. Frau T erhielt zunächst ab 07.09.2011 darlehensweise Hilfe zur Pflege, da sie über Immobilienbesitz verfügte. Nach Verwertung der Immobilie wurden die zuvor erhaltenen Leistungen zurückgezahlt und Frau T konnte bis einschließlich Februar 2014 die anfallenden Unterbringungskosten durch den Verkaufserlös decken. Auch der Antragsgegner erhielt 17.812,50 EUR aus dem Erlös. Ab März 2014 erhielt Frau T neben einer Rente von insg. 822,65 (zwischenzeitlich erhöht auf 900,-) und Pflegegeld zwischen 256,- und 266,- EUR wieder ergänzende öffentliche Leistungen. Ihr wurden Leistungen nach § 53 SGB XII in Höhe der ungedeckten Heimkosten bewilligt. Die Gesamtkosten der Unterbringung betrugen mtl. (grob gerundet) 4.900,- EUR. Nach Abzug der Rente und des Pflegegeldes der Bedürftigen blieben offene Kosten von ca. 3.900,- bis 4.000,- EUR. Der Antragsgegner ist (nach Versterben seines Bruders) das einzige Kind der Frau T. Rechtswahrungsanzeige seitens des Antragstellers an den Antragsgegner erfolgte mit Schreiben vom 28.05.2014. Der Antragsgegner bezieht Einkünfte aus der Tätigkeit als Sozialrichter. In dem hier streitbefangenen Zeitraum war er bis September 2014 beim Landessozialgericht in Essen tätig, seit dem 01.09.2014 ist er zum Richter am Bundessozialgericht in Kassel berufen. Der Antragsgegner ist verheiratet mit Frau e T, die als Vormund/ Verfahrensbeistand selbständig tätig ist. Aus dieser Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, die in dem streitbefangenen Zeitraum noch im Haushalt der Eltern lebten: - L, geb. 08.10.1997, die also im Oktober 2015 volljährig wurde. Diese besuchte bis Mitte 2016 das Gymnasium mit Abschluss Abitur; im September 2016 begann sie ein freiwilliges soziales Jahr, in dem sie einen Anerkennungsbetrag von mtl. 423,- zzgl. 54,75 als Fahrtkostenerstattung erhielt. Im Wintersemester 2017 nahm sie ein Jura-Studium in Halle auf. - L, geb. 13.09.1998 (volljährig im September 2016) Dieser ging noch bis Mitte 2017 zur Schule. Es schloss sich ein Sabbatjahr an; seit dem 30.07.2018 befindet er sich in einer Ausbildung. Aus erster Ehe hat der Antragsgegner zwei weitere Kinder, für die er -jedenfalls in dem hier relevanten Zeitraum- Krankenversicherung und Unterhalt zahlte: - S, geb. 05.11.1989 Dieser studiert seit Sommer 2010 Maschinenbau an der TU Dortmund. - N, geb. 04.11.1991 Dieser studierte seit Sommer 2011 Informationswissenschaft an der TU Dortmund; ein Abschluss wurde bislang nicht erzielt; mit dem 01.07.2018 hat er eine Kunstschmiedlehre in U aufgenommen. Der Antragsgegner ist Alleineigentümer einer -noch kreditbelasteten- Immobilie in Dortmund, die er mit seiner Familie bewohnt. Ferner hat der Antragsgegner seit seiner Berufung zum Bundesrichter eine Wohnung in Kassel angemietet. Der Antragsteller ist der Auffassung, die Mutter des Antragsgegners habe diesem gegenüber einen Elternunterhaltsanspruch, der auf sie (die Antragstellerin) übergegangen sei. Angesichts wechselnder Lebensumstände des Antragsgegners, sich ändernden Darlehensbelastungen und Kindesunterhaltsbeträge werden in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum neun „Unterzeiträume“ gebildet. Der Antragsteller beantragt, den Antragsteller zu verpflichten, an ihn für den Zeitraum 01.05.2014 bis 31.12.2016 rückständigen Elternunterhalt zu zahlen in Höhe von 21.538,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Antragsgegner ist der Ansicht, bei der hier vorgenommenen Leistungsgewährung nach § 53 SGB XII fehle eine gesetzliche Grundlage für einen Anspruchsübergang. In der letzten mündlichen Verhandlung vertrat er zudem die Auffassung, jedenfalls scheide ein Übergang wegen unbilliger Härte aus. Hierzu behauptet er, die Unterbringung seiner Mutter in einer Pflegeeinrichtung sei nach der Hirnblutung nur auf Grund ihrer psychischen Erkrankung erforderlich geworden, da diese bedinge, dass ärztliche Anweisungen/Medikamenteneinnahme nicht erfolge. Die Erkrankung der Mutter, unter der er als Jugendlicher gelitten habe, bestehe seit dem frühen Tod seines Vaters. Ferner bemängelt der Antragsgegner, die aus seiner Sicht nicht ausreichende Darlegung von Bedarf und Bedürftigkeit der Frau T. Schließlich ist der Antragsgegner der Ansicht der auf seiner Seite eingestellte Wohnvorteil sei jedenfalls hälftig der Ehefrau zuzurechnen. Im Rahmen der Leistungsfähigkeit / der Höhe des Unterhaltsanspruchs ist Berücksichtigung geltend gemachter Abzugspositionen, so Umgangskosten, Tilgungsanteil des Hausdarlehens sowie der Höhe des abzuziehenden Kindesunterhalts zwischen den Beteiligten streitig. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Dem Antragsteller, der für die Mutter des Antragsgegners durchgehend Leistungen nach dem SGB XII in einer die Klageforderungen übersteigenden Höhe erbracht hat, steht gegen den Antragsgegner aus übergegangenem Recht (§ 94 SGB XII) gem. §§ 1601, 1602, 1603, 1610 BGB die Zahlung von „Elternunterhalt“ in Höhe von 17.808,- EUR für den Zeitraum Mai 2014 bis Dezember 2016 zu. 1. Übergang Der Unterhaltsanspruch ist gem. § 94 SGB XII jedenfalls in Höhe der den Antragsgegner treffenden Unterhaltsverpflichtung auf den Antragsteller übergegangen. a) Das Gericht teilt nicht die Auffassung des Antragsgegners, erbrachte öffentliche Leistungen nach §§ 53ff SGB XII würden grundsätzlich nicht dem Anspruchsübergang nach § 94 SGB XII unterliegen. Vielmehr ergibt sich jedenfalls aus dem Umkehrschluss der Regelung von § 94 Abs. 2 S. 1 SGB XII, die ausdrücklich eine Beschränkung des Übergangs von Ansprüchen volljähriger Kinder gegenüber ihren Eltern vorsieht, dass im Übrigen gerade ein Übergang erfolgt. b) Für den Antragsgegner streitet auch nicht die Entscheidung des BGH (FamRZ 2015, 1594 und 2017, 519) zu der bis zum 31.12.2015 geltenden Rechtslage. Hiernach unterliegen von den Unterkunftskosten des in einem Heim lebenden und Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung beziehenden Unterhaltsberechtigten mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung nach § 94 I 6 iVm § 105 II SGB