Urteil
410 C 10064/15
Amtsgericht Dortmund, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGDO:2016:0624.410C10064.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Widerklage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten und Widerkläger zu tragen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird nicht zugelassen. 1 Entscheidungsgründe : 2 Die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet. 3 1. 4 Die Beklagten und Widerkläger haben keinen Anspruch gegen die Klägerin auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 309,40 EUR aus § 280 Abs. 1 S. 1 BGB. 5 Ein Anspruch der Beklagten auf Ersatz ihrer vorprozessualen Rechtsverteidigungskosten kann sich nur aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung vertraglicher Pflichten ergeben. 6 Die Geltendmachung - unterstellt - unberechtigter Ansprüche und nicht bestehender Rechte kann zwar unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten zu einem Ersatzanspruch führen (dazu BGH, Urt. v. 12. Dezember 2006, VI ZR 224/05, NJW 2007, 1458). 7 Liegt die behauptete Pflichtverletzung aber - wie hier - darin, dass der eine Partner eines (gegenseitigen) Vertrags aus diesem Vertrag Ansprüche gegen den anderen Partner ableitet, die ihm nach dem Vertrag nicht zustehen, kommt allein ein Anspruch aus der Verletzung vertraglicher Pflichten in Betracht. 8 Hierbei hatte das Gericht nicht darüber zu entscheiden, ob der Klägerin die streitbefangene Forderung der Klägerin aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2014 zusteht. Denn selbst, wenn die Klägerin ihr einen de facto nicht zustehenden Anspruch aus § 556 BGB i.V.m. dem Mietvertrag geltend gemacht hätte, könnte dies allenfalls eine nach Pflichtverletzung im Sinne von § 280 Absatz 1 S. 1 BGB darstellen, welche nach Auffassung des Gerichts aber jedenfalls nicht fahrlässig im Sinne von § 276 BGB war. 9 In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass allein in der Erhebung einer Klage zur Durchsetzung vermeintlicher Rechte weder eine unerlaubte Handlung im Sinne der §§ 823 ff. BGB (BGHZ 36, 18, 20 f.; 74, 9, 15 f.; 95, 10, 18 ff.; 118, 201, 206; 148, 175, 181 f.; 154, 269, 271 ff.; 164, 1, 6; BGH, Urt. v. 23. Januar 2008, VIII ZR 246/06, NJW 2008, 1147, 1148) noch eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung gesehen werden kann (Senat, BGHZ 20, 169, 172; BGH, Urt. v. 20. März 1979, VI ZR 30/77, NJW 1980, 189, 190, insoweit in BGHZ 75, 1 nicht abgedruckt; Urt. v. 4. November 1987, IVb ZR 83/86, NJW 1988, 2032, 2033; Senat, Urt. v. 12. November 2004, V ZR 322/03, NJW-RR 2005, 315, 316; BGH, Urt. v. 23. Januar 2008, aaO; vgl. auch Zeiss, NJW 1967, 703, 706 f., a.A. Becker-Eberhard, Grundlagen der Kostenerstattung, 1985, S. 99 ff.; Haertlein, Exekutionsintervention und Haftung, 2008, S. 352 ff.; Kaiser NJW 2008, 1709, 1710 f.). 10 Für die Folgen einer nur fahrlässigen Fehleinschätzung der Rechtslage haftet der ein solches Verfahren Betreibende außerhalb der im Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktionen grundsätzlich nicht, weil der Schutz des Prozessgegners regelmäßig durch das gerichtliche Verfahren nach Maßgabe der gesetzlichen Ausgestaltung gewährleistet wird (BGH, Urt. v. 23. Januar 2008, VIII ZR 246/06, NJW 2008, 1147, 1148). Ein dadurch nicht abgedeckter Schaden ist damit auch materiell-rechtlich nicht ersatzfähig (Senat, BGHZ 20, 169, 172; BGHZ 74, 9, 15; 118, 201, 206). Diese Rechtsprechung wird wesentlich von der Überlegung bestimmt, dass andernfalls der freie Zugang zu staatlichen Rechtspflegeverfahren, an dem auch ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise eingeschränkt würde. 11 Diese Überlegung wird überwiegend auf die außergerichtliche Geltendmachung einer nicht bestehenden Forderung übertragen (KG, Urt. v. 18. August 2005, 8 U 251/04, juris, Rdn. 142, im Ergebnis bestätigt durch BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2006, IX ZR 167/05, juris; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 746; Bamberger/Roth/Grüneberg/Sutschet, BGB, 2. Aufl., § 241 Rdn. 54), und zwar auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 25. Oktober 1995, VIII ZR 258/94, NJW 1996, 389, 390; Beschl. v. 7. Dezember 2006, aaO; vor allem aber im Vorlagebeschluss v. 12. August 2004, I ZR 98/02, NJW 2004, 3322, 3323). 12 Für diese Gleichstellung werden im Wesentlichen zwei Argumente angeführt: Zum einen könne die außergerichtliche Geltendmachung von in Wirklichkeit nicht bestehenden Ansprüchen und Rechten nicht anders behandelt werden als deren gerichtliche Geltendmachung. Zum anderen gebe es auch in bestehenden Schuldverhältnissen ein Recht, in subjektiv redlicher Weise - wenn auch unter fahrlässiger Verkennung der Rechtslage - Ansprüche geltend zu machen, die sich als unberechtigt erwiesen (KG aaO). Das Gericht folgt dieser zutreffenden Auffassung. 