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Urteil

413 C 5352/15

Amtsgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGDO:2016:0427.413C5352.15.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 170,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 29 % der Kläger, zu 71 % die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 170,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 29 % der Kläger, zu 71 % die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Gemäß §§ 7 StVG; 249 ff., 398 ff. BGB kann der Kläger von der Beklagten Bezahlung einer Hauptforderung von 170,17 € beanspruchen. Der durch einen Verkehrsunfall vom 26.01.2015 in Dortmund geschädigten Sonja V, G-Straße, 44319 Dortmund ist die Beklagte bekanntlich und zwischen auch den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits unstreitig dem Grunde nach zu vollem Schadensersatz verpflichtet. Der Kläger, jetzt Inhaber des ursprünglich von dem Dipl.-Ing. (FH/RUS) und Kfz-Meister Hans Wagener und ihm gemeinsam geführten Sachverständigenbüros, ist wegen der von der Geschädigten unterzeichneten Abtretungserklärung vom 18.02.2015 unterzeichneten weiteren Abtretung (Bl. 35 d.A.) im Hinblick auf die oben genannte Forderung als Zessionar aktivlegitimiert. Gemäß §§ 7 StVG; 249 ff. BGB stand der Geschädigten dieser Anspruch auch als notwendiger Schadensersatz im Sinne des § 249 BGB zu. Bekanntlich subsumiert die beklagtenseits korrekt zitierte ständige Rechtsprechung unter § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, soweit es um Aufträge der Geschädigten an Sachverständige geht, dass die dafür anfallenden Kosten zu ersetzen sind, soweit dieses aus Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war. Welche Gutachtenleistungen und zu welchem Preise damit erfasst sind, ist höchst umstritten. Der Streit der Parteien im vorliegenden Fall geht allerdings allein um die Frage dem Grunde nach. Die Beklagte führt dazu ins Feld: „Erfordert der Inhalt eines Prüfberichts, wie vorliegend, jedoch keine sachverständige Beurteilung, weil bestimmte in dem Schadengutachten des Geschädigten enthaltene Schadenspositionen allein aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen (so auch AG Iserlohn, Urteil vom 28.06.2011 – 44 C 17/11 – juris) für unbegründet erachtet werden, ist für den Geschädigten ohne weiteres erkennbar, dass eine ergänzende Stellungnahme durch einen technischen Sachverständigen nicht geeignet ist, eine zweckentsprechende Verfolgung seiner Ansprüche zu ermöglichen (vgl. LG Hagen, Beschluss vom 30. Januar 2013 – 10 S 42/12; sowie Beschluss vom 15.03.2012, AZ: 7 S 11/12 – beide juris ). Die Fragestellung, ob Kosten der Beilackierung, UPE- und Kleinteil-Aufschläge oder Verbringungskosten zu ersetzen sind, ist rechtlicher Natur. Die Prüfung durch einen technischen Sachverständigen war diesbezüglich nicht erforderlich, zumal die Geschädigte V anwaltlich beraten war. Aus dem Grundsatz der Schadensminderungspflicht kann bzw. muss der Geschädigt dann den X-Weg der direkten Klageerhebung wählen, um nicht weitere (nicht erforderliche) Kosten zu verursachen.“ Diese Auffassung teilt das Gericht weder in ihrer Generalität noch dem rigorosen Ansatz, sondern stellt auf die Einzelfallbetrachtung ab, der allein schon deswegen der Vorzug zu geben sein dürfte, weil die Formulierung „für erforderlich halten“ erkennbar auf das Beurteilungsvermögen, jedenfalls den Beurteilungshorizont des Geschädigten abstellt. Die Auffassung der Beklagten ist aber auch insofern bedenklich, als sie nicht hinreichend danach differenziert, was den Geschädigten veranlasst, ein weiteres Gutachten, hier eines zu einem Prüfbericht, in Auftrag zu geben. Dabei sollen einleuchtende Argumentationsmuster wie „Waffengleichheit“ ausdrücklich außen vor bleiben. Wie die beklagtenseits angegriffenen Ausführungen des Abtretungsnehmers in seiner Stellungnahme vom 13.02.2015 (Bl. 32 f. d.A.) zeigen, verwahrt sich die