XII aF bis zur Gesetzesänderung mit Wirkung zum 31.12.2015 iHv. 56 % nicht der Rückforderung, weshalb ein Anspruchsübergang nach § 94 SGB XII insoweit ausscheidet. Gemäß § 94 I 6 SGB XII gilt für Leistungsempfänger nach dem Dritten Kapitel (Hilfe zum Lebensunterhalt) und dem Vierten Kapitel (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) für den Übergang des Anspruchs § 105 II SGB XII entsprechend. Allerdings erhielt die Bedürftigen Leistungen nach dem sechsten Kapitel des SGB XII, so dass die Einschränkung vorliegend nicht zum Tragen kommt. Zudem dürfte es sich um ein „akademisches“ Problem handeln, dass dem Antragsgegner nicht zugutekommt. Selbst bei einem entsprechend reduzierten Übergang erreichen die hier geltend gemachten Beträge nicht einmal 44% der insgesamt übergegangenen Beträge. c) Der Übergang scheitert auch nicht an § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII. Unabhängig von der hier offen zu lassenden Frage, ob der diesbzgl. Vortrag des Antragsgegners, der erstmalig in der letzten mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde, bereits als unsubstantiiert und verspätet hätte unberücksichtigt bleiben müssen, greift der hier unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH vom 12.09.2018, XII ZB 384/17, (FamRZ 2018, 1903) aufgeworfene Einwand auch in der Sache nicht. In der gen. Entscheidung hat der BGH eine unbillige Härte im Hinblick auf die durch die Gehörlosigkeit entstandenen Mehrkosten durch die Unterbringung in einer „Spezialeinrichtung“ angenommen, da die verstärkte Sozialhilfebedürftigkeit auf eine dem staatlichen Handeln zuzurechnenden Rechtslage zurückzuführen sei, die den besonderen Belangen behinderter Menschen in der vollstationären Pflege nicht hinreichend Rechnung trage. Der BGH sieht es als unbillig an, wenn die Kinder, die Behinderung ihrer Mutter im Familienverband seit frühester Kindheit mitgetragen haben, nun zu diesen Mehrkosten herangezogen werden. Vorliegend stellt sich die Frage von etwaigen Mehrkosten durch eine spezielle Einrichtung gar nicht. So ist bereits nicht vorgetragen, dass und ggf. in welcher Höhe solche Mehrkosten überhaupt anfallen. Zudem liegt der ungedeckte Bedarf der Frau T bei (stark gerundet) 4.000,- EUR. Sie kann nur einen Minimalbetrag aus eigenen Einkünften leisten. Nach den Ermittlungen des Gerichts dürften die anfallenden monatlichen Kosten für einen Heimplatz je nach Pflegestufe und Bundesland bei durchaus 4.000,- EUR liegen. Damit bestünde immer noch eine Unterdeckung von 3.000,- EUR, für die der Antragsgegner herangezogen werden könnte. Daher stellt sich die Frage der Unbilligkeit im Hinblick auf Mehrkosten nach hiesiger Auffassung nicht. Das Gericht versteht die Argumentation des BGH dahin, dass dieser eine Unbilligkeit bejaht, da die Kinder von Eltern mit einem speziellen Bedarf sich dadurch nicht schlechter stellen sollen, dass über das Sozialsystem besondere Lagen nicht ausreichend abgefangen werden. Es geht aber nicht um die Frage, ob ohne die Behinderung ggf. überhaupt keine Unterbringung erfolgen müßte. Der Ansatz des BGH liegt in der rechtlichen Konstruktion des Sozialsystems. Es geht nicht darum, ob ohne eine Behinderung keine Unterbringung in einer Einrichtung erfolgen müsste. Würde man diesem Ansatz des Antragsgegners folgen, wäre ein Anspruchsübergang grds. ausgeschlossen. Denn beispielsweise auch bei weggedachter Demenz oder eines Korsakow-Syndroms eines Heimbewohners müßte diese Unterbringung nicht erfolgen. Entscheidend ist nach BGH vielmehr, ob aus der Sicht des Sozialhilferechts durch den Anspruchsübergang soziale Belange berührt werden (vgl. BGH FamRZ 2010, 1888). Die Härte kann in materieller oder immaterieller Hinsicht bestehen und entweder in der Person des Unterhaltspflichtigen oder in derjenigen des Hilfeempfängers vorliegen. Bei der Auslegung der Härteklausel ist in erster Linie die Zielsetzung der Hilfe zu berücksichtigen, daneben sind die allgemeinen Grundsätze der Sozialhilfe zu beachten (BGH FamRZ 2004, 1097, 1098 , BGH FamRZ 2010, 1418). Eine unbillige Härte liegt danach insbesondere vor, wenn und soweit der - öffentlich-rechtliche - Grundsatz der familiengerechten Hilfe, nach dem u.a. auf die Belange und Beziehungen in der Familie Rücksicht zu nehmen ist (vgl. § 16 SGB XII), einer Heranziehung entgegensteht. Weitere Gründe sind, dass die laufende Heranziehung in Anbetracht der sozialen und wirtschaftlichen Lage des Unterhaltspflichtigen mit Rücksicht auf die Höhe und Dauer des Bedarfs zu einer nachhaltigen und unzumutbaren Beeinträchtigung des Unterhaltspflichtigen und der übrigen Familienmitglieder führen würde, wenn die Zielsetzung der Hilfe infolge des Übergangs gefährdet erscheint oder wenn der Unterhaltspflichtige den Sozialhilfeempfänger bereits vor Eintritt der Sozialhilfe über das Maß einer zumutbaren Unterhaltsverpflichtung hinaus betreut oder gepflegt hat. Für keine dieser Ansätze gibt es in vorliegendem Fall hinreichende Anhaltspunkte. Sicherlich stellt das Aufwachsen in einem Haushalt mit einer psychisch erkrankten Mutter eine deutliche Belastung für Kinder dar. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um soziale Belange, die einen Übergang nach öffentlich-rechtlichen Kriterien ausschließt. Die vom Gesetzgeber in § 94 Abs. 2 SGB XII vorgesehene Sonderbehandlung von Eltern behinderter volljähriger Kinder dergestalt, dass der Rückgriff auf bestimmte Höchstbeträge begrenzt ist, beruht auf anderen gesetzgeberischen Erwägungen, die auf den Elternunterhalt nicht übertragbar sind (BGH FamRZ 2010, 1888). 