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Urteil

406 C 6399/17

Amtsgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGDO:2018:0405.406C6399.17.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15,00 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 85 % und der Beklagte zu 15 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15,00 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 85 % und der Beklagte zu 15 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Abfassung eines Tatbestandes entfällt gern. der § 313a Abs. 1 ZPO, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. Entscheidunqsqründe Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ergibt sich die Prozessführungsbefugnis der Klägerin, d.h. ihr Recht zur Geltendmachung der für sie fremden Hauptforderung im eigenen Namen, aus der zur Akte gereichten Ablichtung einer schriftlichen Ermächtigung der Grundstückseigentümerin vom 09.08.2016 mit Nachtrag vom 27.07.2017 (BI. 8, 9 d.A.), sog. gewillkürte Prozessstandschaft. Mit diesen Erklärungen, deren Echtheit der Beklagte nicht in Abrede stellt, hat die Rechtsinhaberin der Klägerin nämlich sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Q2 PueD-Eving übertragen, die neben regelmäßigen Kontrollen und der Bearbeitung von Parkverstößen vor allem den Einzug von Forderungen wegen der Benutzung der Parkplätze beinhalten. Wenngleich sich der Nachtrag vom 27.07.2017 explizit nur auf die gerichtliche Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen gegen Falschparker bezieht, sind beide Schriftstücke bei verständiger Würdigung nur so zu verstehen, dass auch die gerichtliche Geltendmachung von Parkentgelten von der Ermächtigung umfasst ist. Dies gilt umso mehr, als der Eigentümerin ersichtlich daran gelegen war, keinerlei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Parkraumbewirtschaftung selbst zu bearbeiten, sondern sie in vollem Umfang der Klägerin zu übertragen. Sofern der Beklagte meint, die Klägerin "dehne ihren Auftrag viel weiter aus als beabsichtigt", vermag das Gericht seinem Einwand schon deswegen nicht zu folgen, weil die Argumentation seines Prozessbevollmächtigten von einer Emotionali-tät geprägt ist, welche die Entscheidung der Grundstückseigentümerin, sämtliche Aufgaben der Parkraumbewirtschaftung an die Klägerin zu vergeben, ersichtlich nicht beeinflusst hat. Insbesondere liegt es auf der Hand, dass sich die Ermächtigung schon zum Zwecke einer effektiven Durchsetzung der in Rede stehenden Vorgaben auf jegliche Fälle von Verkehrsteilnehmern bezieht, welche die Voraussetzungen der Parkplatznutzung - wie der Beklagte - nicht beachten. Darüber hinaus verfügt die Klägerin mit Blick auf ihre Vertragspflichten gegenüber der Eigentümerin über ein schutzwürdiges Eigeninteresse, ohne dass der Beklagte durch ihr Vorgehen in ge-willkürter Prozessstandschaft ungerechtfertigten Nachteilen ausgesetzt ist. Die Klage ist allerdings nur mit der Hauptforderung begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines "erhöhten Parkentgelts" von 15,00 Euro gern. § 535 Abs. 2 i.V.m. den für die Nutzung des Parkplatzes PueD-Eving aufgestellten Bedingungen. Mit der Bereitstellung der Parkmöglichkeit wurde dem Beklagten ein Angebot zum Abschluss eines Mietvertrags im Wege einer sog. Realofferte unterbreitet, das er durch das Abstellen seines Fahrzeugs angenommen hat, ohne dass es eines Zugangs der konkludenten Annahmeerklärung bedurfte, § 151 BGB (BGH, Urteil v. 18.12.2015, V ZR 160/14). Die auf der besagten Beschilderung abgedruckten Vorgaben, wonach das Parken bei einer Höchstdauer von zwei Stunden nur statthaft ist, wenn eine Parkscheibe ausgelegt wird, andernfalls ein "erhöhtes Parkentgelt" von mindestens 15,00 Euro erhoben wird, sind ohne Rücksicht auf eine konkrete Wahrnehmung durch den Beklagten als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) wirksam i.S.d. § 305 Abs. 2 BGB in den Mietvertrag einbezogen worden. Nach dieser Vorschrift bedarf es