13 Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das ihr nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, oder ein Gestaltungsrecht ausübt, das nicht besteht, verletzt demnach zwar ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB (BGH, Urt. v. 23. Januar 2008, aaO; a.A. Hösl, aaO, S. 34: Leistungstreuepflicht). Danach hat jede Vertragspartei auf die Rechte und Interessen der anderen Partei Rücksicht zu nehmen. Zu diesen Rechten und Interessen gehört auch das Interesse des Schuldners, nicht in weitergehendem Umfang in Anspruch genommen zu werden als in dem Vertrag vereinbart (im Ergebnis ebenso Hösl aaO; Haertlein, MDR 2009, 1, 2; zu dem Argument der Waffengleichheit auch derselbe in Exekutionsintervention und Haftung, 2008, S. 362 f., 383 ff.). 14 Selbst wenn ihr aber die Klägerin von den Beklagten eine ihr tatsächlich nicht zustehende Forderung geltend gemacht hätte, würde eine Haftung der Klägerin aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB aber nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ausscheiden, weil sie jedenfalls nicht fahrlässig gehandelt und die Verletzung ihrer Pflichten nach § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB nicht zu vertreten hätte. 15 Fahrlässig handelt der Gläubiger nämlich nicht schon dann, wenn er nicht erkennt, dass seine Forderung in der Sache nicht berechtigt ist. Die Berechtigung seiner Forderung kann sicher nur in einem Rechtsstreit geklärt werden. Dessen Ergebnis vorauszusehen kann von dem Gläubiger im Vorfeld oder außerhalb eines Rechtsstreits nicht verlangt werden. Das würde ihn in diesem Stadium der Auseinandersetzung überfordern und ihm die Durchsetzung seiner Rechte unzumutbar erschweren (Haertlein, MDR 2009, 1, 2 f.). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) entspricht der Gläubiger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr schon dann, wenn er prüft, ob die Vertragsstörung auf eine Ursache zurückzuführen ist, die dem eigenen Verantwortungsbereich zuzuordnen, der eigene Rechtsstandpunkt mithin plausibel ist (vgl. BGH, Urt. v. 23. Januar 2008, VIII ZR 246/06, NJW 2008, 1147, 1148). Mit dieser Plausibilitätskontrolle (ähnlich Kaiser, NJW 2008, 1709, 1712: Evidenzkontrolle) hat es sein Bewenden (BGH, Urteil vom 16. Januar 2009 – V ZR 133/08 –, BGHZ 179, 238-249, Rn. 12). 16 Gemessen an diesen Anforderungen hat die Klägerin kein unberechtigtes Zahlungsverlangen zu vertreten, weil sie nicht fahrlässig gehandelt hat, sondern sie ihre Forderung für plausibel halten durfte. 17 Da in § 7 Ziff. 4 des Mietvertrages vom 12.09.2013 grundsätzlich vorgesehen ist, dass der Vermieter berechtigt ist, die Betriebskosten entsprechend den Beschlüssen und Regelungen der WEG zu verteilen und die Beklagten diesen Mietvertrag unterzeichnet haben, stellt es jedenfalls keine fahrlässige Pflichtverletzung dar, dass die Klägerin davon ausging, zur Erteilung einer Verwalterabrechnung mit der Verteilung unter anderem nach Miteigentumsanteilen (§ 16 WEG) berechtigt zu sein. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Klägerin um eine Privatperson, und nicht etwa um eine gewerbliche Groß-Vermietung handelt, an deren Kenntnisse und Sorgfaltspflichten erhöhte Anforderungen zu stellen wären. Die Klägerin beruft sich überdies darauf, dass die Parteien bei Vertragsschluss neben der Regelung im Mietvertrag auch mündlich ausdrücklich vereinbart hätten, dass die anteilige Umlage der Betriebskosten nach der Verwalterabrechnung erfolgen solle. Letztlich trägt die Klägerin vor, lediglich die im Rahmen der Betriebskostenverordnung anteilig entstandenen Kosten gegenüber den Beklagten geltend gemacht zu haben. 18 Darüber hinaus beziehen sich die Einwendungen der Beklagten auch lediglich auf die Forderung aus der Betriebskostenabrechnung 2014 i.H.v. 1.282,50 EUR. Hinsichtlich der weiteren Forderung der Klägerin aus rückständigen Mieten i.H.v. 110,00 EUR, die sich aus der zum 01.10.2015 erfolgten Mieterhöhung ergeben, blieb der klägerische Sachvortrag unbestritten. 19 Unter diesen Gesichtspunkten kann in dem Zahlungsverlangen der Klägerin keine fahrlässige Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 S. 1 BGB gesehen werden. In der vorliegenden Fallgestaltung konnte nicht von der Klägerin verlangt werden, den Ausgang eines etwaigen Rechtsstreits im Vorfeld vorauszusehen. Angesichts der Sach- und Rechtslage sowie der objektiven wie subjektiven Lage der Klägerin durfte die Klägerin ihren Rechtsstandpunkt für plausibel halten. 20 2. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. 22 Nachdem hinsichtlich der Klageforderung die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache vollständig übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war diesbezüglich nur noch über die Kosten zu entscheiden. Eine Auslegung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-und Streitstandes führt dazu, dass die Beklagten auch diese Kosten zu tragen haben. Die Beklagten haben nach Rechtshängigkeit die Klageforderung ausgeglichen und sich damit in die Rolle des Untergebenen begeben (BGH MDR 04, 698; Frankfurt MDR 96,426). Hierbei kann dahinstehen, ob die Zahlung aus rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolgte, denn bei freiwilliger Erfüllung des Klageanspruches sind unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 307 ZPO ohne weitere Sachprüfung der erfüllenden Partei die Kosten aufzuerlegen, gleich, aus welchem Grund dies geschieht (Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO, 37. Auflage 2016, § 91 Buchst. a Rn. 46). 23 3. 24 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.