2. Bedarf Der Bedarf bestimmt sich gem. § 1610 BGB nach der eigenen Lebensstellung des Bedürftigen. Er ist konkret zu berechnen und erfasst den gesamten Lebensbedarf, insbesondere Kosten für notwendige Heimunterbringung und Kranken- und Pflegeversicherung, also idR. Heimkosten inklusive der Pflegekosten und einem Barbetrag (BGH NJW 2015, 2577). Aus den mit Schriftsatz der Antragstellerseite vom 10.12.2018 vorgelegten Bescheiden und Erläuterungen läßt sich nach Ansicht des Gerichts der Bedarf der Frau T für die in Anspruch genommene Unterkunft nebst Versorgung ausreichend nachvollziehen. Weder ist zudem ersichtlich, dass eine kostengünstigere Unterbringung der Bedürftigen möglich ist noch hat das Gericht den Antragsgegner so verstanden, dass diese von ihm angestrebt wird und wurde. Nach der o.g. Entscheidung des BGH (FamRZ 2018, 1903) sind im Einzelfall auch höhere Kosten der Heimunterbringung außerhalb des unteren Preissegments vom Unterhaltspflichtigen zu tragen, wenn dem Elternteil die Wahl eines preisgünstigeren Heims nicht zumutbar war. Das kann der Fall sein, wenn Eltern ihre Heimunterbringung zunächst noch selbst finanzieren konnten und erst später dazu nicht mehr in der Lage sind. Darüber hinaus kann das unterhaltspflichtige Kind auch dann nicht einwenden, es habe eine kostengünstigere Unterbringung offen gestanden, wenn es selbst die Auswahl des Heims beeinflusst hat und sein Einwand infolgedessen gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens verstoßen würde. Wie nun bereits mehrfach ausgeführt, liegt der ungedeckte Bedarf der Frau T auch bei unterstellten Heimkosten im unteren Preissegment immer noch deutlich unter der sich errechnenden Unterhaltsverpflichtung. 3. Bedürftigkeit Die Mutter des Antragsgegners ist auch bedürftig. Es besteht zwar eine verschärfte Obliegenheit des Elternteils, seinen Lebensunterhalt selber zu bestreiten. Für das Gericht ist jedoch nicht erkennbar, dass gegen diese Obliegenheit verstoßen wurde. Nach den nun vorliegenden Bescheiden ist ersichtlich, dass Frau T ihre Rente und die Leistungen der Pflegeversicherung zur Bedarfsdeckung einsetzt. Das verwertete Vermögen ist aufgebraucht. Eine Bedürftigkeit besteht daher in Höhe der ungedeckten Kosten von ca. 3.900,- bis 4.000,- EUR monatlich. 4. Leistungsfähigkeit Soweit der Antragsteller seine Berechnung computergestützt mit WinFam vorlegt und hierzu die durch das Programm vorgenommenen Rechnungswege und Weisen in unzähligen Ausdrucken vorlegt, verschlankt dies das Verfahren sicherlich nicht und erleichtert auch dem Gericht die Arbeit und Nachvollziehbarkeit nicht. Die seitens des Antragsgegners aufgeworfene Schlüssigkeitsfrage ist berechtigt. Vor dem Hintergrund, dass die Berechnung eines Zeitraums in der Antragsschrift detailliert ausgeführt ist und in der Folge eingetretene Änderungen benannt sind, wird man die Vorgehensweise der Antragstellerseite jedoch akzeptieren müssen. Das Gericht hat sich bemüht, hier die sich ändernden Einkünfte und Abzugspositionen jahresweise der Berechnung der einzelnen Unterhaltseiträume vorwegzustellen, nach Oberpunkten zu sortieren und materiell-rechtlich „abzuarbeiten“, um auf diese bei der folgenden konkreten Unterhaltsberechnung zurückgreifen zu können. a) Einkommen des Antragsgegners Der Antragsgegner veranlagt gemeinsam mit seiner Ehefrau. Zur Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens beim Elternunterhalt ist jedoch das Einkommen des Pflichtigen und seiner Ehefrau nach einer für jeden Ehegatten getrennt durchzuführenden fiktiven Einzelveranlagung nach der Grundtabelle zu berechnen (vgl. u.a. OLG Hamm Beschl. v. 29.10.2012 – 9 UF 64/12). Dies ist von dem Antragsteller veranlasst worden. Die ermittelten Beträge stehen nicht in Streit; auch bestehen keine Anhaltspunkte, dass diese unrichtig sein könnten. aa) Einkünfte aus Erwerbstätigkeit (1) 2014 Nettoeinkommen mtl. bei fiktiver Einzelveranlagung: 6.334,34 EUR (2) 2015 Nettoeinkommen mtl. bei fiktiver Einzelveranlagung: 7.688,34 (3) 2016 Nettoeinkommen mtl. bei fiktiver Einzelveranlagung: 7698,17 bb) Wohnvorteil Dem Antragsgegner ist für das Wohnen in der in seinem Alleigentum stehenden Immobilie ein Wohnvorteil zuzurechnen. Im Rahmen des Elternunterhalts ist nicht der tatsächlich erzielbare Marktwert bei Vermietung der bewohnten Immobilie zugrunde zu legen sondern der sog. angemessene Wohnwert. Dieser ist in der Weise zu bemessen, dass nicht die tatsächlich genutzte Wohnfläche, sondern die für die unterhaltspflichtige Person angemessene Wohnfläche mit dem am Wohnort üblichen Mietzins zu multiplizieren ist. Der Wohnwert wird von beiden Beteiligten grds. mit 700,- EUR angesetzt. Der Antragsgegner will jedoch die Hälfte dieses Vorteils seiner Ehefrau zurechnen. Ferner will der Antragsgegner die komplette Immobilien-Darlehensrate, ohne Differenzierung zwischen Zins- und Tilgungsanteil, in Abzug zu bringen und zusätzlich in der Folge fiktiv 5% Altersvorsorge. Nach hiesiger Auffassung ist es nicht zu beanstanden, mit einem Wohnwert von 700,- EUR zu rechnen. Dies entspricht einer Wohnung mit einer Fläche von 80qm bei einem Qm-Preis von 9,- EUR. Da vorliegend der angemessene Wohnwert betr. den Antragsgegner und nicht der tatsächliche Wohnwert der genutzten Immobilie relevant ist, wird nach Auffassung des Gerichts keine anteilige Verteilung auf die Ehefrau vorgenommen. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner sich im Hinblick auf die Zweitwohnung in Kassel „fiktiv kleinersetzen“ würde, gibt es nicht, da sich durch die Beförderung auch die Einkommenssituation deutlich verbessert. Jedoch ist von dem genannten Wohnwert der Zinsanteil der geleisteten Darlehensraten, und auch die Tilgungsleistung bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Eltern-Unterhaltspflichtigen abzuziehen, ohne dass dies seine Befugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert. Der den Wohnvorteil dann noch übersteigende Tilgungsanteil ist als Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Altersvorsorge auf die Altersvorsorgequote von 5 % des Bruttoeinkommens des Eltern-Unterhaltspflichtigen anzurechnen (so nach hiesigem Verständnis BGH FamRZ 2017, 519 und auch Hammer Leitlinien Ziff. 5.4 (4)). Dies führt vorliegend zu folgender Berechnung: Der Antragsgegner gibt die Darlehensgesamthöhe in seiner Unterhaltsberechnung mit 1.197,73 EUR an (768,57 + 429,16). Der Zins-Darlehensanteil wird bislang unstreitig durchgehend für den gesamten Zeitraum mit 768,57 EUR von beiden