nämlich neben einem ausdrücklichen Hinweis oder einem deutlich sichtbaren Aushang vor Ort lediglich der Möglichkeit des Vertragspartners, vom Inhalt der AGB in zumutbarer Weise Kenntnis zu erlangen. Dass diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt sind, geht insbesondere aus den zur Akte gereichten Lichtbildern hervor, auf denen das an der Einfahrt des Parkplatzes an einem Pfahl befestigte und den Benutzern zugewandte Schild zu erkennen ist, das schon wegen seiner Größe und der zusätzlich aufgebrachten Piktogramme für einen aufmerksamen Verkehrsteilnehmer nicht zu übersehen ist. Dieser Einschätzung steht der auf dem Schild angebrachte Hinweis auf weitere, über das Internet in Erfahrung zu bringende Einzelheiten schon deswegen nicht entgegen, weil die in Rede stehenden Vorgaben ein in sich abgeschlossenes Regelungskonzept darstellen, das keiner Erläuterung bedarf. Die streitbefangene Klausel über das "erhöhte Parkentgelt", das für den Fall einer Missachtung der auf der Beschilderung ausgewiesenen Vorgaben und damit einer widerrechtlichen Benutzung des Parkplatzes erhoben wird, ist - in Abgrenzung zu einer Schadenspauschalierung - wegen ihres Doppelcharakters als Vereinfachungs-sowie Sanktionsinstrument als Vertragsstrafe i.S.d. § 339 BGB zu qualifizieren und sowohl in Ansehung des § 309 Nr. 6 BGB als auch des § 307 BGB wirksam. Zunächst scheidet eine Anwendung des § 309 Nr. 6 BGB aus, da die Strafe nicht auf einem Zahlungsverzug, sondern auf dem Versuch beruht, sich eine Parkmöglichkeit ohne Einhaltung der vereinbarten Voraussetzungen - hier Auslage einer Parkscheibe und Einhaltung der Parkhöchstdauer - zu verschaffen (Palandt - Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 309, Rn. 35 m.w.N.). Eine Unwirksamkeit ergibt sich ferner nicht aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners (auch) daraus ergeben kann, dass die Klausel nicht hinreichend klar und verständlich ist. Insbesondre steht einer unügenden Transparenz nicht entgegen, dass das vom Beklagten erhobene "erhöhte Parkentgelt" auf der Beschilderung nicht abschließend beziffert, sondern nur ein Mindestbetrag von 15,00 Euro angegeben worden ist. Diese Regelung ist nämlich auch aus der Sicht eines juristisch nicht vorgebildeten Nutzers dahingehend zu verstehen, dass der Klägerin ein Leistungsbestimmungsrecht gern. § 315 zusteht, um trotz des Charakters der Parkplatznutzung als Massengeschäft auf etwaige Besonderheiten wie eine erhebliche Überschreitung der Höchstparkdauer oder einen erhöhten Abwicklungsaufwand durch eine Erhöhung des Mindestsatzes reagieren zu können. Dass die Kriterien für eine solche Bemessung nicht unmittelbar aus der Beschilderung hervorgehen, rechtfertigt schon deswegen keine abweichende Beurteilung, weil die Vielzahl an Fällen, in denen eine Erhöhung des Mindestentgelts geboten sein kann, von vornherein nicht darstellbar ist. Im Übrigen dient das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB normierte Transparenzgebot dem Schutz eines redlichen Vertragspartners vor einer Übervorteilung, der einem widerrechtlich das von der Klägerin verwaltete Grundeigentum nutzenden Verkehrsteilnehmer nicht zukommt. Schließlich steht der Umstand, dass das "erhöhte Parkentgelt" ausnahmsweise ver-schuldensunabhängig erhoben wird, der Wirksamkeit seiner Vereinbarung nicht entgegen. Denn wenngleich eine solche Ausdehnung für Verwirkung einer Vertragsstrafe nur bei einem besonderen Bedürfnis in Betracht kommt, folgt es in Fällen der vorliegenden Art bereits aus der Natur des Vertragsverhältnisses, das insbesondere dem Gedanken folgt, das Parkgelände für befugte Nutzer unter Einhaltung der ausgewiesenen Vorgaben anstelle von Fremdnutzern oder Falschparkern freizuhalten (vgl. zum Ganzen: LG Kaiserslautern, Urteil v. 27.10.2015, 1 S 53/15; AG Schwab-ach, Urteil v. 29.05.2009, 1 C 79/08). Vor diesem Hintergrund erlaubt sich das Gericht nur ergänzend die Anmerkung, dass im Fall einer abweichenden rechtlichen