Geschädigte zum einen gegen Prüfberichte, wie sie zunehmend von der Versicherungswirtschaft ins Spiel gebracht werden und im vorliegenden Falle als „Prüfung Gutachten“ vom 05.02.2015 (Bl. 25 ff. d.A.) aufscheinen. Sie zeichnen sich – und das gilt namentlich auch für das vorliegende Exemplar – dadurch aus, dass nicht einmal der Name desjenigen dort steht, der für diese Ausführungen die Verantwortung übernimmt, geschweige denn seine fachliche Qualifikation benannt wird. Auch das Rechentableau, wie man es unter dem Titel Zusammenfassung auf Bl. 27 d.A. erkennt, erschließt sich für einen technischen Laien nicht ohne Weiteres. Weshalb der namenlose Verfasser in der Lage ist, die Berechtigung von UPE-Aufschlägen und solchen für Kleinteile darüber hinaus auch die gern immer wieder diskutierten Verbringungskosten seinerseits fachlich fundiert zu beurteilen, wird mit keinem Wort erläutert. Überdies beanstandet die Geschädigte offensichtlich auch die Ausführungen des Namenlosen zu der Notwendigkeit der Beilackierung einer Tür. Mag der distanzierte Jurist mit seiner Fähigkeit zu abstrahierender Betrachtung auch noch rabulistisch darauf hinweisen können, dass der Sachverständige, der sich mit dem Prüfgutachten auseinandersetzt, von UPE pp. nichts versteht (wie auch der NN, der den Prüfbericht verfasst hat – Anmerkung des Gerichts), so wurde der Sachverständige und Zessionar, indem er sich mit der Frage der Beilackierung der Tür unter Zuhilfenahme nachvollziehbarer technischer Anweisungen und Hinweise auseinandersetzte, in seinem ureigensten Tätigkeitsfeld und damit just dort aktiv, wo der Jurist formuliert: s.o.. Dass die Beklagte offenbar daraufhin 122,00 € nachregulierte, spricht auch nicht gegen die vom Gericht vertretene Auffassung, dass die Hauptforderung von 170,17 € begründet ist. Dass der durchschnittliche „Verkehrsunfall-Sachverständige“, wie das Gericht ihn denn mal bezeichnen mag, dort nicht mehr mitzureden habe, wo es um Fragen der Lackierung geht, wird die Beklagte ernsthaft nicht behaupten wollen, denn sie stellt die grundsätzliche Sachkunde des Klägers hier nicht infrage. Was zu gelten hat, wenn Fragen der Vergleichbarkeit von sogenannten Verweisungswerkstätten hinsichtlich ihrer Lackierungsleistungen oder ähnliches zu diskutieren sind, interessiert in dem hier zu entscheidenden Fall nicht, denn damit hat sich der Kläger in seiner weiteren Stellungnahme nur kursorisch, nämlich mit dem Hinweis auf ausgehängte Preise beschäftigt. Soweit das Gericht angedeutet hat, die Hauptforderung könnte betragsmäßig überhöht erscheinen, bleibt das für den Kläger hier ohne Konsequenz, weil letztlich auch das Vorbringen der Beklagten hierzu verwertbare Anknüpfungstatsachen nicht vermittelt. Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 70,20 € kann die Klägerin in der Tat wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 BGB nicht beanspruchen, denn die Kosten machen immerhin rund 40 % der geltend gemachten Schadensersatzforderung aus. Eine wirtschaftlich vernünftig denkende Partei hätte ihrem Anwalt in diesem Falle unmittelbar Klageauftrag erteilt. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 286 ff. BGB; 92 Abs. 1, 708 Ziff. 11, 713 ZPO. Bei der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, dass der Kläger hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten von 70,20 € unterliegt. Zwar sind diese nicht streitwerterhöhend, erfüllen aber das weitere Kriterium, verhältnismäßig gering zu sein, gerade nicht. Von dem fiktiven Streitwert von rund 240,00 € sind 70,00 € immerhin auch noch 29 %. Die vorliegende Einzelfallentscheidung erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO für die Zulassung der Berufung. Nur ganz vordergründig: Anderweitige Entscheidungen von Amtsgerichten aus dem Landgerichtsbezirk Dortmund sind auch von der Beklagten nicht bekannt gegeben worden ebenso wenig wie eventuelle Erkenntnisse anderer Abteilungen des AG Dortmund.