Seiten angesetzt. Das Gericht wird es zugunsten des Antragsgegners hierbei belassen. Bereits nach Abzug des Zinsanteils ergibt sich damit kein Wohnvorteil, sondern ein sog. negativer Wohnwert von – 68,57 EUR. Soweit der Antragsgegner allerdings neben dem Tilgungsanteil zusätzlich fiktiv 5% des Jahresbruttoeinkommens als Altersvorsorge unter Hinweis auf die Lebensstandardgarantie in Abzug bringt kann dem nicht gefolgt werden. Die Lebensstandardgarantie rechtfertigt nicht den Abzug von Positionen, die gar nicht bedient werden. Damit würde ein fiktiver Lebensstandard begründet, den der Antragsgegner gar nicht hat. Grds. kann der tatsächlich geleistete Tilgungsanteil als Altersversorgung in Abzug gebracht werden. Ob dieser Anteil dann auf einen Betrag von 5% des Gesamtjahreseinkommens begrenzt werden kann, wie offensichtlich bisher in der Rechtsprechung vertreten, erscheint aus hiesiger Sicht unter dem Gedanken der Lebensstandardgarantie tatsächlich fragwürdig. Dieser Punkt muss vorliegend jedoch nicht entschieden werden, da der Antragsteller losgelöst von dem Tilgungsanteil tatsächlich 5% pauschal von dem Einkommen in Abzug bringt, ohne eine Begrenzung durch den mit 429,16 EUR angegebenen Tilgungsanteil vorzunehmen (s.u.). b) Abzüge Bei den Abzugspositionen besteht teilweise das Problem, dass die Antragstellerin die ihrerseits zugrunde gelegten Zahlen den Steuererklärungen bzw. außergerichtlich vorgelegten Belegen des Antragsgegners entnommen hat. Der Antragsgegner seinerseits hat andere Zahlen (z.B. für die Krankenversicherung) in der von ihm mit der Antragserwiderung vorgenommenen Tabellenunterhaltsberechnung eingestellt. Der gerichtlichen Auflage zur Vorlage von Belegen zu den abweichenden Zahlen ist er nicht nachgekommen. Hier sind daher die Zahlen der Antragstellerseite übernommen, die auch das Gericht aus den bekannten Unterlagen errechnet. aa) Kranken- und Pflegeversicherung (Bl. 306-310 d.A.) (1) 2014: 151,77 EUR (2) 2015: 152,63 EUR (3) 2016: 152,63 EUR bb) Fahrtkosten, sonstige berufsbedingte Aufwendungen (Zahlen entsprechend Steuerbescheid) (1) Mai bis Aug. 2014: 489,33 EUR (121,25 Fahrtkosten + 368,08 sonstige Kosten) (2) Sept. bis Dez. 2014: 664,08 EUR (296,- + 368,08) (3) 2015: 643,75 EUR (296,- + 347,75) (4) 2016: 662,- (296,- + 366,-) cc) Kosten Zweitwohnung Diese ermitteln sich aus den Kosten der Unterkunft abzgl. der Erstattungsbeträge durch Arbeitgeber entsprechend der vorliegenden Steuererklärungen (1) Sept.-Dez. 2014 mtl. 436,25 Zwar hat der Antragsgegner laut Steuererklärung den doppelten Haushalt bereits zum 16.07.2014 begründet, allerdings rechnen beide Beteiligten den Differenzbetrag der Kosten zu den Erstattungen nur auf vier Monate um; daher errechnet sich ein relativ hoher Abzugsbetrag für den kurzen Zeitraum. Das Gericht hat es hierbei belassen. (2) 2015: mtl. 112,92 (3) 2016: mtl. 311,42 dd) Bauspardarlehen und Unfallversicherung (1) 2014: 65,- EUR + 36,- EUR (2) 2015: 65,- EUR + 37,- EUR (3) 2016: 65,- EUR + 37,- EUR ee) Risikolebensversicherung 2014-2016: 10,67 EUR ff) negativer Wohnwert 2014-2016: 68,57 EUR (s. Punkt bb) Wohnvorteil) gg) Altersvorsorge Für eine sekundäre Altersvorsorge kann der Antragsgegner bis zu 5% des Jahresbruttoeinkommens absetzen. Die zusätzliche Altersversorgung kann auch in einer Immobilie liegen, daher sind insoweit die Tilgungsbeträge des Immobiliendarlehens berücksichtigungsfähig. Soweit der Antragsgegner allerdings neben dem Tilgungsanteil zusätzlich fiktiv 5% des Jahresbruttoeinkommens als Altersvorsorge unter Hinweis auf die Lebensstandardgarantie in Abzug bringen möchte, ist dies weder mit dem Gedanken der sekundären Altersvorsorge noch der Lebensstandardgarantie in Einklang zu bringen. Zugunsten des Antragsgegners hat das Gericht allerdings die Berechnung des Antragstellers übernommen, der grundsätzlich die 5% als Abzugsposten eingestellt, ohne diese auf den Tilgungsanteil zurückzusetzen, den der Antragsgegner selber in seiner Berechnung durchgehend mit lediglich 429,16 angibt. (1) 2014: 429,16 EUR (2) 2015: 525,69 EUR (3) 2016: 531,42 EUR hh) Heizungskredit SpardaBank Hier wurde während der Laufzeit des Darlehens vom 16.07.2014 bis 31.06.2017 ein Monatsbetrag von 293,87 EUR gezahlt. Diese Abzugsposition ist also von Juli 2014 bis Dezember 2016 einzustellen. i) Küchenkredit CommerzFinanz Dieses Darlehen wurde von Februar 2011 bis einschließlich Februar 2015 mit monatlich 208,33 EUR bedient. Für den Zeitraum Mai 2014 bis Februar 2015 erfolgt ein Abzug dieser Kreditbelastung. Der Antragsgegner hat in der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2018 behauptet, der Kredit sei verlängert worden, da er Steuern habe nachzahlen müssen. Entsprechende Belege, die das Gericht angefordert hatte, sind jedoch nicht vorgelegt worden, so dass eine weitere Berücksichtigung nicht in Betracht kommt. Auch dürfte der Einwand des Antragstellers verfangen, dass das zugrunde gelegte Einkommen auf einer fiktiven Einzelveranlagung beruht und weder tatsächliche Steuererstattungen noch Nachzahlungen die Berechnung berühren. jj) Umgangskosten Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigungsfähigkeit von Fahrkosten für Besuche des Antragsgegners bei seiner Mutter. Der Antragsgegner gibt an, seine Monate im Jahr ca. 18mal zu besuchen. Über konkrete Nachweise verfügt er nicht. Der Antragsteller ist bereit, einen Besuch pro Monat zu akzeptieren. Das Gericht hat nach den Angaben des Antragsgegners Fahrtkosten für 15 Besuche in Ansatz gebracht. Auf diese Zahl kommt man bei monatlichen Besuchen sowie zusätzlichen Besuchen zu Weihnachten, Ostern und zum Geburtstag. Bei 140km einfacher Entfernung ergeben sich bei 0,30 EUR pro km Kosten von 105,- EUR monatlich. Vor dem Hintergrund, dass nach ADAC-Studien Kosten pro KM tatsächlich sogar deutlich oberhalb von 0,30 EUR liegen, hat das Gericht keine Bedenken im Rahmen des nachrangigen Elternunterhalts durchgehend (und nicht nur für 30km) mit 0,3 EUR zu rechnen. kk) Kindesunterhalt (1) S und N Hinsichtlich der volljährigen Söhne des Antragsgegners aus erster hält es das Gericht für geboten, die tatsächlich erbrachten Zahlen in Abzug zu bringen. Allerdings ergab sich die Problematik, dass der Antragsgegner Zahlbeträge in den Raum stellte, die sich nach den Kontoauszügen/Steuererklärungen nicht errechneten. Der Antragsteller hat schließlich mit Schriftsatz vom 19.03.2019 (Bl. 300) Kontoauszüge des Antragsgegners über die Zahlungen von Unterhalt, Krankenversicherungsbeiträgen und Semesterbeiträgen vorgelegt. Aus diesen ermittelt das Gericht -wie auch der Antragsteller- die folgenden Durchschnittsbeträge für die Jahre 2014-2016. 