Urteil
514 C 134/16
Amtsgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGDO:2017:0601.514C134.16.00
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Tenor
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
- 3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
- 4.
Der Streitwert wird auf 45.402,44 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 45.402,44 € festgesetzt. T a t b e s t a n d : Bei der Klägerin handelt es sich um die WEG T-Straße in E. Die WEG wurde von der Beklagten von der Teilung an im Jahre 1980 bis zum 31.12.2015 verwaltet. Der Miteigentümer S hat gegen die damaligen übrigen Miteigentümer der WEG T-Straße drei Beschlussanfechtungsverfahren geführt, und zwar vor dem Amtsgericht Dortmund unter den Aktenzeichen 513 C 25/13, 514 C 51/14 und 514 C 63/15. In dem Rechtsstreit 513 C 25/13 hat das Gericht Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 11.07.2013 für ungültig erklärt und den Beklagten, den übrigen Miteigentümern der WEG, die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. In dem Rechtsstreit 514 C 51/14 hat das Amtsgericht Dortmund Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 03.04.2014 für ungültig erklärt und die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten, den übrigen Miteigentümern der WEG auferlegt. In dem Rechtsstreit 514 C 63/15 hat das Amtsgericht Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 23.04.2015 für ungültig erklärt und die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten, den übrigen Miteigentümern der WEG auferlegt. Die jeweils festgesetzten Kosten, die Gerichtskosten und die Kosten der damaligen Prozessbevollmächtigten der übrigen Miteigentümer wurden jeweils aus Mitteln der Gemeinschaft verauslagt. Die verauslagten Kosten wurden im Rahmen der jeweiligen Jahresabrechnungen umgelegt auf die zahlungspflichtigen Miteigentümer. Zuletzt wurden Beträge in der Jahresabrechnung 2016, die nunmehr schon bereits beschlossen wurde, umgelegt. In der Eigentümerversammlung vom 2. April 2016 wurde unter dem Tagesordnungspunkt 5 folgendes protokolliert: „Die Verwaltung informierte die Eigentümergemeinschaft über mögliche, durch die Fa. HGV I in dem Zeitraum 2014-2016 verursachte Vermögensschäden u.a. durch die wegen Verwaltungsfehlleistung gerichtlich für ungültig erklärten Jahresabrechnungen. Die Gerichts- und Anwaltskosten hierfür belaufen sich auf insgesamt € 45.386,65. Herrn I wurde schon 2015 von dem die WEG vertretenden Anwalt W empfohlen, hierzu seine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung einzuschalten. In einem persönlichen Gespräch zwischen Herrn I und Herrn S erklärte Herr I, dass er dies erst veranlassen werde, wenn Ansprüche gegen ihn gestellt werden. Die Eigentümergemeinschaft beschloss infolgedessen einstimmig die Inregressnahme der Fa. HGV I für alle der WEG durch HGV verursachten Vermögensschäden, insbesondere die Gerichts- und Anwaltskosten. Weitere mögliche Vermögensschäden bestünden ggf. in der Absage an sich beschlussfähiger Versammlungen (Saalmiete), Verzugszinsen für die Anwalts- und Gerichtskosten oder etwaige Ansprüche aus Fehlverhalten bei Versicherungsabwicklungen (S). Ferner empfahl die Verwaltung Eigentümern, die ggf. ebenfalls einen Anspruch gegen die Fa. HGV I aus z.B. nicht möglicher Mieterabrechnung oder nicht erhaltener Steuervorteile mangels Abrechnung haben, diese geltend zu machen. Die Eigentümergemeinschaft beschloss einstimmig, die N GmbH zu bevollmächtigen, alle entstandenen Vermögensschäden aus Handlungen der HGV in ihrer Funktion als Verwalterin der WEG T-Straße gegen die Fa. HGV I – gegebenenfalls auch gerichtlich – geltend zu machen.