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Beschluss

458 II 26/16 BerH

Amtsgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGDO:2018:0207.458II26.16BERH.00
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Tenor

Die Erinnerung vom 02.11.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 26.10.2017 wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Erinnerung vom 02.11.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 26.10.2017 wird zurückgewiesen. Gründe : Die Erinnerung ist unbegründet. Es wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Auf den gestellten Antrag war lediglich die Gebühr für eine anwaltliche Beratung und nicht die Gebühr für eine anwaltliche Vertretung zu bewilligen. Die Erinnerung wird damit begründet, dass bereits die Beantragung und Einholung von Akteneinsicht eine Tätigkeit sei, wie sie in der Legaldefinition der Vertretung im VV-RVG beschrieben ist. Dies ist jedoch nicht der Fall. Eine vorbereitende Akteneinsicht durch den Anwalt führt nicht zur Entstehung der Geschäftsgebühr gemäß Nummer 2503 RVG-VV, wenn die Akteneinsicht ausschließlich zur Beratung dient und es zum Betreiben eines Geschäftes, also zu einer über die Beratung hinausgehende Tätigkeit, nicht kommt (OLG Bamberg, Beschluss vom 08. Februar 2016, 4 W 120/15). Die Akteneinsicht wird dann durch die Beratungsgebühr gemäß VV RVG Nummer 2501 abgegolten. Denn die Beratungsgebühr deckt sämtliche mit der Beratung zusammenhängenden Tätigkeiten und damit auch eine vorbereitende Akteneinsicht ab. Es macht in Bezug auf die Beratung keinen wesentlichen Unterschied, ob sich der Anwalt aus den vom Mandanten zur Verfügung gestellten Unterlagen informiert oder aus eingesehenen Gerichts- oder Verwaltungsakten, um sodann sachgerecht beraten zu können. Die Informationseinholung ist sogar notwendige Voraussetzung einer sachgerechten Beratung und damit selbstverständlicher Teil einer jeden Beratungstätigkeit (OLG Bamberg, aaO). Vorliegend hat der Antragstellervertreter über die Beantragung von Akteneinsicht hinaus keine nach außen gerichtete Tätigkeit entfaltet. Der Antragsteller hat selbst Widerspruch eingelegt. Der Widerspruch ist auch nicht durch den Antragstellervertreter begründet worden. Vielmehr hatte der Vertreter des Antragstellers lediglich Akteneinsicht beantragt und an der Entscheidung über den Widerspruch erinnert. Diese Tätigkeiten sind von der Beratungsgebühr nach Nummer 2501 RVG-VV abgedeckt. Die Entscheidung steht auch nicht im Widerspruch zu dem Beschluss des OLG Naumburg vom 14.12.2012, 2 Wx 66/12, da in dem dort zu entscheidenden Fall durch den Rechtsanwalt nicht nur Akteneinsicht beantragt, sondern darüber hinaus auch Widerspruch gegen einen sozialrechtlichen Bescheid eingelegt wurde. Dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall. Schließlich steht die Entscheidung auch im Einklang mit der Rechtsprechung des OLG Köln. Das OLG Köln beurteilt in seinem Beschluss vom 15.05.2017, 17 W 201/16 die Frage, ob für eine beantragte Akteneinsicht die Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2503 VV RVG anfällt, nach den Umständen des jeweiligen Mandats und dessen Zielrichtung. Entscheidend sei, ob der Anwalt aufgrund des ihm im Rahmen der Beratungshilfe erteilten Auftrags nach außen hin für den Berechtigten tätig werden oder ob sich das Mandat in der Beratung des Berechtigten erschöpfen soll. Abzugrenzen sei dabei anhand des Auftrags und nicht etwa anhand der tatsächlich entfalteten konkreten Tätigkeit, der allerdings indizielle Funktion für den Auftragsinhalt beigemessen werden kann. Dient die von dem Rechtsanwalt beantragte Akteneinsicht danach ausschließlich der Informationsbeschaffung zur Beratung des Berechtigten, so ist die Geschäftsgebühr – wenn es im Übrigen zu keiner weitgehenden Geschäftsführung für den Mandanten im Außenverhältnis kommt – nicht entstanden. Auch nach diesen Grundsätzen ist vorliegend eine Geschäftsgebühr nicht entstanden. Mit Schreiben vom 26.04.2016 und 07.06.2016 an das Jobcenter Dortmund erinnerte der Antragstellervertreter an die Entscheidung über den Widerspruch sowie an das Akteneinsichtsgesuch. Der Antragstellervertreter hat also bereits vor Akteneinsicht auf die Entscheidung über den Widerspruch gedrängt. Damit diente die Akteneinsicht ersichtlich nicht der Vertretung des Antragstellers im Widerspruchsverfahren, sondern lediglich der Informationsbeschaffung zur Beratung.