2014 S 586, 64 N 431,64 2015 S 608,72 N 488,72 2016 S 634,79 N 501,62 (2) L und L Betr. die Kinder L und L, die jedenfalls in dem hier streitbefangenen Zeitraum im Haushalt des Antragsgegners lebten, erfolgten keine Barunterhaltsleistungen. Zur Ermittlung des abzugsfähigen Betrags für diese Kinder hat das Gericht sich an den aus BGH NJW 2014, 2109 und BGH NJW 2017, 1881 ergebenden Grundsätzen orientiert: Lebt das unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt des Unterhaltspflichtigen richtet sich sein Unterhaltsanspruch im Rahmen des Familienunterhalts (§ 1360 a I BGB) – abgesehen vom Taschengeld – nicht auf eine Geldzahlung, sondern auf die Gewährung von Wohnung, Nahrung, Kleidung und sonstigen Leistungen in Form von Naturalien. Um im Rahmen des § 1581 BGB die damit einhergehende Einschränkung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen bestimmen zu können, ist es erforderlich, den Anspruch des Kindes zu monetarisieren. Der Unterhaltsbedarf richtet sich beim Verwandtenunterhalt gemäß § 1610 Abs. 1 BGB nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt). Bei minderjährigen Kindern, die noch im Haushalt (mindestens) eines Elternteils leben, handelt es sich dabei um eine abgeleitete Lebensstellung. Sie leitet sich grundsätzlich von beiden Elternteilen ab, so dass bei der Bedarfsbemessung auf die zusammengerechneten Einkünfte beider Eltern abzustellen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Januar 2017 - XII ZB 565/15 - juris Rn. 25 und Senatsurteil vom 17. Dezember 2003 - XII ZR 224/00 - FamRZ 2004, 370, 373). Insoweit besteht auch kein Unterschied zu einem abgeleiteten Barunterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes, der sich ebenfalls nach den zusammengerechneten Einkünften beider Elternteile bemisst (vgl. Senatsurteil vom 2. März 1994 - XII ZR 215/92 - FamRZ 1994, 696, 698). Auf diesen Unterhaltsbedarf des Kindes ist gemäß § 1612 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BGB das hälftige Kindergeld anzurechnen. Denn nach der gesetzlichen Regelung in § 1612 b Abs. 1 Satz 1 BGB entlastet das Kindergeld die Eltern minderjähriger Kinder zur Hälfte von ihrer Barunterhaltspflicht und steht zur anderen Hälfte dem betreuenden Elternteil (im Wechselmodell den betreuenden Elternteilen) zu. Der danach verbleibende Unterhaltsbedarf wird grundsätzlich überwiegend durch den Kindesunterhalt des barunterhaltspflichtigen Elternteils gedeckt. Allerdings ist dessen Unterhaltspflicht auf den Betrag begrenzt, den der Unterhaltspflichtige bei alleiniger Unterhaltshaftung auf der Grundlage seines Einkommens zu zahlen hätte. Das Gericht hat vorliegend keine Zweifel, dass der Unterhaltsbedarf der Kinder vorliegend aus dem zusammengerechneten Einkommen des Antragsgegners und seiner Ehefrau zu ermitteln ist. Es ist nämlich nicht über ein Unterhaltsverhältnis zwischen Kindeseltern zu entscheiden, in dem das Gegenseitigkeitsverhältnis des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB von Betreuung und Barunterhalt zu beachten ist, sondern es handelt sich um einen nachrangigen Elternunterhaltsanspruchs. Anders als in der Entscheidung des BGH NJW 2017, 1881 leben hier jedoch die Kindeseltern zusammen, so dass es überlegenswert erschiene, den ermittelten Barbetrag zunächst auf die Elternteile anteilig aufzuteilen. Andererseits besteht zwischen den Elternteilen ein deutliches Einkommensgefälle, so dass es hier nahe liegt, den Antragsgegner als barunterhaltspflichtigen Elternteil jedenfalls für die Zeit der Minderjährigkeit der Kinder anzusehen. Das zusammengerechnete Einkommen der Elternteile liegt hier jedoch durchgehend oberhalb der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Die Bedarfsermittlung für Kinder, deren Eltern in überdurchschnittlichen Verhältnissen leben, folgt keinen festgeschriebenen Grundsätzen. Jedenfalls erfolgt keine automatische Fortschreibung der Tabelle, vielmehr ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen (Wendl/Dose, § 2 Rn. 226-231). Vorliegend war zu bedenken, dass bei Einordnung in die höchste Einkommensgruppe nicht berücksichtigt ist, dass der Antragsgegner noch weitere Unterhaltsleistungen in beachtlichem Umfang erbringt. Dies wirkt sich zwangsläufig auch auf den Lebensstandard von L und L aus. Daher hat es das Gericht dabei belassen, den lediglich Zahlbetrag der höchsten Einkommensgruppe in Abzug zu bringen und insbesondere davon abgesehen, eine Herabstufung der Einkommensgruppen wegen des Vorhandenseins von mehr als zwei Unterhaltsberechtigten vorzunehmen. Soweit der Antragsteller in seiner computergestützten Berechnung einerseits das volle Kindergeld in Abzug gebracht hat und andererseits den ermittelten Unterhaltsbetrag wegen des Nachrangs des Elternunterhalts nochmals um 10% erhöht hat, ist das Gericht dem nicht gefolgt. Der Abzug des kompletten Kindergelds würde gerade fingieren, dass gegenüber der unterhaltsberechtigten Kindesmutter ein Gegenseitigkeitsverhältnis iSd. § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB bestehe. Die Dezernentin hatte sogar erwogen vorliegend, den vollständigen Tabellenbetrag ohne Kindergeldanrechnung zu berücksichtigen. Hiervon ist nur im Hinblick auf die o.g. BGH-Entscheidung Abstand genommen worden, in der mit dem Zahlbetrag gerechnet wurde. Nicht nachvollzogen hat das Gericht angesichts der genannten Entscheidung allerdings auch eine 10%ige Erhöhung des