“ Die Klägerin ist der Ansicht, dass durch das pflichtwidrige Verhalten der Beklagten der WEG aufgrund der drei vorgenannten Verfahren ein Gesamtschaden in Höhe von 45.402,44 € entstanden sei. Sämtliche Beanstandungen der Beschlussfassungen der WEG in den vorgenannten Entscheidungen lägen im Verantwortungsbereich der Beklagten. Die sorgfaltswidrige Verwaltung der Beklagten sei kausal für die durchgeführten Beschlussanfechtungsverfahren geworden. Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche aktivlegitimiert sei. Die Zahlungen seien aus den Mitteln der Wohnungseigentümergemeinschaft gezahlt worden. Mit der Klage mache die Klägerin gemeinschaftsbezogene Ansprüche geltend. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 45.402,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.05.2016 zu zahlen sowie sie von den vorgerichtlichen Kosten der Rechtsanwälte I2 und T vom 19.08.2016 in Höhe von 1.822,96 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin und führt hierzu aus, dass sich nicht ergebe, weswegen wegen der Tätigkeit der Beklagten der Klägerin ein Anspruch zustehen solle und ein Schaden entstanden sein soll. Soweit die von den Beklagten der Anfechtungsverfahren zu zahlenden Kosten von der Klägerin gezahlt wurden, stünden ihr Kostenerstattungsansprüche gegen die jeweiligen Kostenschuldner zu. Einer Verurteilung der Beklagten stünde auch die Rechtskraft der Anfechtungsverfahren entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die protokollierten Erklärungen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat keinen Erfolg, da die Klägerin für die Geltendmachung und Durchsetzung der behaupteten Schadensersatzansprüche nicht aktivlegitimiert ist. Ansprüche, die einem oder mehreren Wohnungseigentümern persönlich zustehen, können diese selbst und ohne Mitwirkung der anderen Eigentümer, also der Gemeinschaft, geltend machen. Zu diesen Individualansprüchen gehören unter anderem Schadensersatzansprüche gegen Dritte, den Verwalter oder einen Miteigentümer wegen einer Verletzung der Rechtsgüter dieses Eigentümers, seines Sondereigentums oder des Gemeinschaftseigentums, wenn sich diese ausschließlich auf das Sondereigentum ausgewirkt hat. Diese Ansprüche kann nur der beeinträchtigte Wohnungseigentümer durchsetzen. Die Gemeinschaft besitzt keine Kompetenz, die Durchsetzung dieser Ansprüche mittels Mehrheitsbeschlusses an sich zu ziehen (Heinemann in: Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz, 5. Aufl. 2017, § 21 Rdnr. 20). Vorliegend macht die WEG behauptete Schadensersatzansprüche geltend, die dem jeweiligen damaligen Wohnungseigentümer, der Beklagter in den Anfechtungsverfahren war, individuell zusteht. Eine Gemeinschaftsbezogenheit liegt insoweit nicht vor. Insbesondere ist hier zu berücksichtigen, dass die heute die Wohnungseigentümergemeinschaft bildenden Miteigentümer nicht zwingend auch die Miteigentümer sein müssen, die Beklagte in den Anfechtungsverfahren waren. Insoweit ist nicht auszuschließen, dass bereits Rechtsnachfolge eingetreten ist. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass auch nicht alle Miteigentümer, die Beklagte in den damaligen Anfechtungsverfahren waren, hinsichtlich der behaupteten Schadensersatzansprüche selbst aktivlegitimiert sind. Diejenigen Miteigentümer, die über eine Rechtsschutzversicherung verfügten und diese im Hinblick auf die Prozesskosten in Anspruch genommen haben, sind aufgrund des Anspruchsübergangs (§ 86 VVG) nicht mehr Anspruchsinhaber. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann somit diese Individualansprüche nicht an sich ziehen. Der Beschluss ist aufgrund fehlender Beschlusskompetenz nichtig. Denn ein Beschluss, der ohne entsprechende Beschlusskompetenz gefasst wurde, ist nichtig (Hügel in: BeckOK-BGB, 42. Ed., § 23 WEG, Rdnr. 20). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.