Bewertung zumindest ein Anspruch gegen den die Vorgaben der Klägerin missachtenden Parkplatznutzer gern. §§ 812 Abs. 1 Alt. 2, 818 Abs. 2 BGB bzw. gern. § 823 Abs. 1 BGB in Betracht käme, dessen Höhe im Wege einer Schätzung nach § 287 ZPO zu ermitteln wäre und im Vergleich mit kommunalen Bußgeldern für Falschparker nicht von dem klägerseits erhobenen Entgelt abwiche. Schließlich hat der Beklagte die nach den vorstehend skizzierten Grundsätzen wirksam vereinbarte Vertragsstrafe dadurch verwirkt, dass er - unstreitig - den Parkplatz genutzt hat, ohne eine Parkscheibe auszulegen. Denn wiederum unabhängig von seinem aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht durchaus bedenklichen Vorbringen, er sei gesundheitlich nicht in der Lage gewesen, die Beschilderung wahrzunehmen, war klar zu erkennen, dass die Klägerin den Besitz an der Parkfläche von vornherein nur mit der Maßgabe einräumen wollte, dass sie die Verweildauer des Nutzers anhand einer ausgelegten Parkscheibe kontrollieren kann (vgl. zum ähnlich gelagerten Fall über die Auslage eines Parkscheins: BGH, a.a.O.). Aus diesem Grund steht der Erhebung des "erhöhten Parkentgelts" ebenso wenig entgegen, dass der Beklagte sein Fahrzeug womöglich tatsächlich nur wegen des Besuchs einer Arztpraxis auf dem Gelände der Rechtsinhaberin abgestellt hatte. Insbesondere ändert dieser Umstand nichts an der die Verwirkung der Vertragsstrafe auslösenden Missachtung der Nutzungsbedingungen, die - wie bereits ausgeführt - entgegen der Ansicht des Beklagten keinen Akt von Willkür oder Schikane darstellen, sondern einem legitimen Zweck dienen. Soweit er außerdem moniert, er habe die von der Klägerin aufgezeigte Möglichkeit einer Kulanzregelung für den Fall der Einreichung eines ärztlichen Attestes binnen 14 Tagen nicht rechtzeitig wahrnehmen können, da ihm dieses Anschreiben erst verspätet zugegangen sei, übersieht er, dass hieraus weder ein Verzicht noch ein Rechtsanspruch auf Nachreichung des Attests folgt vielmehr hatte die Klägerin lediglich die Option einer Einigung aufgezeigt, von der sie - insbesondere mit Blick auf die völlig unangemessene Diktion des Prozessbevollmächtigten des Beklagten im Rahmen der vorgerichtlichen Korrespondenz - jederzeit abrücken konnte. Die Klägerin hat allerdings keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 83,54 Euro gern. §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 249 Abs. 2 BGB bzw. - soweit sie außerprozessual einen Unterlassungsanspruch geltend gemacht hat - gern. §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ist nämlich der Schuldner bekanntermaßen leistungsunwillig und erscheint der Versuch einer außergerichtlichen Forderungsdurchsetzung auch nicht aus sonstigen Gründen erfolgversprechend, sind die dadurch verursachten Kosten nicht zweckmäßig (BGH, Urteil v. 28.05.2013, AZ: XI ZR 148/11). So liegt der Fall hier, da der Beklagte bereits mit anwaltlichem Schreiben vom 20.02.2017 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er jegliche Inanspruchnahme ablehne und sogar strafrechtliche Schritte für den Fall erwäge, dass die Klägerin an ihrer Auffassung festhielte. Diese Weigerungshaltung, die schon bei isolierter Betrachtung des besagten ersten Schreibens kaum deutlicher hätte kommuniziert werden können, hat er noch vor der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im folgenden Schriftverkehr uneingeschränkt beibehalten. Wenngleich die Abgabe einer Unterlassungserklärung erstmals mit dem anwaltlichen Schreiben vom 26.06.2017 geltend gemacht worden ist, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, dass der Beklagte von seiner bislang äußerst rigide vertretenen Ansicht nunmehr würde abrücken, insbesondere da er bereits anwaltlichen Rat eingeholt hatte. Die Kostenentscheidung folgt nach Maßgabe eines fiktiven Streitwerts, der aufgrund der verhältnismäßig hohen Nebenforderung, mit der die Klägerin unterliegt, anzusetzen war, aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.