Tabellenbetrags. Allerdings hat das Gericht auch nicht den betr. L und L bestehenden sog. Zählkindervorteil durch höhere Kindergeldleistungen berücksichtigt. Es ist nicht ersichtlich, warum die Mutter des Antragsgegners von dieser Kindergeldregelung profitieren sollte, wenn dies selbst beim Ehegattenunterhalt nicht bedarfserhöhend angerechnet wird. Zusammenfassend hat das Gericht also betreffend L und L als Unterhaltsbedarf den Zahlbetrag der Düsseldorfer Tabelle nach der höchsten Einkommensgruppe zzgl. den Krankenversicherungsbeitrag von 32,92 EUR für 2014 bzw. 33,23 EUR ab 2015 abgezogen. Für die Zeit der Minderjährigkeit der Kinder wird der Antragsgegner als alleiniger Barunterhaltspflichtiger betrachtet; mit Volljährigkeit hat das Gericht die Aufteilung auf beide Eltern nach den Grundsätzen der anteiligen Haftung vorgenommen. b) Einkommen Ehefrau des Antragsgegners aa) 2014 Das Einkommen der Ehefrau beträgt nach vorzunehmenden der fiktiven Einzelveranlagung 2.929,08. In Abzug zu bringen sind Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung iHv. 448,33 EUR. Soweit die Antragsgegnerseite pauschal 5% für berufsbedingte Aufwendungen in Abzug bringt, bestehen bereits Bedenken, da die Ehefrau des Antragsgegners als Selbständige sämtliche Kosten steuerrechtlich geltend machen kann. Im Übrigen verbietet sich nach den Hammer Leitlinien ein pauschaler Abzug. Ein geltend gemachter Abzug für ein vorzeitiges zurückgezahltes BaföG-Darlehen kann nicht berücksichtigt werden. Ende 2014 erfolgte eine Einzahlung von 7.916,57 EUR. Ob und ggf. in welcher Höhe in der Vergangenheit Ratenzahlungen erfolgten, ist nicht mitgeteilt worden. Dem Gericht ist auch unklar, ob es sich um den Gesamtbetrag handelte oder eine Restzahlung und wie die Finanzierung erfolgte. Es fehlen bereits Anhaltspunkte um der Überlegung einer Umlage (Dauer?Höhe?) näher treten zu können. Damit ermittelt sich ein zugrunde zu legendes Einkommen von 2.481,- EUR . bb) 2015 In diesem Jahr beträgt das Einkommen der Ehefrau 1.856,02 EUR abzgl. 553,75 EUR Krankenversicherung sowie 5,- EUR für eine Riesterrente, mithin 1.297,27 EUR . cc) 2016 Das zugrunde zu legende Einkommen der Ehefrau für 2016 beträgt 2.146,17 EUR (2.638,- EUR abzgl. 486,83 Krankenversicherung + 5,- EUR Riesterrente). c) Höhe Verfügt der Unterhaltspflichtige über höhere Einkünfte als sein Ehegatte, ist die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt wie folgt zu ermitteln (BGH NJW 2010, 3161; BGH NJW 2019, 1439): Von dem Familieneinkommen wird der Familienselbstbehalt in Abzug gebracht. Das verbleibende Einkommen wird um die Haushaltsersparnis vermindert. Die Hälfte des sich ergebenden Betrags kommt zuzüglich des Familienselbstbehalts dem Familienunterhalt zugute. Von dem so bemessenen individuellen Familienbedarf steht dem Unterhaltspflichtigen ein Anteil entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten zu. Für den Elternunterhalt kann der Unterhaltspflichtige die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Anteil am individuellen Familienbedarf einsetzen Durch die Ermittlung der Haushaltsersparnis bezogen auf das den Familienselbstbehalt übersteigende Einkommen der Ehegatten ist gewährleistet, dass auch insoweit der Vorteil des Zusammenlebens der Ehegatten erfasst wird, während diesem Gesichtspunkt in Höhe des Teilbetrages des Familieneinkommens, der dem Familienselbstbehalt entspricht, bereits durch die Bemessung des Familienselbstbehalts Rechnung getragen ist. Nach diesen Grundsätzen ergibt sich folgende konkrete Berechnung für die von dem Antragsteller gebildeten neun Unterhaltszeiträume: aa) Zeitraum I Mai/Juni 2014 1. Berechnungsteil Einkommen Antragsgegner: 6.334,34 Abzüge: 151,77 Kranken-/Pflegeversicherung 489,33 Fahrtkosten, berufsbed. Aufwendungen ./. Kosten Zweitwohnung 101,- Bauspardarlehen/Unfallvers. 10,67 Risikolebensvers. 68,57 neg. Wohnwert 429,16 5% Altersvorsorge ./. Heizungskredit 208,33 Küchenkredit 105,- Umgangskosten Zw.erg. Abzüge: 1.563,83 Zw.ergebnis Einkommen 4.770,51 Abzüge Kindesunterhalt Robin 586,64 Maxim 431,64 Katja 622,92 (590,- zzgl. Krankenvers. 32,92) Kolja 622,92 _________ Endergebnis Einkommen 2.506,39 2. Berechnungsteil Einkommen Ag. 2.506,39 zzgl. Einkommen EF 2.481,- 4.987,39 Anteil des Ag. am Gesamteinkommen (2.506,39 ./. 4.987,39) = 50,25% abzgl. Familienselbstbehalt 2.880,- 2.107,39 abzgl. 10% Haushaltsersparnis 210,74 1.896,65 davon die Hälfte 948,33 zzgl. Fam.selbstbehalt 2.880,- ergibt indiv. Familienbedarf 3.828,33 Anteil des Ag. hieran 50,25% = 1.923,73 3. Berechnungsteil Einkommen Antragsgegner 2.506,39 abzgl. Anteil am Fam.bedarf 1.923,73 für Elternunterhalt einsetzbar 582,66 gerundet: 583,- x 2 Monate: 1.166,- bb) Zeitraum II Juli/August 2014 (Hinzutreten des Heizungskredits) 1. Berechnungsteil Einkommen Antragsgegner: 6.334,34 Abzüge: 151,77 Kranken-/Pflegeversicherung 489,33 Fahrtkosten, berufsbed. Aufwendungen ./. Kosten Zweitwohnung 101,- Bauspardarlehen/Unfallvers. 10,67 Risikolebensvers. 68,57 neg. Wohnwert 429,16 5% Altersvorsorge 293,87 Heizungskredit 208,33 Küchenkredit 105,- Umgangskosten Zw.erg. Abzüge: 1.857,70 Zw.ergebnis Einkommen 4.476,64 Abzüge Kindesunterhalt S 586,64 N 431,64 L 622,92 (590,- zzgl. Krankenvers. 32,92) L 622,92 _________ Endergebnis Einkommen 2.212,52 2. Berechnungsteil Einkommen Ag. 2.212,52 zzgl. Einkommen EF 2.481,- 4.693,52 Anteil des Ag. am Gesamteinkommen (2.212,52 ./. 4.693,52) = 47,14% abzgl. Familienselbstbehalt 2.880,- 1.813,52 abzgl. 10% Haushaltsersparnis 181,35 1.632,17 davon die Hälfte 816,08 zzgl. Fam.selbstbehalt 2.880,- ergibt indiv. Familienbedarf 3.696,08 Anteil des Ag. hieran 47,14% = 1.742,33 3. Berechnungsteil Einkommen Antragsgegner 2.212,52 abzgl. Anteil am Fam.bedarf 1.742,33 für Elternunterhalt einsetzbar 470,19 gerundet: 470,- x 2 Monate: 940,- cc) Zeitraum III September bis Dezember 2014 (Beförderung zum Bundesrichter) 1. Berechnungsteil Einkommen Antragsgegner: 6.334,34 Abzüge: 151,77 Kranken-/Pflegeversicherung 664,08 Fahrtkosten, berufsbed. Aufwendungen 436,25 Kosten Zweitwohnung 101,- Bauspardarlehen/Unfallvers. 