Urteil
430 C 1813/17
Amtsgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGDO:2017:0428.430C1813.17.00
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 98,54 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.11.2016 aus € 83,54 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 98,54 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.11.2016 aus € 83,54 zu zahlen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird nicht zugelassen. Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO). Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist auch begründet. I. Die Klägerin kann von dem Beklagten Zahlung in Höhe von € 98,54 verlangen. 1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung erforderlicher Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von € 85,54 aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB. Nachdem der Beklagte mit der Abgabe der Unterlassungserklärung in Verzug geraten war, durfte sich die Klägerin zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs rechtsanwaltlicher Unterstützung bedienen. a) Der Q-Platz stand der mit Schreiben vom 05.08.2016 geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten gem. § 862 Abs. 1 BGB zu. Das Abstellen des Fahrzeugs des Beklagten auf dem gebührenpflichtigen Q der Klägerin ohne Auslegung des Parkscheins stellt eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB dar. Das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück stellt eine verbotene Eigenmacht im Sinne der Vorschrift auch dann dar, wenn das Parken überhaupt nicht erlaubt ist, sondern auch dann, wenn das Parken an bestimmte Bedingungen geknüpft ist (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2015, Az. V ZR 160/14 Rn. 11 ff. m.w.N. – zit. nach juris). So liegt der Fall hier. Der Parkplatzeigentümer hat die Besitzüberlassung in ihren Einstellbedingungen vom Auslegen einer Parkscheibe abhängig gemacht. Diese waren anhand wenigstens eines Schildes an einem Laternenpfahl in der aus den eingereichten Fotos ersichtlichen Größe auch dann hinreichend erkennbar, wenn es in einer nicht näher bezeichneten relativen Höhe angebracht war. Soweit der Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass der Fahrer keine Parkscheibe ausgelegt habe, ist das Bestreiten gem. § 138 Abs. 4 ZPO nicht zulässig. Auch wenn dieser Vorgang kein Gegenstand der Wahrnehmung einer Partei war, so ist sie aber eine Erkundigungspflicht, wenn die maßgebenden Tatsachen Personen bekannt sind, die im Verantwortungsbereich der Partei tätig geworden sind (vgl. Thomas/Putzo, 37. Aufl. 2016, § 138 Rn. 20 m.w.N.). Der Beklagte kann sich deshalb nicht darauf zurückziehen, ihm seien der Fahrer und die Frage des Auslegens der Parkscheibe durch ihn unbekannt. Vielmehr hätte er sich wenigstens bei den als Fahrern seines Fahrzeugs, die bei Privatfahrzeugen regelmäßig auch überschaubar sind, in Betracht kommenden Personen nach diesen Umständen erkundigen müssen. Der Beklagte ist dem Parkplatzeigentümer auch als Zustandsstörer verantwortlich (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2015, Az. V ZR 160/14 Rn. 11 ff. m.w.N. – zit. nach juris). Er beherrscht die Quelle der Störung, da er allein darüber bestimmen kann, wie und von wem sein Fahrzeug genutzt wird. Ihm war die Beeinträchtigung auch zuzurechnen. Da er nichts Gegenteiliges vorgetragen hat, ist davon auszugehen, dass er sein Fahrzeug freiwillig einer anderen Person zur Benutzung im Straßenverkehr überlassen hat. Der Beklagte kann als Halter auch künftige Unterlassung des Falschparkens sowohl durch Dritte als auch durch ihn selbst in Anspruch genommen werden. Für den Beklaten als Halter ist zwar eine Wiederholungsgefahr nicht indiziert. Er kann aber unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er - wie hier - auf die Aufforderung des Parkplatzbetreibers, den für eine Besitzstörung verantwortlichen Fahrer zu benennen, diesen nicht benennt ohne jede Erkundigung zu unternehmen. Dieses Verhalten macht bei wertender Betrachtung künftige Besitzstörungen wahrscheinlich. Das ist für einen Unterlassungsanspruch nach allgemeiner Ansicht ausreichend (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2015, Az. V ZR 160/14 Rn. 11 ff. m.w.N. – zit. nach juris). Die Klägerin war aufgrund der Vollmacht der Q-Platz ermächtigt, deren Unterlassungsanspruch gegenüber dem Beklagten im eigenen Namen geltend zu machen. b) Mit der Erfüllung des Anspruchs auf Abgabe der Unterlassungserklärung ist der Beklagte gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verzug geraten, nachdem die seitens der Klägerin mit Schreiben vom 22.08.2016 gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist. Dies hat der Beklagte gem. § 286 Abs. 4 BGB auch zu vertreten, da er auf den Rechtsrat eines nicht juristisch ausgebildeten Polizisten nicht vertrauen durfte. Durch das Verhaltend es Beklagten sind der Klägerin erforderliche Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung nach dem Mindeststreitwert gem. §§ 13, 14 RVG in Verbindung mit Nr. 2300 VV RVG in Höhe von € 85,54 entstanden. Zu einem schriftlichen Hinweis hierauf war die Klägerin nicht verpflichtet. Es entspricht dem regelmäßigen Verlauf der Dinge und war auch ohne ausdrücklichen Hinweis erwartbar, dass ein Anspruchsinhaber seine Ansprüche nach Weigerung des Gegners weiter verfolgt und hierdurch Rechtsverfolgungskosten entstehen, für die der sich zu Unrecht Weigernde rechtlich einzustehen hat. Der diesbezügliche Zinsanspruch der Klägerin folgt aus § 288 Abs. 1 BGB. Mit der Erfüllung des Schadensersatzanspruchs ist der Beklagte seinerseits gem. § 286 Abs. 2 Nr. 3 in Verzug geraten, nachdem er die Zahlung mit Schreiben vom 10.11.2016 verweigerte. 2. Die Klägerin kann auch die Zahlung des erhöhten Parkentgelts von € 15,00 an sich verlangen. Sie tritt insoweit in zulässiger Weise als gewillkürte Prozessstandschafterin mit Einziehungsermächtigung des Rechtsinhabers auf. Der Anspruch der Klägerin folgt insoweit aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3; 281 Abs. 1, Abs. 2 BGB. Aus der dargelegten Verantwortlichkeit des Beklagten als Zustandsstörer folgt nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zugleich ein Auskunftsanspruch der Klägerin auf Nennung der das Fahrzeug parkenden Person. Diese hat der Beklagte trotz Aufforderung durch die Klägerin ernsthaft und endgültig verweigert, in dem er es pflichtwidrig unterlassen hat, sich wenigstens um die Identifizierung der Person des Fahrers zu bemühen. Hierdurch ist dem Grundstückseigentümer ein Schaden in Höhe von € 15,00 entstanden, da sie das mit dem Fahrer im Wegen der Realofferte wirksam vereinbarte und wirksame erhöhte Parkentgelt gegen diesen nicht realisierten konnte. Die entsprechende Entgeltklausel ist weder überraschend noch nach §§ 307 ff. BGB unwirksam. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 und § 708 Nr. 11, 713 BGB. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 BGB erkennbar nicht vorliegen. Der Streitwert wird auf 98,54 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, L-Straße, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Dortmund statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Dortmund, H-Straße, 44135 Dortmund, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.