10,67 Risikolebensvers. 68,57 neg. Wohnwert 429,16 5% Altersvorsorge 293,87 Heizungskredit 208,33 Küchenkredit 105,- Umgangskosten Zw.erg. Abzüge: 2.468,76 Zw.ergebnis Einkommen 3.865,64 Abzüge Kindesunterhalt S 586,64 N 431,64 L 622,92 (590,- zzgl. Krankenvers. 32,92) L 622,92 _________ Endergebnis Einkommen 1601,52 2. Berechnungsteil Einkommen Ag. 1.601,52 zzgl. Einkommen EF 2.481,- 4.082,52 Anteil des Ag. am Gesamteinkommen (1.601,52./. 4.082,52) = 39,23% abzgl. Familienselbstbehalt 2.880,- 1.202,52 abzgl. 10% Haushaltsersparnis 120,25 1.082,27 davon die Hälfte 541,13 zzgl. Fam.selbstbehalt 2.880,- ergibt indiv. Familienbedarf 3.421,13 Anteil des Ag. hieran 47,14% = 1.342,11 3. Berechnungsteil Einkommen Antragsgegner 1.601,52 abzgl. Anteil am Fam.bedarf 1.342,11 für Elternunterhalt einsetzbar 259,41 gerundet: 259,- x 4 Monate: 1.036,- dd) Zeitraum IV Januar/Februar 2015 (geänderte Einkünfte und Abzüge, neue Düsseldorfer Tabelle) 1. Berechnungsteil Einkommen Antragsgegner: 7.688,34 Abzüge: 152,63 Kranken-/Pflegeversicherung 643,75 Fahrtkosten, berufsbed. Aufwendungen 112,92 Kosten Zweitwohnung 102,- Bauspardarlehen/Unfallvers. 10,67 Risikolebensvers. 68,57 neg. Wohnwert 525,69 5% Altersvorsorge 293,87 Heizungskredit 208,33 Küchenkredit 105,- Umgangskosten Zw.erg. Abzüge: 2.223,43 Zw.ergebnis Einkommen 5.464,91 Abzüge Kindesunterhalt S 608,72 N 488,72 L 623,23 (590,- zzgl. Krankenvers. 33,23) L 623,23 _________ Endergebnis Einkommen 3.122,01 2. Berechnungsteil Einkommen Ag. 3.122,01 zzgl. Einkommen EF 1.297,27 4.418,28 Anteil des Ag. am Gesamteinkommen (3.122,01./. 4.418,28) = 70,66% abzgl. Familienselbstbehalt 3.240,- 1.178,28 abzgl. 10% Haushaltsersparnis 117,83 1.060,45 davon die Hälfte 530,23 zzgl. Fam.selbstbehalt 3.240,- ergibt indiv. Familienbedarf 3.770,23 Anteil des Ag. hieran 70,66% = 2.664,04 3. Berechnungsteil Einkommen Antragsgegner 3.122,01 abzgl. Anteil am Fam.bedarf 2.664,04 für Elternunterhalt einsetzbar 457,97 gerundet: 458,- x 2 Monate: 916,- ee) Zeitraum V März bis Juli 2015 (Küchenkredit weggefallen) 1. Berechnungsteil Einkommen Antragsgegner: 7.688,34 Abzüge: 152,63 Kranken-/Pflegeversicherung 643,75 Fahrtkosten, berufsbed. Aufwendungen 112,92 Kosten Zweitwohnung 102,- Bauspardarlehen/Unfallvers. 10,67 Risikolebensvers. 68,57 neg. Wohnwert 525,69 5% Altersvorsorge 293,87 Heizungskredit ./. Küchenkredit 105,- Umgangskosten Zw.erg. Abzüge: 2.015,10 Zw.ergebnis Einkommen 5.673,24 Abzüge Kindesunterhalt S 608,72 N 488,72 L 623,23 (590,- zzgl. Krankenvers. 33,23) L 623,23 _________ Endergebnis Einkommen 3.329,34 2. Berechnungsteil Einkommen Ag. 3.329,34 zzgl. Einkommen EF 1.297,27 4.626,61 Anteil des Ag. am Gesamteinkommen (3.329,34./. 4.626,61) = 71,96% abzgl. Familienselbstbehalt 3.240,- 1.386,61 abzgl. 10% Haushaltsersparnis 138,66 1.247,95 davon die Hälfte 623,97 zzgl. Fam.selbstbehalt 3.240,- ergibt indiv. Familienbedarf 3.863,97 Anteil des Ag. hieran 71,96% = 2.780,52 3. Berechnungsteil Einkommen Antragsgegner 3.329,34 abzgl. Anteil am Fam.bedarf 2.780,52 für Elternunterhalt einsetzbar 548,82 gerundet: 549,- x 5 Monate: 2.745,- ff) Zeitraum VI August/September 2015 (neue Düsseldorfer Tabelle) 1. Berechnungsteil Einkommen Antragsgegner: 7.688,34 Abzüge: 152,63 Kranken-/Pflegeversicherung 643,75 Fahrtkosten, berufsbed. Aufwendungen 112,92 Kosten Zweitwohnung 102,- Bauspardarlehen/Unfallvers. 10,67 Risikolebensvers. 68,57 neg. Wohnwert 525,69 5% Altersvorsorge 293,87 Heizungskredit ./. Küchenkredit 105,- Umgangskosten Zw.erg. Abzüge: 2.015,10 Zw.ergebnis Einkommen 5.673,24 Abzüge Kindesunterhalt S 608,72 N 488,72 L 645,23 (612,- zzgl. Krankenvers. 33,23) L 645,23 _________ Endergebnis Einkommen 3.285,34 2. Berechnungsteil Einkommen Ag. 3.285,34 zzgl. Einkommen EF 1.297,27 4.582,61 Anteil des Ag. am Gesamteinkommen (3.285,34./. 4.582,61) = 71,69% abzgl. Familienselbstbehalt 3.240,- 1.342,61 abzgl. 10% Haushaltsersparnis 134,26 1.208,35 davon die Hälfte 604,17 zzgl. Fam.selbstbehalt 3.240,- ergibt indiv. Familienbedarf 3.844,17 Anteil des Ag. hieran 71,69% = 2.755,89 3. Berechnungsteil Einkommen Antragsgegner 3.285,34 abzgl. Anteil am Fam.bedarf 2.755,89 für Elternunterhalt einsetzbar 529,45 gerundet: 529,- x 2 Monate: 1.058,- gg) Zeitraum VII Oktober bis Dezember 2015 (Volljährigkeit L) 1. Berechnungsteil Einkommen Antragsgegner: 7.688,34 Abzüge: 152,63 Kranken-/Pflegeversicherung 643,75 Fahrtkosten, berufsbed. Aufwendungen 112,92 Kosten Zweitwohnung 102,- Bauspardarlehen/Unfallvers. 10,67 Risikolebensvers. 68,57 neg. Wohnwert 525,69 5% Altersvorsorge 293,87 Heizungskredit ./. Küchenkredit 105,- Umgangskosten Zw.erg. Abzüge: 2.015,10 Zw.ergebnis Einkommen 5.673,24 Abzüge Kindesunterhalt S 608,72 N 488,72 L 656,23 (623,- zzgl. Krankenvers. 33,23) * L 645,23 (612,- zzgl. Krankenvers. 33,23 _________ Endergebnis Einkommen 3.274,34 * Ein Haftungsanteil der EF ergibt sich nicht, da deren Einkommen nicht den angemessenen Selbstbehalt übersteigt. Entsprechend der Berechnung beim Wechselmodell ist davon auszugehen, dass den Elternteil mit den erheblich höheren Einkünften die alleinige Barunterhaltspflicht trifft. 2. Berechnungsteil Einkommen Ag. 3.274,34 zzgl. Einkommen EF 1.297,27 4.571,61 Anteil des Ag. am Gesamteinkommen (3.274,34./. 4.571,61) = 71,62% abzgl. Familienselbstbehalt 3.240,- 1.331,61 abzgl. 10% Haushaltsersparnis 133,16 1.198,45 davon die Hälfte 599,23 zzgl. Fam.selbstbehalt 3.240,- ergibt indiv. Familienbedarf 3.839,23 Anteil des Ag. hieran 71,62% = 2.749,65 3. Berechnungsteil Einkommen Antragsgegner 3.274,34 abzgl. Anteil am Fam.bedarf 2.749,65 für Elternunterhalt einsetzbar 524,69 gerundet: 525,- x 3 Monate: 1.575,- hh) Zeitraum VIII Januar bis August 2016 (veränderte Einkommenssituation) 1. Berechnungsteil Einkommen Antragsgegner: 7.698,17 Abzüge: 152,63 Kranken-/Pflegeversicherung 662,- Fahrtkosten, berufsbed. Aufwendungen 311,42 Kosten Zweitwohnung 102,- Bauspardarlehen/Unfallvers. 10,67 Risikolebensvers. 68,57 neg. Wohnwert 531,42 5% Altersvorsorge 293,87 Heizungskredit ./. Küchenkredit 105,- Umgangskosten Zw.erg. Abzüge: 2.237,58 Zw.ergebnis Einkommen 5.460,59 Abzüge Kindesunterhalt S 634,79 N 501,62 L 538,20* (636 + 33,23 - Haftungsanteil EF 131,03 ) L 658,23 (625,- zzgl. Krankenvers. 33,23) _________ Endergebnis Einkommen 3.127,75 * Bedarf 669,23 – privilegierter Volljähriger Einkommen Ag. 5.460,59 abzgl. Selbstbehalt 1.080,- = 4.380,59 Einkommen EF 2.146,77 abzgl. Selbstbehalt 1.080,- = 1.066,77 5.447,36 Haftungsanteil Ag: 4.380,59/.5.447,32 = 80,42% x 669,23 ≙ 538,20 Haftungsanteil EF: 1.066,77./.5.447,32 = 19,58% x 669,23 ≙ 131,03 2. Berechnungsteil Einkommen Ag. 3.127,75 zzgl. Einkommen EF 2.015,14 (2.146,17 abzgl. 131,03 Haftungsanteil) 5.142,89 Anteil des Ag. am Gesamteinkommen (3.127,75./. 5.142,89) = 60,82% abzgl. Familienselbstbehalt 3.240,- 1.902,89 abzgl. 10% Haushaltsersparnis 190,29 1.712,60 davon die Hälfte 856,30 zzgl. Fam.selbstbehalt 3.240,- ergibt indiv. Familienbedarf 4.096,30 Anteil des Ag. hieran 60,82% = 2.491,37 3. Berechnungsteil Einkommen Antragsgegner 3.127,75 abzgl. Anteil am Fam.bedarf 2.491,37 für Elternunterhalt einsetzbar 636,38 gerundet: 636,- x 8 Monate: 5.088,- ii) Zeitraum IX September bis Dezember 2016 (Volljährigkeit Kolja; Wegfall Privilegierung Katja + Eigeneinkünfte von 423,-) 1. Berechnungsteil Einkommen Antragsgegner: 7.698,17 Abzüge: 152,63 Kranken-/Pflegeversicherung 662,- Fahrtkosten, berufsbed. Aufwendungen 311,42 Kosten Zweitwohnung 102,- Bauspardarlehen/Unfallvers. 10,67 Risikolebensvers. 68,57 neg. Wohnwert 531,42 5% Altersvorsorge 293,87 Heizungskredit ./. Küchenkredit 105,- Umgangskosten Zw.erg. Abzüge: 2.237,58 Zw.ergebnis Einkommen 5.460,59 Abzüge Kindesunterhalt S 634,79 N 501,62 L 204,59* (669,23 ./. Einkünfte 423,- ./.Haftungsanteil EF 131,03 ) L 538,20** (636 + 33,23 ./.Haftungsanteil EF 131,03) _________ Endergebnis Einkommen 3.581,39 * Bedarf: 636,- + 33,23 ./. 423 = 246,23 nicht privilegiert Einkommen Ag. 5.460,59 abzgl. Selbstbehalt 1.300,- = 4.160,59 Einkommen EF 2.146,77 abzgl. Selbstbehalt 1.300,- = 846,77 5.007,36 Haftungsanteil Ag: 4.160,59./.5.007,36 = 83,09% x 246,23≙ 204,59 Haftungsanteil EF: 846,77./.5.007,36 = 16,91% x 246,23 ≙ 41,64 ** Bedarf 669,23 – privilegierter Volljähriger Einkommen Ag. 5.460,59 abzgl. Selbstbehalt 1.080,- = 4.380,59 Einkommen EF 2.146,77 abzgl. Selbstbehalt 1.080,- = 1.066,77 5.447,36 Haftungsanteil Ag: 4.380,59/.5.447,32 = 80,42% x 669,23 ≙ 538,20 Haftungsanteil EF: 1.066,77./.5.447,32 = 19,58% x 669,23 ≙ 131,03 2. Berechnungsteil Einkommen Ag. 3.581,39 zzgl. Einkommen EF 1.973,50 (2.146,17 - 41,64 - 131,03 Haftungsanteile L und L) 5.554,89 Anteil des Ag. am Gesamteinkommen (3.581,39./. 5.554,89) = 64,47% abzgl. Familienselbstbehalt 3.240,- 2.314,89 abzgl. 10% Haushaltsersparnis 231,49 2.083,40 davon die Hälfte 1.041,70 zzgl. Fam.selbstbehalt 3.240,- ergibt indiv. Familienbedarf 4.281,70 Anteil des Ag. hieran 64,47% = 2.760,41 3. Berechnungsteil Einkommen Antragsgegner 3.581,39 abzgl. Anteil am Fam.bedarf 2.760,41 für Elternunterhalt einsetzbar 820,98 gerundet: 821,- x 4 Monate: 3.284,- Es ermittelt sich aus den einzelnen Zeitabschnitten folgender Gesamtunterhaltsrückstand: 1.166,- 940,- 1.036,- 916,- 2.745,- 1.058,- 1.575,- 5.088,- 3.284,- _______ 17.808,- 6. Verwirkung Der Unterhaltsanspruch entfällt vorliegend auch nicht gem. § 1611 Abs. 1 BGB. Nach § 1611 Abs. 1 Satz 1 BGB braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht, wenn der Unterhaltsberechtigte u.a. seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht hat. Die Unterhaltspflicht entfällt vollständig, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten im Hinblick darauf grob unbillig wäre, § 1611 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dabei kann sich eine gröbliche Vernachlässigung der eigenen Unterhaltspflicht i.S.v. § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB auch auf die Gewährung von Naturalunterhalt beziehen (BGH FamRZ 2004, 1559, 1560). Als Begehungsformen kommen aktives Tun und Unterlassen in Betracht, letzteres allerdings nur, wenn der Berechtigte dadurch eine Rechtspflicht zum Handeln verletzt. Daher kann sich auch eine - durch Unterlassen herbeigeführte - Verletzung elterlicher Pflichten, wie etwa der Pflicht zu Beistand und Rücksicht im Sinne von § 1618 a BGB, der auch auf das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern Anwendung findet, als Verfehlung gegen das Kind darstellen (BGH FamRZ 2014, 541). Vorliegend gibt der Antragsgegner an, durch die psychische Erkrankung seiner Mutter seit frühester Jugend belastet gewesen zu sein und so früh als denkbar, den mütterlichen Haushalt verlassen zu haben. Unabhängig davon, dass der Vortrag sicherlich ergänzungsbedürftig wäre, kann die Erkrankung der Mutter und deren Folgen für die Kinder jedoch keinen Verwirkungstatbestand begründen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB setzt die Verwirkung voraus, dass der Unterhaltsberechtigte sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht hat. Deshalb setzt die Anwendung von § 1611 BGB ein Verschulden voraus (BGH FamRZ 2010, 1888). Dies kann bei einer psychischen Erkrankung nicht angenommen werden. Folglich war dem Antrag des Antragsstellers im Wesentlichen stattzugeben. Es besteht ein auf den Antragsteller übergegangener Elternunterhaltsanspruch in Höhe von 17.808,- EUR. Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 S. 1 und S. 2 Ziff. 1 FamFG. Von der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung gem. § 116 Abs. 3 S. 2 FamFG hat das Gericht vor dem Hintergrund, dass ausschließlich Unterhaltsrückstände Streitgegenstand sind, ausnahmsweise abgesehen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Dortmund, Gerichtsstraße 22, 44135 Dortmund schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Dortmund eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, I-Straße, 59065 Hamm - eingegangen sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .